188 Prodominium.
setzt, welche von da ab in die Verwaltung der Agnaten kamen (Ulp. XII. 2, 3).
Die Entmündigungsformel (ob eam rem tibi ea re commercioque interdico) bei
Paul. Sent. III. 4a § 7. Dabei war nicht sowol der Schutz des Verschwenders,
als die Zusammenhaltung des Familienvermögens beabsichtigt. Später wurde nach
Analogie des Geisteskranken überhaupt jeder, der sein Vermögen, gleichviel wie er
es erworben (nicht blos die Zinfen desselben), durch unzeitgemäße und übertriebene
Ausgaben verschleuderte und verthat (I. 1 pr. D. de cur. fur. 27, 10), vom Prätor
entmündigt und ihm ein nach freiem Ermessen erwählter Kurator bestellt. Bestimmter
sind die Voraussetzungen der P. auch im Gem. Recht nicht festgestellt. Festzuhalten
ist jedenfalls, daß die Analogie des Wahnsinnigen auf das Erforderniß einer geistigen
Schwäche, welche „die Sorge für die Zukunft dem Eindruck des Augenblicks opfert“,
hinweist (Sintenis, Gem. Civilrecht, III. § 155 A. 16). Leichter nimmt es mit
den Voraussetzungen § 30 des Allg.LR. I. 1. Der Entmündigungsbeschluß tritt schon
mit der Zustellung an den Entmündigten, nicht erst mit der Veröffentlichung in
Kraft (RCPO. 8§8 623, 627). Die Wirkungen der P. bestehen nach Gem. und
Preuß. Recht im Wesentlichen darin, daß der Entmündigte für Rechtsgeschäfte nur
noch die Handlungsfähigkeit des impubes infantia maior hat. Er erhält einen Vor-
mund, und seine Veräußerungs= und Verpflichtungsgeschäfte sind nur bei Zustimmung
desselben bzw. des Obervormundschaftsgerichts wirksam (I. 6 D. d. V. 0. 45, 1;
1. 10 pr. D. de cur. fur. 27, 10; § 31 Allg. LR. I. 1). Auch zur Errichtung
eines Testaments und zur Betheiligung als Zeuge bei einem solchen ist er unfähig
(I. 18 pr. D. qui test. 28, 1; nach § 27 Allg. LR. I. 12 freilich nur beschränkt).
Ebenso ist er von der selbständigen Prozeßführung ausgeschlossen (Entscheid. des
RO . Bd. 14 S. 353); ja nach § 256 Allg. LR. II. 2 verliert er sogar die väter-
liche Gewalt. Im Uebrigen bleibt er fähig, Erwerbsakte und andere als vermögens-
rechtliche Geschäfte, z. B. eine Eheschließung, vorzunehmen (§§ 29, 39 des RGef. vom
6. Febr. 1875, wodurch landesgesetzliche Abweichungen beseitigt sind). Auch durch
Delikte, z. B. betrügliche Vorspiegelung, daß er selbständig sei, macht er sich haftbar.
P. durch privaten Vertrag ist unwirksam (Seuffert, Arch. XV. 136; XVIII. 125).
Lit- Ubbelohde in Grünhut' 3 Ztschr. IV. S. 671— 666. — Windscheid, Lehr-
buch, 1 8 71 Nr. 5; II. § 446 A. 4. — Dernburg, Lehrbuch, I. 8 76. Eck.
Prodominium. Die Ausübung der in der Lehnsherrlichkeit enthaltenen
Rechte kann geschehen durch den Lehnsherrn selbst, durch einen Bevollmächtigten,
dessen Stellung nach den civilrechtlichen Grundsätzen vom Mandat zu beurtheilen
ist, und in den geeigneten Fällen durch einen Prodominus: — einen Vertreter,
welcher die Befugnisse des Lehnsherrn, ohne von diesem beauftragt zu sein, kraft
eigenen Rechts auszuüben berufen ist. Dieses Recht gründet sich auf Gesetz, nament-
lich Verfassungsgesetze, Herkommen, Familienverträge oder sonstige autonomische An-
ordnungen, und dadurch wird zugleich der Umfang der Befugnisse des Prodominus
bestimmt: im Allgemeinen übt er alle Rechte des Lehnsherrn. Das P. findet sich
nur bei Lehen, in Beziehung auf welche die Lehnsherrlichkeit einer juristischen Person
oder einer Mehrheit von Berechtigten zusteht. Vom sog. prod. simplex insbesondere
ist in drei Fällen die Rede: bei Lehen eines geistlichen Instituts steht es den
Prälaten, bei denen der Städte den Magistraten, bei solchen, die sich im Miteigen-
thum aller Mitglieder einer Familie befinden, einem durch Verträge, Hausgesetze
oder Observanz bestimmten Repräsentanten, meist wol dem Senior zu. Ist ein
Lehn an Kammergütern bestellt, so ist der Landesherr, dem in Ermangelung
abweichender Rechtsbestimmungen das Eigenthum an denselben zusteht, Lehnsherr
und nicht Prodominus; in Beziehung auf Lehen aus eigentlichem Staatsgute
dagegen soll der Landesherr nach der Ansicht der meisten Schriftsteller nur ein prod.
sublime und nicht die Lehnsherrlichkeit selbst haben, obwol auch für die entgegen-
stehende Ansicht mancherlei Gründe angeführt werden könnten. Die ganze, früher