158 Prinzipal.
geschäfts erforderlich sind, ganz oder theilweise selbst liefert, mithin selbst Alleineigen-
thümer oder Miteigenthümer der Geschäftsfonds ist, allein oder mit Anderen den
Betrieb ausübt, die Arbeit der Geschäfte besorgt, aber nothwendig ist dies nicht,
in ausgedehnten Unternehmungen auch thatsächlich unmöglich; entscheidend ist der
Name: nur Derjenige, in dessen Namen das Geschäft, das Handelsgewerbe, be-
trieben wird, gleichviel ob auf seine Rechnung, mit seinem Kapital, mit seiner Arbeit
oder auf fremde Rechnung, mit fremdem Kapital, mit fremder Arbeit, ist der P.
Darum steht der P. begrifflich im Gegensatz zu denjenigen Personen, welche Kapital
in das in seinem Namen betriebene Geschäft eingelegt haben, wie z. B. der stille
Gesellschafter, der Kommanditist, der Aktionär, und er steht im begrifflichen Gegen-
satze zu dem gesammten Personal der Firma, welche in seinem, des P. Namen ver-
waltet wird, im begrifflichen Gegensatz also zu den Handlungsbevollmächtigten und
den Handlungsgehülfen, zu Faktor, Disponent, Geschäftsführer, Prokuristen, Agenten,
Kommis u. f. w., — der P. ist Derjenige, qui institorem praeposuit (Thöl, a. a. O.
S. 190 Anm. 9).
Der P. ist entweder eine physische oder eine juristische Person; wird ein Geschäft
durch den Vormund im Namen des Mündels, durch den Ehemann mit seinem Ver-
mögen im Namen der Ehefrau geführt, so ist ersterenfalls der Mündel, letzterenfalls
die Ehefrau der P. In Bezug auf die Geschäfte einer Aktiengesellschaft kommt die
P.schaft der juristischen Person der Aktiengesellschaft zu (Thöl sagt a. a. O. S. 481:
der Generalversammlung); ebenso muß entsprechend auch der offenen Handelsgesell-
schaft, der eingetragenen Genossenschaft, der Kommanditgesellschaft und der Kommandit-
Aktiengesellschaft in Bezug auf die in ihrem Namen geführten Geschäfte der Charakter
des P. beigelegt werden. Letzteres ist zum Theil bestritten, und zugestanden muß
werden, daß die Konsequenzen der P.ochaft einer juristischen Person nicht nach allen
Richtungen gezogen werden können, namentlich nicht in strafrechtlichen und gewerbe-
polizeilichen Beziehungen, in welch' letzteren man geneigt ist, die mit der Betriebs-
leitung an oberster Stelle betraute physische Person als P. anzusehen.
Das Rechtsverhältniß zwischen dem P. und dem (übrigen) Personal eines
Handelsgeschäfts (einer Firma, einer Handelsniederlassung) ist in der Regel als
Arbeitsvertrag, Freidienst= oder Lohndienstvertrag aufzufassen und nach Inhalt dieses
Vertrags im Einzelnen zu beurtheilen. Das Gesetz bestimmt jedoch, daß der Tod
des P. einen Antrag, einen Auftrag oder eine Vollmacht, welche von ihm aus-
gegangen sind, im Zweifel nicht aufhebt. Ferner enthalten die Gesetze genaue Be-
stimmungen über die Prokura und Handlungsvollmacht, sowie über Handlungs= und
gewerbliche Gehülfen, insbesondere über die einseitige Aufhebung des Dienstverhält-
nisses (s. hierüber die Art. Handlungsbevollmächtigte, Handlungs-
gehülfen, Handlungslehrling, Prokura u. A.). Ueber den Einfluß der
Konkurseröffnung über das Vermögen des P., ferner über den Verkauf des Etablisse-
ments u. dgl. — in Bezug auf den Fortbestand der Dienstverhältnisse s. die von
Fuchsberger, a. a. O. S. 94— 96 zusammengestellten Entsch. des ROS.
P. als Lehrherr f. ebenda S. 91, 94.
Nach landrechtlichen bzw. gemeinrechtlichen Bestimmungen ist zu beurtheilen,
inwieweit der P. aus Vergehen und sonstigen Pflichtwidrigkeiten seines Personals
schadensersatzpflichtig werden kann (vgl. Entsch des RO-. I. S. 253; IV. S. 220,
243; X. 84; XIII. 77). Beauftragt der P. einen seiner Untergebenen zur Vor-
nahme einer strafbaren Handlung, gleichviel ob dieselbe innerhalb der dienstlichen
Sphäre des Letzteren gelegen erscheint oder nicht, so ist der P. als Anstifter oder
Gehülfe, möglicherweise auch Mitthäter, strafbar. Ueber die Verantwortlichkeit des
P. s. insbesondere Thöl, a. a. O. 8 86.
Quellen: Allgem. Deutsche 5“ Art. 41, 45—47, 49, 52—64.
Lit.: Endemann, H.R.. 3 fl. §8 13, 15— 17, 25—31 — Thöl, H.R., 6. Aufl.
1879, §§ 38, 55, 86, 154. r- in seiner Zeitschr. für das gef- N. Bd. XVI.