Präsentationspapiere. 125
Die indossablen Papiere sind P., wenn nicht, was bei ihnen zulässig ist, die
Präsentationspflicht vertragsmäßig ausgeschlossen wird.
Schlichte Namenpapiere sind P., wenn sie die positive Präsentationsklausel ent-
halten. Jedoch sind es ohne diese Voraussetzung, wenn nicht die Präsentationspflicht
vertragsmäßig ausgeschlossen ist, der Wechsel, kaufmännische Anweisungen und Ver-
pflichtungsscheine, das Konnossement, der Ladeschein, der Bodmereibrief und wol auch
der Lagerschein und die Seeassekuranzpolize.
Bei den Forderungen aus P. muß der Gläubiger durch Präsentation des
Papiers den Schuldner zur Leistung auffordern. Es braucht nicht etwa der Schuldner
seinerseits mit der Leistung voranzugehen, sondern er mag abwarten bis der Gläubiger
als Präsentant des Papiers die Leistung verlangt. Nicht die Fälligkeit des Papiers,
sondern erst die Präsentation des fälligen Papiers setzt den Schuldner in Verzug.
Es können daher erst von dem Momente der vergeblichen Präsentation ab Verzugs-
zinsen gefordert werden (Entsch. d. ROHG. V. 375; VI. 231; XXII. 304). Der Satz:
dies interpellat pro homine gilt nicht für P. und ebensowenig Art. 289 des HG.,
nach welchem Kaufleute untereinander berechtigt sind, in beiderseitigen Handels-
geschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage
ihrer Fälligkeit Zinsen zu fordern (Entsch. des ROPG. XXII. 305). Die Schuld aus
dem P. ist Mahnschuld. Der Gläubiger muß mahnen und zwar in bestimmter
Form, nämlich mit Präsentation des Papiers und mit dem Anerbieten, das Papier
gegen die Leistung dem Schuldner auszuhändigen. Die Aushändigung des Papiers
und die Leistung müssen an sich Zug um Zug geschehen. Die P. sind Einlösungs-
papiere. Das Recht aus dem P. ist nur ein Recht auf Einlösung des Papiers
(vgl. bezüglich des Wechsels Thöl, W.R., § 60).
Die Schuld aus dem P. ist Holschuld, nicht Bringschuld. Der Schuldner
braucht die Leistung dem Gläubiger nicht darzubringen; der Gläubiger muß kommen
sie zu holen. Art. 325 des HGB., nach welchem der Schuldner verpflichtet ist,
die Zahlung von Geldsummen auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger zu über-
machen, findet auf Holschulden aus P. keine Anwendung. Es hat vielmehr der
Gläubiger den Betrag im Wohnorte oder im Geschäftslokale des Schuldners zu
holen, es müßte denn eine besondere Zahlstelle verabredet oder das Papier bei dem
Gläubiger domizilirt sein.
Der Schuldner kann auf die durch Präsentation erfolgende Mahnung verzichten
und sich zur Darbringung der Leistung verpflichten. Ein solcher Verzicht liegt in
der Klausel: ohne vorgängige Präsentation. Die Leistungspflicht bleibt auch
in diesem Falle bedingt durch die Aushändigung des Papiers. Das Papier verliert
durch diese Klausel (negative Präsentationsklausel) nicht den Charakter des Werth-
papieres. Allein der Schuldner sieht von einer Aufforderung des Gläubigers ab. Der
Schuldner hat das Papier zu suchen, nicht umgekehrt ihn das Papier. Will er nicht
in Verzug kommen, so muß er sich unaufgefordert zur Verfallszeit in die Wohnung
des Gläubigers begeben, um gegen Aushändigung des Papiers seinerseits die Leistung
anzubieten (Entsch. des ROP. VIII. 164).
Die Forderung aus dem P. entsteht nicht etwa erst in dem Momente der
Präsentation. Die Obligation ist schon vor der Präsentation existent. Nur die
Ausübung der Forderung ist an die Präsentation gebunden. Es können daher schon
vor diesem Zeitpunkte von dem Betrage der Forderung Zinsen laufen. Die Ver-
jährung der Forderung ist von dem Fälligkeitstermin an zu rechnen.
Regreßansprüche, welche aus der verweigerten Honorirung des Papiers erwachsen,
haben die vergebliche Präsentation des Papiers zur Voraussetzung. Denn das Regreß-
versprechen ist von vorneherein durch die Thatsache bedingt, daß die Leistung gegen
gehörige Präsentation zur Verfallszeit unterbleibe.
Soweit die vergebliche Präsentation des Papiers einen Theil des Klage-
fundaments bildet, muß sie der Kläger im Fall des Bestreitens beweisen. Einen