Preßgesetzgebung. 135
Regina v. Holbrook die Schrift von Ford, The law of libel as applied to news-
papers, London 1879). Ueber den bestrittenen Begriff des Libel vgl. Flood,
A Treatise on the Law concerning Libel and Slander, 1881. — b. Nach der
Parlamentsacte 6 und 7 Will. IV. c. 76 mußte auf jeder Zeitung Name des
Druckers und Verlegers angegeben sein; seit der Acte von 1869 (32 und 33
Vict. c. 24) genügt Angabe des Druckers. Die Verpflichtung zur Kautions=
bestellung entfiel 1869. Die Inseratenabgabe wurde 1853, der Zeitungs-
stempel 1855, die Papieraccise 1861 abgeschafft. Vgl. Griffith, A Digest of the
Stamp Duties, 8. Aufl. 1880. — Neues Gesetz in Vorbereitung. — c. In Englisch-
Indien wurde 1878 durch die Vernacular Indian press law die Censur eingeführt.
(Vgl. darüber Dacosta, Remarks on the Vernacular ..lay, 1878.)
2) Frankreich. Das Franz. Preßrecht beruht auf einer bunten Menge von
aus verschiedenen Jahrzehnten stammenden, nur durch denselben Mangel an freiheit-
lichem Geiste zusammengehaltenen Gesetzen. a. Die Anwendbarkeit der allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätze ist mehrfach durchbrochen. Einmal durch die der period.
Presse (schon seit dem Jahre IV der Republik) obliegende Verpflichtung zur Be-
stellung eines gérant responsable, der Miteigenthümer des Blattes (bis 1871 auch
Eigenthümer eines Viertels der Kaution) sein muß, die Redaktion leitet, jede Nummer
unterzeichnet, und für den Inhalt derselben im vollen Umfange haftet (Ges. vom
18. September 1828). Politische, philosophische und religiöse Artikel müssen von
dem Verfasser unterzeichnet sein (Ges. vom 16. Juli 1850), und dürfen nicht
aufgenommen werden, wenn dieser sich nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befindet (Ges. vom 17. Februar 1852 und 10. Mai 1868). Andererseits
liegen im Code pénal von 1810, Art. 283 ff. (durch die spätere Gesetzgebung viel-
fach durchbrochen) die Keime des „Belgischen“ Systems, der ausschließlichen und
stufenweisen Haftung, indem die Berufung auf den Vormann (Verbreiter, Drucker,
Verfasser) gestattet und in den Motiven wie bei den Berathungen mit den erst
später bekannt gewordenen Schlagworten (das Gesetz will nur ein Opfer; Nach-
forschung d'échelon en échelon) gerechtfertigt wurde. — b. Der Herausgabe einer
periodischen Druckschrift muß eine vorläufige Anzeige vorhergehen (Ges. vom
11. Mai 1868). Politische Blätter unterliegen unbedingt und andere dann, wenn
sie öfter als einmal in der Woche erscheinen, der 1870 vorübergehend beseitigten,
6. Juli 1871 wieder eingeführten Kautionspflicht (3000 bis 24 000 Francs).
Die Kaution haftet für Kosten, Schadensersatz, Geldstrafen. Dauernde und zeitweilige
Einstellung des Blattes auf richterlichem Wege ist gestattet (Ges. vom 18. Juli
1828, 27. Juli 1849, 11. Mai 1868). Auswärtige politische Blätter dürfen
nur mit Bewilligung der Regierung im Inlande verbreitet werden (Ges. vom
17. Februar 1852). — Die Abgabe der Pflichtexemplare regeln die Ges. vom
21. Oktober 1814, 27. Juli 1849, 11. Mai 1868, die Verpflichtung zur
Aufnahme von Berichtigungen und amtlichen Bekanntmachungen die
Ges. vom 25. März 1822, 27. Juli 1849, 17. Dezember 1852, 11. Mai 1868. —
c. Das Drucker= und Buchhändlergewerbe wurde 19. September 1870
freigegeben; doch muß jede Druckschrift den Namen des Druckers enthalten. Die
Kolportage, nach dem Gesetze vom 27. Juli 1849 an polizeiliche Bewilligung
geknüpft, ist durch Gesetz vom 17. Juni 1880 freigegeben worden. — Der Zeitungs-
stempel wurde 1870 abgeschafft, am 4. Oktober 1871 durch eine Papiersteuer
ersetzt. Diese beträgt 10 Francs für 100 Kilogramm; weitere 20 Francs für Papier,
das zum Drucke von periodischen, der Kautionspflicht unterliegenden Druckschriften
bestimmt ist. — Ueber die Verfolgung und Bestrafung der Preßdelikte find zu
vergleichen die Ges. vom 29. Dez. 1875 und 3. Januar 1876. — Ein neues,
durchaus freisinniges, Preßgesetz ist gegenwärtig (Mai 1881) der parlamentarischen
Berathung unterbreitet.