Prinzeffinsteuer — Prinzipal. 157
Prinzessinsteuer (Th. I. S. 845), auch Fräuleinsteuer, wird noch immer
diejenige aus Staatsmitteln gewährte Geldzahlung genannt, durch welche eine
Tochter des regierenden Hauses bei ihrer Vermählung ausgestattet und abgefunden
werden soll. Sie ist sehr alt, wurde schon in der Magna Charta dem Könige
von England wenigstens für die Verheirathung seiner ältesten Tochter zugesagt und
hat auch in Deutschland bereits in der Blüthezeit der landständischen Verfassung
bestanden.
Gegenwärtig ist vielfach durch besondere Apanagegesetze anerkannt worden, daß
den Prinzessinnen des regierenden Hauses bei ihrer Vermählung eine bestimmte,
gesetzlich festgestellte Summe als Mitgabe, Heirathsgut, Aussteuer aus Staatsmitteln
zu gewähren ist. Von dieser Summe darf jedoch meistens der Betrag derjenigen
Summe abgezogen werden, welche der betreffenden Prinzessin aus Staatsmitteln ver-
abreicht wurde, als sie entweder in Folge des Todes ihrer Eltern oder nach erlangter
Volljährigkeit mit Genehmigung des Souveräns einen selbständigen Haushalt sich
einrichtete.
Uebrigens sprechen nicht alle Apanagegesetze sämmtlichen Prinzessinnen des
regierenden Hauses eine Mitgabe und Ausstattung aus Staatsmitteln zu; mehrfach
haben nur die Töchter des Souveräns und des Kronprinzen einen gesetzlich aner-
kannten Anspruch auf die P., während die Ausstattung und Abfindung der Töchter
anderer Glieder des regierenden Hauses von ihren etwaigen Apanagen oder von
denjenigen ihrer Väter getragen werden müssen, bzw. dem freien Verwilligungsrechte
der Landstände unterliegen.
Die Höhe der P. muß da, wo zwar die Verpflichtung zu ihrer Gewährung,
nicht aber ihr Betrag gesetzlich festgestellt ist, in jedem einzelnen Falle zwischen
Regierung und Landständen vereinbart werden. In denjenigen Ländern, in welchen
die Höhe der Steuer gesetzlich bestimmt ist, ist dieselbe regelmäßig nach der Ent-
fernung der Verwandtschaft vom dermaligen Souverän verschieden normirt. Ueberall
aber ist die P. eine einmalige und vollständige Abfindung der Prinzessin, mit deren
Auszahlung — wenigstens bis zum vollständigen Ausgange des Mannsstammes —
jeder Anspruch erschöpft ist, den Jene an das Hausvermögen der regierenden Familie
oder an den Staat zu machen berechtigt ist. Auch kann bei einer zweiten Ehe die
Steuer nicht noch einmal gefordert werden.
Die Frage, ob da, wo die Verpflichtung zu der Gewährung der P. gesetzlich
nicht feststeht, wie z. B. in Preußen, doch eine herkömmliche Verpflichtung der
Stände zur Verwilligung derselben angenommen werden müsse, ist schon deshalb zu
verneinen, weil das moderne Staatsrecht herkömmliche Steuern nicht kennt. Es
steht in diesem Falle somit nicht blos die Höhe der geforderten P., sondern auch
ihre Verwilligung oder Ablehnung ausschließlich in dem Ermessen der Landstände.
In Preußen ist übrigens die P., obgleich sie von der Regierung fortdauernd als
eine „herkömmliche“ bezeichnet wird, seit geraumer Zeit nicht mehr gefordert, in
Oldenburg dagegen ausdrücklich auf die Civilliste übernommen worden.
Quellen: Bayern: Familienstatut vom 5. Aug. 1819 Tit. VI. § 11. — Württemberg:
Afg. Urk. § 105; Hausgesetz von 1828 §§ 49, 50. — Mecklenburg: Erbvergleich, 88 75,
115—119. — Baden: Apanagegesetz von 1839 §§ 16, 17. — Oldenburg: Anlage I. zur
Verfg. Urk. § 12 sub 4 2c.
Lit.: H. A. Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht, 2. Thl. 3. Aufl. S. 498
Note 4 S. 506. — Zöpfl, Grundsätze des gemeinen Deutschen Staatsrechts, 5. Aufl. Bd. I.
S. 738. — v. Rönne, Staatsrecht der Preußischen Monarchie, Thl. II. Abth. 2, 3. Aufl.
S. 692 Note 3. F. Brockhaus.
Prinzipal (Chef, Herr, Inhaber eines Handelsetablissements, einer Firma)
ist Derjenige, in dessen Namen das Handelsgeschäft betrieben, die Verwaltung der
Firma geführt, die Unterschrift für das Geschäft abgegeben wird. Es ist an sich
möglich, daß der P. das Kapital und die Arbeit, welche zum Betriebe des Handels-