Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Prinzeffinsteuer — Prinzipal. 157 
Prinzessinsteuer (Th. I. S. 845), auch Fräuleinsteuer, wird noch immer 
diejenige aus Staatsmitteln gewährte Geldzahlung genannt, durch welche eine 
Tochter des regierenden Hauses bei ihrer Vermählung ausgestattet und abgefunden 
werden soll. Sie ist sehr alt, wurde schon in der Magna Charta dem Könige 
von England wenigstens für die Verheirathung seiner ältesten Tochter zugesagt und 
hat auch in Deutschland bereits in der Blüthezeit der landständischen Verfassung 
bestanden. 
Gegenwärtig ist vielfach durch besondere Apanagegesetze anerkannt worden, daß 
den Prinzessinnen des regierenden Hauses bei ihrer Vermählung eine bestimmte, 
gesetzlich festgestellte Summe als Mitgabe, Heirathsgut, Aussteuer aus Staatsmitteln 
zu gewähren ist. Von dieser Summe darf jedoch meistens der Betrag derjenigen 
Summe abgezogen werden, welche der betreffenden Prinzessin aus Staatsmitteln ver- 
abreicht wurde, als sie entweder in Folge des Todes ihrer Eltern oder nach erlangter 
Volljährigkeit mit Genehmigung des Souveräns einen selbständigen Haushalt sich 
einrichtete. 
Uebrigens sprechen nicht alle Apanagegesetze sämmtlichen Prinzessinnen des 
regierenden Hauses eine Mitgabe und Ausstattung aus Staatsmitteln zu; mehrfach 
haben nur die Töchter des Souveräns und des Kronprinzen einen gesetzlich aner- 
kannten Anspruch auf die P., während die Ausstattung und Abfindung der Töchter 
anderer Glieder des regierenden Hauses von ihren etwaigen Apanagen oder von 
denjenigen ihrer Väter getragen werden müssen, bzw. dem freien Verwilligungsrechte 
der Landstände unterliegen. 
Die Höhe der P. muß da, wo zwar die Verpflichtung zu ihrer Gewährung, 
nicht aber ihr Betrag gesetzlich festgestellt ist, in jedem einzelnen Falle zwischen 
Regierung und Landständen vereinbart werden. In denjenigen Ländern, in welchen 
die Höhe der Steuer gesetzlich bestimmt ist, ist dieselbe regelmäßig nach der Ent- 
fernung der Verwandtschaft vom dermaligen Souverän verschieden normirt. Ueberall 
aber ist die P. eine einmalige und vollständige Abfindung der Prinzessin, mit deren 
Auszahlung — wenigstens bis zum vollständigen Ausgange des Mannsstammes — 
jeder Anspruch erschöpft ist, den Jene an das Hausvermögen der regierenden Familie 
oder an den Staat zu machen berechtigt ist. Auch kann bei einer zweiten Ehe die 
Steuer nicht noch einmal gefordert werden. 
Die Frage, ob da, wo die Verpflichtung zu der Gewährung der P. gesetzlich 
nicht feststeht, wie z. B. in Preußen, doch eine herkömmliche Verpflichtung der 
Stände zur Verwilligung derselben angenommen werden müsse, ist schon deshalb zu 
verneinen, weil das moderne Staatsrecht herkömmliche Steuern nicht kennt. Es 
steht in diesem Falle somit nicht blos die Höhe der geforderten P., sondern auch 
ihre Verwilligung oder Ablehnung ausschließlich in dem Ermessen der Landstände. 
In Preußen ist übrigens die P., obgleich sie von der Regierung fortdauernd als 
eine „herkömmliche“ bezeichnet wird, seit geraumer Zeit nicht mehr gefordert, in 
Oldenburg dagegen ausdrücklich auf die Civilliste übernommen worden. 
Quellen: Bayern: Familienstatut vom 5. Aug. 1819 Tit. VI. § 11. — Württemberg: 
Afg. Urk. § 105; Hausgesetz von 1828 §§ 49, 50. — Mecklenburg: Erbvergleich, 88 75, 
115—119. — Baden: Apanagegesetz von 1839 §§ 16, 17. — Oldenburg: Anlage I. zur 
Verfg. Urk. § 12 sub 4 2c. 
Lit.: H. A. Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht, 2. Thl. 3. Aufl. S. 498 
Note 4 S. 506. — Zöpfl, Grundsätze des gemeinen Deutschen Staatsrechts, 5. Aufl. Bd. I. 
S. 738. — v. Rönne, Staatsrecht der Preußischen Monarchie, Thl. II. Abth. 2, 3. Aufl. 
S. 692 Note 3. F. Brockhaus. 
Prinzipal (Chef, Herr, Inhaber eines Handelsetablissements, einer Firma) 
ist Derjenige, in dessen Namen das Handelsgeschäft betrieben, die Verwaltung der 
Firma geführt, die Unterschrift für das Geschäft abgegeben wird. Es ist an sich 
möglich, daß der P. das Kapital und die Arbeit, welche zum Betriebe des Handels-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.