Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

186 Probekauf. 
P. bezeichnet werden, daß sie durch neuen Gesetzesakt des Staats widerrufen werden 
können, indem die Gesetzgebung auch andere wohlerworbene Rechte mit derselben 
Wirksamkeit zu zerstören in der Lage ist. Wie aber staatsrechtlich jeder Eingriff in 
bestehende Privatrechte durch die Staatsgewalt als ein unzulässiger erachtet wird, 
es sei denn, daß überwiegende Gründe des gemeinen Wohls dazu nöthigen, so gilt 
dasselbe auch bei den P. Aufhebung des P. verpflichtet den Staat zur Entschädigung, 
natürlich jedoch nur insoweit ein abschätzbarer vermögensrechtlicher Schaden entsteht. 
Anders wenn das Privileg auf Widerruf, ad bene placitum, ertheilt ist, oder wenn 
als Grund der Aufhebung Mißbrauch des Privilegs zum Nachtheil des Staats oder 
der Staatsbürger dargethan werden kann. 
Quellen u. Lit.: X. de privil. 5, 33; in Vlto 5, 7; Clem. 5, 7. — I. 16 D. de leg. 
„8 un nd a. a. O. — Schla er, Darstellung der Lehre von den v e in Linde's 
Hchung . F. XII. 2. — v. erber, Abhandlungen (II. Ausg. 1878), S. 470 ff. 
Eccius. 
Probekauf. Unter diesem Namen werden drei verschiedene Kaufverträge zu- 
sammengefaßt. I. Der Kauf auf Besicht oder auf Probe (Belieben, Gefallen, Laune), 
emtio ad gustum. Hierbei wird nach der herrschenden, auch im H##B. anerkannten 
Meinung (dawider Ungen) die Existenz des Geschäfts von dem freien Belieben des 
Käufers abhängig gemacht, welches derselbe durch Billigung oder Mißbilligung der 
Waare zu erkennen giebt; der Verkäufer dagegen ist sofort gebunden. Im Einzelnen 
sind folgende Fragen zu unterscheiden: 1) In welcher Weise hängt das Geschäft von 
der Willenserklärung des Käufers ab? 2) Binnen welcher Frist muß dieselbe er- 
folgen:? 3) Wer trägt bis zur erfolgten Willenserklärung die Gefahr? Zu 1: Das 
Geschäft kann durch die Willenserklärung fuspensiv bedingt sein. Dies ist der Fall, 
wenn es nach der Absicht der Parteien erst mit der Billigung der Waare als ge- 
schlossen gelten sollte. Der Käufer ist dann bis zu seiner Genehmigung gar nicht 
gebunden, von derselben ab definitiv (§ 4 I. 3, 23; 1. 20 pr. § 1 D. 19, 5). 
Das Geschäft kann aber auch vollkommen abgeschlossen, und nur die Wiederaufhebung 
desselben in die Willkür des Käufers gestellt sein, entweder in der Art, daß es durch 
die Mißbilligung desselben sich von selbst rückwärts auflöst, als wenn es nie ge- 
schlossen worden wäre (Resolutivbedingung; — 1. 20 § 1 cit.; l. 6 D. 18, 5) oder 
so, daß der Käufer nur ein Forderungsrecht hat auf Rückgängigmachung, (1. 12 D 
19, 5; 1. 3 C. 4, 54). In dem letzten Falle können nach der Absicht der Parteien 
die Grundsätze des üädilicischen Edikts über die actio redhibitoria zur Anwendung 
zu bringen sein (1. 31 § 22 D. 21, 1). Welcher von den drei Fällen vorliege, 
ist nach den gebrauchten Ausdrücken, erventuell nach den Umständen zu entscheiden. 
Die Bezeichnung pactum displicentiae paßt sowol auf den zweiten, als auf den 
dritten Fall. Im Zweifel wird man, wie auch nach HG#. Art. 339 eine auf- 
schiebende Bedingung voraussetzen müssen (dawider Brinz), bez. eher eine Resolutiv-- 
bedingung, als einen Wiederaufhebungsanspruch. Zu 2: Die Willenserklärung, welche 
ausdrücklich oder stillschweigend sein kann, muß rechtzeitig erfolgen. Die Frist dafür 
wird häufig vertragsmäßig oder ortsüblich bestimmt sein; wie z. B. bei den Römern 
für das Rücktrittsrecht nach der Art der ädilicischen Redhibition 60 Tage gesetzt 
waren (I. 31 § 22 D. 21, 1). Epventuell kann der Verkäufer eine Erklärung 
verlangen, sobald er dem Käufer die Besichtigung und Prüfung der Waare ermög- 
licht hat (HGB. Art. 339). Andererseits ist eine Säumniß des Verkäufers hierin 
dem Käufer unnachtheilig. Ergeht binnen der bestimmten Frist eine Erklärung des 
Käufers nicht, so hat sich die Bedingung nicht erfüllt. Mithin kommt das suspensiv 
bedingte Geschäft gar nicht zu Stande, das resolutiv bedingte dagegen bleibt dauernd 
bestehen; ebenso auch dasjenige, dessen Auflösung der Käufer hätte fordern können. 
Streitig ist, ob diese Regeln auch Anwendung finden, wenn der Käufer die Waare 
bereits empfangen und bis nach Ablauf der Frist entweder sich nicht erklärt oder 
jene gar mit Pfandrecht oder anderen Lasten beschwert hat. Nach der richtigen An-
	        
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