Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Prisenrecht. 167 
Prisenbestimmungen im Kodex für Seerecht von 1865 und Königl. Dekret und In- 
struktionen vom 20. Juni 1866; Frankreich: Ordonnance de la marine aus 
dem August 1681; Reglement vom 19. Juli 1778 über Organisation und Ver- 
fahren des Prisenkonseils, und für die Neutralen vom 26. Juli 1771; arrêté royal 
du 2 prairial an XI, Gesetz vom 15. Jan. 1849; Dekrete vom 18. Juli 1854, 
vom 9. Mai 1859, 28. Nov. 1861 und der Delegation der Regierung der natio- 
nalen Vertheidigung vom 27. Okt. 1870; Instruktionen und ergänzende Instruktionen 
vom 25. Juli 1870 (andere Französische Verordnungen vom Jahre 1400 an 
s. Bulmerincq, Le droit des pris. marit., in der Rev. d. dr. intern. X. S. 387); 
Rußland: „Regeln über Prisen“ von 1869 und Ukas vom 24. Mai 1877 
(art. 5—7); und für die Türkei: das „Reglement concernant les prises mari- 
times“ Juni 1877. Von Staaten, welche nicht der Pariser Deklaration beitraten, 
haben in der Zeit nach derselben Prisengesetze erhalten: die Vereinigten 
Staaten von Nordamerika 1862, 1863 und 1864, und Spanien: das 
Königl. Dekret vom 27. Juli 1867, letzterer Staat vorher eine Reihe von Ordenanzas 
de la Armada, de Marina und del Corso (Bulmerincq, l1. c. 418 ff.). Von 
den vor der Parifer Deklaration erlassenen Prisenverordnungen sind noch gültig für 
Schweden: die Ordonnanz vom 12. April 1808 und für die Niederlande die 
Königl. Verordn. vom 13. Dez. 1818, hauptsächlich die Vertheilung der Prisen- 
gelder betreffend und das indeß nur die Organisation des Prisengerichtes angebende 
Gesetz vom 1. Okt. 1838. In Norwegen galt das Dänische Reglement für 
Kaperfahrten vom 28. März 1810, in Griechenland wurde über die Prisengerichts- 
organisation ein Präsidialdekret erlassen am 10./22. April 1829 und in Peru gilt 
ein Reglement vom 29. April 1822. 
Vergleichen wir die nach der Pariser Deklaration erschienenen P., Gesetze, 
Reglements, Verordnungen und Instruktionen mit einander, so bilden im Allgemeinen 
die Dänischen, Preußischen und Oesterreichischen eine Gruppe, die Französischen und 
Italienischen eine zweite und die Englischen und Amerikanischen eine dritte 
Gruppe, während die der anderen Staaten keiner dieser Gruppen beigezählt werden 
können, entweder wegen ihrer Eigenthümlichkeiten wie: die Russischen Prisenregeln 
oder wegen ihrer Unvollständigkeit wie: das Türkische, lediglich die Prisengerichts- 
organisation feststellende Reglement. Größtentheils sind diese legislatorischen Akte 
mit Rücksicht auf einen bestimmten Krieg erlassen worden. Sie alle sind nur ein- 
seitige Willensakte des sie erlassenden Staates, demnach keine Akte völkerrechtlicher 
Tragweite, wenngleich ihre Uebereinstimmung solche vorbereiten kann und sie für 
den Staat, der sie erließ, dessen Rechtsstandpunkt im P. veranschaulichen. 
In gleicher Weise sind die Entscheidungen nationaler Priseninstanzen nur für 
den betreffenden Staat als Präjudikate zu verwerthen. Eine größere Zahl der- 
selben ist nur von den Prisengerichten Englands, Frankreichs und der Vereinigten 
Staaten von Nordamerika erlassen und publizirt. Die Englischen wurden publizirt 
durch Robinson, die Französischen durch Lebeau, die Anmerikanischen durch 
Wheaton. 
Von internationalen Deklarationen sind für das P. nur von Be- 
deutung: die Deklaration Rußlands vom 28. Febr. 1780 an die Höfe von London, 
Verfailles und Madrid, deren Grundsätzen die Mehrzahl der Europäischen See- 
staaten unbedingt oder bedingt beitraten, und die Pariser Seerechtsdeklaration vom 
16. April 1856. Beide Deklarationen beabsichtigten festzustellen: 1) welche Güter 
zur See während eines Krieges unverletzlich oder frei und 2) wenn eine Blokade 
gültig oder effektiv sein sollte: Die Deklaration von 1780 erklärt die Güter der 
Angehörigen der Kriegführenden auf neutralen Schiffen, mit Ausnahme von Kriegs- 
kontrebande für frei, während der im Punkt 3 der Deklaration angezogene Art. X 
des zwischen Großbritannien und Rußland abgeschlossenen Vertrages vom 20. Juni 
1766 noch die Destination der transportirten Kriegsmunition für den Feind
	        
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