Prämienpapiere. 123
Wette (die Auffassung als Spiel oder Wette ist besonders und ausdrücklich aus-
geschlossen durch § 13 des Oesterr. Börsengesetzes vom 1. April 1875), gewagte Ver-
träge, Versicherungsgeschäft 2c., wurden zur Erklärung derselben herangezogen: die
Prämie ist aber nichts Anderes als ein vollkommen berechtigtes Geldäquivalent,
welches für die Gewährung (oder Ausübung) eines gewissen Wahlrechts gegeben wird.
Lit.: Ueber das in der Encyclica: vix pervenit von Benedikt XIV. beschriebene Prototy
des P. fog. ggdtractus grigue s. Carl Adler in 8 3 Zeitschr. für Reichs= un
Landesrecht, 1875, 1. u S.chest S. 39. — Bender, Verkehr mit Staatspapieren, 2. Aufl.
§# 91—93. — Thöl= Ver ehr mit Staatspapieren. S. 195 ff. u. a. a. O.; Derselbe,
H. R., 6. Aufl., §§ 2860—294. — Endemann, KK § 121. — Ladenburg in Gold-
schmidt- 3 Zeitschr. llür das ges. H.R., Bd. III. Vgl. auch Goldschmidt, ebenda
I. Nr. 5, 9 u. 11; Gareis in Siebenhaar's Archiv für W.= und H. R., Bdb. XVIII.
V. S. 123 nol 33 kurzgef. Lehrb. des H.N., § 62. — Die juridische Natur derselben ins-
besondere s. Bender; a. a. O., 8 93. — Thöl, H.R., 288. — Gareis in Siebenhaar's
Arch. a. a. O., §§ 14, 15, 19. — Die „Bedingungen — die Geschäfte an der Berliner
Fondsbörse“, vom 3. (gu. 1873, mitgetheilt von Keyßner, s. Goldschmidt c2c., 1t II
das ges. H.R., Bd. XVIII. S. 502 ff. — Die Wiener Effektenbörse, s. ebenda *Wrs
Beilageheft (Keyßner) S. 298 ff. — Hamburger Usancen, ebenda S. 14 ff. — Bussl l.
ROG. Bd. XV. S. 393, 399; W##. 4. — Goudsmit, M. T., Het Begrip en Wezen der
Kansovereenkomsten. Akad. Proefschr., Leiden 1871; val. Laband in der Zeitschr. für das
ges. H.R., Bd. XIX. S. 439—441. Gareis.
Prämienpapiere sind Werthpapiere, welche emittirt werden zum Zweck der
Kontrahirung einer Prämienanleihe; letztere ist eine Art der öffentlichen Anleihe
gegen Obligationen. Als der P anleihe charakteristisch wird erachtet, daß in ihr
ein Darlehnsvertrag mit einem Spielvertrage verbunden ist (s. Thöl); es werden
nämlich hierbei nach Maßgabe des bei der Emission der einzelnen (Darlehns-)
Obligationen veröffentlichten Planes an bestimmten Terminen und in bestimmtem
Umfange einzelne Reihen oder einzelne Nummern der emittirten Obligationen aus-
geloost und diesen, ebenfalls durch das Loos oder dgl., ein Gewinn von gewisser Höhe
zugetheilt (ogl. Endemann a. a. O. und d. Art. Lotterie, privatrechtlich, Ziff. 4).
Die Planleihen sind entweder unverzinslich oder verzinslich; ersterenfalls verpflichtet
sich der Emittent der P. nicht zur Zahlung fester Zinsen, sondern nur zur Zurück-
zahlung des Kapitals und zur Zahlung des Gewinnes, Beides nach Maßgabe des
Lotterieplanes, welcher den Tilgungsplan und die festen Verloosungstermine ent-
halten muß (hierzu vgl. Endemann, S. 666); bei verzinslichen Planleihen
werden niedrige Zinsen bezahlt und mit dem Rest der programmmäßig angenom-
mernen Verzinfungs= und Tilgungsquote wird die Tilgung und Prämienzahlung
bewirkt.
Der Negoziabilität der P. nach unterscheidet man Prämienanleihepapiere auf
Namen und Prämienanleihepaiere auf den Inhaber (letztere auch „Inhaberpapiere
mit Prämien“ genannt); die weitaus größere Cirkulationsfähigkeit kommt den
Letzteren zu; daher reizen gerade diese die Spiel= und Gewinnsucht des Publikums
und eignen sie sich auch zur Monopolisirung behufs Eröffnung von Kredit-
und Gewinnquellen für die Finanzen des Staates oder öffentlicher Korporationen.
Von diesen finanzpolitischen wie von polizeilichen Motiven ausgehend, hat das Ref.,
betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871, die auf den In-
haber lautenden P. zu Gunsten des Reiches und der Bundesstaaten monopolisirt.
Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder
einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie
dergestalt zugesichert wird, daß durch Ausloosung oder durch eine andere auf den
Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prämiirenden Schuldverschreibungen und
die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen, dürfen innerhalb
des Deutschen Reiches nur auf Grund eines RGes. und nur zum Zwecke der An-
leihe eines Bundesstaates oder des Reiches ausgegeben werden (§ 1 des angef. Ge-
setzes). Allen entgegen diesen Bestimmungen im Inlande emittirten, sowie allen den-