Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

126 Präsentationsrecht — Präterition. 
Theil des Klagfundaments bildet die Thatsache der vergeblichen Präsentation, wenn 
der Kläger Ansprüche auf den Verzug des Beklagten gründet, z. B. Verzugszinsen 
einklagt, und wenn er auf das Unterbleiben der Einlösung Regreßanfprüche stützt. 
Im urkundenprozeß ist diesfalls die Behauptung der Präsentation unter urkundlichen 
Beweis zu stellen. Abgesehen vom Urkundenprozeß kann der Beweis der Präsentation 
nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen geführt werden (Entsch, des ROpG. V. 25), 
jedoch greifen in Wechfelsachen die hier nicht weiter zu erörternden Grundsätze über 
das Erforderniß des Wechselprotestes ein. Um die Wechselklage gegen den Acceptanten 
des gezogenen bzw. gegen den Aussteller des eigenen Wechsels, in welchem ein 
Domiziliat nicht genannt ist, auf dem Wege des Urkundenprozesses einzubringen, ist 
es an sich nicht erforderlich, die stattgefundene Präsentation zu behaupten und unter 
urkundlichen Beweis zu stellen. Denn nicht der Anspruch als solcher, sondern nur 
die Geltendmachung desselben ist von der Präsentation abhängig und nach den 
Grundsätzen des Reichscivilprozeßrechtes ist es nicht unzulässig, eine Klage dahin zu 
formuliren, daß Beklagter verurtheilt werde gegen Präsentation des Papiers zu leisten. 
Ist durch den Verlust des Papiers die Präsentation desselben unmöglich ge- 
worden, so bietet im Allgemeinen die Amortisation des Papiers einen rechtlichen 
Ersatz der Präsentation dar. Es tritt dann das gerichtliche Ausschlußurtheil, bzw. 
der Mortifikationsschein an die Stelle des abhanden gekommenen und amortisirten 
apiers. 
F*V err. Brunner in der Zeitschr. f. H.R. XXII. 59 ff.; Derselbe in Endemann's 
Handbuch des H.., II. Abschn. Werthpapiere, S. 155fl — Dern burg, Preuß. Privatrecht, 
II. 23, 162, 764 ff. — Stobbe. Deutsches Privatrecht, III. 137. — Puchelt, Kommentar zum 
GB. Art. 500 Nr. 7, Art. 303 Nr. 4. — Mosse in den Berhandlungen des 15. Deutschen 
uristentags, S. 111 fl. — Schulze-Delitzsch, ebendas., 2 ff. 
Heinrich Brunner. 
Präsentationsrecht, jus praesentandi, ist das Recht, dem zur Verleihung 
eines kirchlichen Amtes berechtigten Oberen bei der VBakanz desselben ein geeignetes 
Subjekt in Vorschlag zu bringen. Dasselbe ist für die Regel kein selbständiges Recht, 
sondern nur ein Ausfluß gewisser anderer kirchlicher Rechtsverhältnisse. So bildet 
es gewöhnlich in der katholischen und protestantischen Kirche eine und zwar die 
wichtigste der im Patronatrechte (s. Th. I. S. 659, 683) enthaltenen Befugnisse. 
Ferner gewährt für das Gebiet der katholischen Kirche ein weiteres Beispiel die 
Präsentation des Pfarrvikars seitens eines kirchlichen Instituts, welchem die betreffende 
Pfarrei quoad temporalia inkorporirt ist (s. d. Art. Inkorporation). Anderer- 
seits erscheint das P. aber in der katholischen Kirche auch als ein selbständiges 
Recht; in dieser Gestaltung kommt es namentlich als Recht der Landesherren vor, 
dem Papst auf die höheren Benefizien, wie die bischöflichen und erzbischöflichen Stühle 
geeignete Kandidaten zu präsentiren. 
Lit.: H. Gerlach, Das P. auf Pfarreien, Regensb. 1855. — Th. „Friedle, leber die 
Ausübung des P. in Moy' s Archiv f. kathol. Kirchenrecht, Bd. 23 S. 3 ff. — Vgl. d en Art. 
Nominationsrecht. P. Hinschius. 
Präsumtionen, s. Rechtsvermuthungen. 
Präterition (Uebergehung; Th. I. S. 461) bedeutet: I. nach altröm. Recht: 
das Nichtgedenken solcher Personen im Testamente, welche in Ermangelung ausdrück- 
licher und gehöriger Enterbung oder Einsetzung gesetzlich Erben werden, folglich wider 
den letzten Willen succediren. Unter den Begründungsversuchen dieses sog. formellen 
Notherbrechts scheint folgender der einfachste. Der paterfamilias, welcher durch lex 
specialis Jemanden von Todes wegen adoptirt (zum Erben einsetzt), ohne gleichzeitig 
den suus, dem als Nächstberechtigtem die familia zufallen muß, entweder von 
Todes wegen zu emanzipiren (zu exherediren, exheredem scribere) oder miteinzusetzen, 
bewirkt ebendadurch, daß letzterer a) gleichwol Erbe wird, b) nach dem Grundsatze 
nemo pro parte testatus etc. den eingesetzten Erben ausschließt; mit anderen Worten, 
daß der letzte Wille nichtig ist, und der vom Gesetz berufene suus contra testamen-
	        
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