Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Primogeniturordnung. 155 
Da durch derartige Vereinbarungen zwischen Schiffer und Befrachter das Interesse 
des Rheders möglicherweise leicht geschädigt wird (#U Makower, a. a. O. S. 550 
Anm. 68 a), so bestimmt das Allg. Deutsche HGB., daß der Schiffer Alles, was 
er vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, 
P. oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem Namen 
(auch als Exportbonifikation, s. NO#G. a. a. O. und Lewis, Seerecht, S. 120) 
erhält, dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen muß (HG#. Art. 513). 
Hierdurch ist aber keineswegs ausgeschlossen, daß P. u. dgl. vertragsmäßig, bedingt 
oder unbedingt, rechtlich festgesetzt werden könne (Art. 622) und daß für deren 
Zahlung der Befrachter eventuell hafte (Art. 629). 
Quellen: Allgem. Deutsches HGB. Art. 513, 622, 629. 
Lit.: (Ueber die Begriffe s. Bobrik, Allgem. nent. Wörterbuch, 1850, S. 375; 
Röding, Allgem. Wörterbuch der Marine, WM. 1 9060 S — Erk. d. NÖOH#. lüber 
Ausfuhrprämien) vom 16. April 1872; Entsch. Bd. Nr 11 64. — Seerechtl. Lit. 
. v. Kaltenborn, Grundsätze des praktischen Europäischen “st 1851. Bd. 1 S# 
79, 96 (insbef. S. 156, 268—270, 378). — Makower, Allgem. Deutsches 1 *2 8 
1880. S. 530, 623, 627. — Lewis, Deutsches Seerecht, 1877, I. S. 118— — S. ul. 
d. Art. Kaplaken. Warern. 
Primogeniturordnung. Dieselbe ist von staatsrechtlicher Bedeutung, sofern 
sie fast in allen europäischen Monarchien die Thronfolge bestimmt. Andererseits 
gehört sie dem Privatrechte an als eine von der gemeinen Erbfolge abweichende 
singuläre Successionsordnung. 
1) Die P. als staatsrechtliches Institut. Dem älteren öffentlichen 
Rechte Deutschlands ist sie völlig unbekannt. Das Germanische Königthum war ein 
Recht des ganzen Königsgeschlechts. Unter mehreren Mitgliedern desselben entschied 
die Wahl des Volkes. Im Fränkischen Reiche kam seit Chlodwig die Theilung auf. 
Völlig vereinzelt steht der Versuch hausgesetzlicher Einführung des Seniorats, welchen 
der Vandalenkönig Geiserich machte. Das Deutsche Königthum konnte als ein 
Wahlkönigthum zur Ausbildung einer bestimmten Successionsordnung keinen Anlaß 
bieten. Diese ist vielmehr von den Territorien ausgegangen und zwar hat sie mit 
der Entwickelung des Staatsbegriffes in denselben gleichen Schritt gehalten. So 
lange die Verwaltung des Reiches in den einzelnen Theilen desselben durch Beamte 
im engeren Sinne des Wortes ausgeübt wurde, hatte der König das Recht, die- 
selben beliebig einzusetzen. Es ist in Th. I. S. 179 und 195 bereits ausgeführt 
worden, wie die Aemter den Charakter erblicher Lehen annahmen. Das Lehn konnte nach 
Deutschem Lehnrechte ohne Zustimmung und Mitwirkung des Lehnsherren nicht ge- 
theilt werden. Bezüglich der Fürstenthümer wurde der Grundsatz der Untheilbarkeit 
mehrmals durch Reichssentenzen ausdrücklich ausgesprochen. So lange der Charakter 
des Amtslehns streng gewahrt wurde, konnte in dasselbe nur eine Individual- 
succession statthaben, bei welcher in der Regel der Altersvorzug Beachtung fand. 
Seit dem 13. Jahrh. und zwar namentlich seit dem Interregnum sind der Gesichts- 
punkt des Amtes und die Grundsätze des strengen Lehnrechts allmählich verschwunden. 
Die Deutschen Fürstenhäuser führen seit dieser Zeit in streng privatrechtlicher Auf- 
fassung die Theilbarkeit des Fürstenthums durch in ähnlicher Weise, wie sie im 
Erbgang bei freiem Grundbesitz eintrat. Man betrachtete die Beseitigung der In- 
dividualsuccession als eine Errungenschaft gegenüber dem früher geltenden Usus. So 
wurde die Theilungssitte allgemein. Diese rein privatrechtliche Behandlung der fürst- 
lichen Erbfolge bildete aber nur einen Durchgangspunkt in der Entwickelung der 
Landeshoheit. Nachdem die Theilbarkeit dazu beigetragen hatte, den ursprünglichen 
Amtscharakter des Fürstenthums vollends abzustreifen und somit ihre Aufgabe erfüllt 
war, machte sich in den Deutschen Fürstenhäusern selbst eine Reaktion gegen die 
Ländertheilungen geltend. Die Erfahrung eines Jahrhunderts mußte zur Genüge 
lehren, daß die fortwährenden Theilungen die Kraft des Hauses schwächten und 
seinem Ansehen erheblich schadeten. Seit dem 14. Jahrh. ist in den Deutschen
	        
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