142 Preßpolizei.
II. Druckschriften im Sinne des Preßrechtes sind aber nicht nur die Er-
zeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch alle anderen durch mechanische oder
chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von
Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien
mit Text oder Erläuterungen (Preßges. § 2; Oesterr. Preßges. § 4). Irrelevant
ist die Art der vervielfältigenden Technik (Kupfer= und Stahlstich, Photographie,
Holz= und Steindruck, Kopirmaschine, Hektograph, Prägen und Gießen 2c.). Immer
aber muß es sich — was in der außerdeutschen Gesetzgebung und Wissenschaft all-
gemein zugegeben und zum Theil ausdrücklich ausgesprochen wird — um eine
Gedankenäußerung handeln. Denn nur mit einer solchen hat es das Preß-
recht in seinen polizeilichen, wie in seinen strafrechtlichen Bestimmungen zu thun;
Staatsnoten, Eisenbahnprioritäten, Spielkarten, Geldstücke r2c. sind trotz der verviel-
fältigenden Technik keine Druckschriften. Dabei ist das Wort „Gedankenäußerung“
im weiteren Sinne zu nehmen, und umfaßt auch die Manifestation der künstlerischen
Idee in Bild und Tonwerk (letztere aber nur unter den obenerwähnten positivrecht-
lichen Beschränkungen). Die Duuckschrift ist fertig, nicht mit der Vervielfältigung,
sondern erst, wenn die Thätigkeit des Verlegers abgeschlossen ist; wenn dieser sie zur
Verbreitung bestimmt und die nöthigen Schritte unternommen hat, damit die Ver-
breitung beginnen kann. Diesen Zeitpunkt bezeichnet man zum Unterschiede von der
Verbreitung als das Ausgeben, Erscheinenlassen der Druckschrift. — Unter
den Begriff der periodischen Druckschrift fallen Zeitungen und Zeitschriften (für
den Unterschied maßgebend ist das Erscheinen in Blättern oder Heften), welche in
monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (Preßgef.
§ 7; ähnlich Oesterr. Preßges. § 7). Inhalt der Druckschrift und Form des Er-
scheinens ist irrelevant. Den Gegensatz zur periodischen Druckschrift bildet das
Lieferungswerk, das, wenn auch noch so großartig angelegt, planmäßig sein
Ende finden muß, während andererseits der Plan der Anlage den Inhalt der ein-
zelnen Nummer zum Voraus bestimmt. Zur einzelnen periodischen Druckschrift ge-
hören als deren Pertinenzen die Beilagen, die gemeinsam mit jener abonnirt aus-
gegeben verbreitet werden und keine selbständige juristische Existenz führen. Die
periodische Druckschrift unterliegt einer Reihe von besonderen preßpolizeilichen An-
ordnungen; sie wird nach Außen hin durch den verantwortlichen Redakteur
repräsentirt.
III. Zu den preßpolizeilichen Anordnungen gehören:
1) Die Verpflichtung, die an der Herstellung und Ausgabe der
Druckschrift betheiligten Personen auf der Druckschrift selbst zu
nennen.
Auf jeder Druckschrift muß Name und Wohnort des Druckers, ferner Name
und Wohnort des Verlegers genannt sein (Preßges. § 6; Oesterr. Preßgef.
§ 9). Der Verfasser oder Herausgeber ist nur dann zu nennen, wenn die Druck-
schrift im Selbstverlage erscheint und daß dies der Fall auf der Druckschrift zum
Ausdrucke gelangen soll (d. h. der ungenannt bleiben wollende Verfasser kann sich
als Verleger, statt als Selbstverleger bezeichnen und so seine Anonymität wahren).
An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das
Handelsregister eingetragenen Firma. — Drucker ist derjenige, der die Druckschrift
(in dem weiteren Sinne des Preßrechtes) herstellt; aber nicht der einzelne Arbeiter,
sondern der Inhaber des Geschäftes; der dasselbe leitende Stellvertreter darf nicht
statt des Inhabers genannt werden.
Gewerbsmäßigkeit, Entgeltlichkeit, Legitimität der Herstellung sind irrelevant.
Wenn mehrere Druckereien an der Herstellung selbständig betheiligt sind, so ist jede
für den von ihr hergestellten Theil der Druckschrift als Drucker zu nennen; hat
eine Druckerei auch andere zur Hülfeleistung herangezogen, so erscheint die erstere
nach Außen hin als einziger Drucker. — Verleger ist derjenige, der die Druck-