170 Prisenrecht.
klarirungen eines Schiffes nach einem blokirten Hafen gelten nach dem Preuß.
Reglement § 25 noch nicht als Versuch, die Blokade zu durchbrechen. Nach dem
durch die Englische Admiralität publizirten Handbuch des P. ist die Destination des
Schiffes entscheidend. Zu dem animus beim Blokadebruch muß aber auch ein factum
hinzutreten. Fehlt aber der animus, d. h. ist ein Schiff durch einen Kasus in die
Blokadelinie hineingerathen, so kann ebensowenig eine Kondemnation erfolgen. Der
Widerstand eines Schiffes gegen das Anhalten u. s. w. muß thatsächlich erfolgt
sein, nicht blos in einem Protest bestehen. Eine Kondemnation wegen des Wider-
standes wird aber nur dann erfolgen können, wenn die Handlungen, gegen welche
der Widerstand erfolgte, reglementsmäßige waren.
Die Rechtsfolge der Kondemnation wird wesentlich bestehen in dem
Verlust des Eigenthums an Schiff oder Ladung oder an beiden zugleich. Schiff
und Ladung verfallen bei Kriegskontrebandezufuhr nach Preuß. Prisenregl.
§ 7 Punkt 2 und nach dem Dänischen Recht vom 16. Febr. 1864 II. 11 b nur,
falls die Ladung ausschließlich aus Kriegskontrebande besteht, nach Oesterr.
Verordn. vom 9. Juli 1866 § 5 Punkt 6, wenn die Menge eine im Verhältniß
zur übrigen Ladung erhebliche ist, nach der Französ. Instr. § 6 und der Instr.
compl. § 9, wenn die Ladung zu Dreiviertel aus Kriegskontrebande besteht;
nach dem Ital. Seerechtskodex (art. 215) verfällt in jedem Fall das Kriegs-
kontrebande führende Schiff, nach dem Vertrag Italiens mit den Vereinigten Staaten
von Nordamerika (art. 12) aber und nach dem Russischen Ukas vom 24. Mai 1877
(art. 6) nur die für den Feind destinirte Kriegskontrebande, nach
Russischer Bestimmung aber nur, falls neutrale Schiffe sie zuführen; die Russischen
Prisenregeln von 1869 (§ 76) lassen auch das neutrale Schiff verfallen, falls
seine Ladung nur aus Kriegskontrebande besteht. Auch die Schwedische
Prisenordonnanz (§ 6), sowie Verträge Rußlands mit Großbritannien vom 20. Juni
1766 (art. 11) und 20. Febr. 1797 (art. 11), sowie mit Portugal vom 20. Dez.
1787 (art. 27) erklären nur die von neutralen Schiffen zugeführte
Kriegskontrebande für gute Prise. Die Konfiskation der dem Feinde
zugeführten Kriegskontrebande überhaupt ist nach positiven Bestimmungen zweifellos,
nur die zur Vertheidigung des Schiffes erforderliche Menge, wenn sie nicht zum
Widerstand gegen das arretirende, oder visitirende, oder saisirende Schiff verwandt
wurde, wird freigegeben.
In Bezug auf die Quasi-Kriegskontrebande tritt nach art. IX. der Französischen
Instr. compl. Kaptur des Schiffes ein und nach art. 7 des Russischen Ukases vom
24. Mai 1877 je nach den Umständen die Saisie und selbst Konfiskation jedes sich
des Transports derselben schuldig machenden neutralen Schiffes. Wird aber dem
Feinde nur offizielle Korrespondenz überbracht, so scheint die Kondemnirung des sie
transportirenden Schiffes dafür doch zu weitgehend, während sie bei der Zuführung
von Truppen an den Feind vollkommen begründet ist.
Blokadebrecher verfallen mit ihrer Ladung nach positiven Bestimmungen und
Verträgen, sind also zu kondemniren, ebenso Widerstand leistende Schiffe, weil sie
die Durchführung kriegsrechtlicher Maßregeln zu verhindern beabsichtigen.
In Bezug auf Reprisen oder dem Prisennehmer wieder abgenommene Schiffe
oder Güter gelten folgende Bestimmungen. Nur das Dänische Reglement vom 16. Febr.
1864 (II. 11) betrachtet Reprisen an nationalen Schiffen als gute Prise; das
Preuß. Reglement (§ 10), die Oesterr. Verordn. vom 9. Juli 1866 (§ 8) und der
Italien. Seerechtskodex (art. 219) verordnen Rückgabe an den Eigenthümer; nach
Spanischem Recht (Ordenanzas de I’Armada von 1748 und del Corso de 1779)
erfolgt dieselbe nur, falls die Prise noch nicht in einen feindlichen Hafen geführt
war und noch nicht 24 Stunden im Besitz des Feindes war; nach Portugiesischem Recht
(Codigo de las partidas, part. II. tit. 9 1. 7) auch dann, falls die Prise mehr als
24 Stunden im Besitz des Feindes war. Nach den Russischen Prisenregeln (§§ 120 ff.)