16 Parry — Partei, Parteiprozeß.
us. — Sonst ausführlich über Partikularrechte: Richter- Dove, a. a. O. — Schulte,
O. — Monographien: Weiier Kirchliche Abgaben, in Herzog's Real-Enc# yrlop.,
1- 53. — Jacobson, ebenda, VII. 636. — Hermann, Zur Lehre von Er rechtlichen Natur
der Kirchenlasten, in Ztschr. für ass Recht, 18, 33. Zorn.
Parry, John Humffreys, 5 1816, Sohn des hervorragenden Advokaten
J. H. Parry, O. C., wurde 1856 Serjeant- at-Law, 10. I. 1880.
Er schrieb: Lord Campbell'’s Libel Act (6. u. 7. Vict. c. 96), Lond. 1844.
Lit.: The illustr. London News, 1880 Jan. 21. — KAcideny 1880 p, 46.
Teichmann.
Partei, Parteiprozeß. Soweit ein Rechtsstreit nicht im Anwalts-
prozeß (s. diesen Art.) zu führen ist, d. h. im Verfahren vor dem Amtsgericht
und vor dem Landgericht bei Handlungen, welche vor einem beauftragten oder er-
suchten Richter oder dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden können, ist die P.
befugt, selbst vor Gericht aufzutreten oder sich, sei es für den ganzen Prozeß, sei es
für eine einzelne Handlung durch jede prozeßfähige Partei, mithin auch durch einen
Rechtsanwalt, welcher nicht, wie im Anwaltsprozeß, bei dem Prozeßgericht zugelassen
zu sein braucht, vertreten zu lassen. Indessen kann das Gericht Bevollmächtigte, welche
das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen, eine
Vorschrift, welche der Winkeladvokatur entgegenwirken soll. Mit Rücksicht auf die
erwähnte Befugniß der P. zur eigenen Führung ihrer Sache hat man das Verfahren,
in welchem sie von dieser Gebrauch machen können, im Gegensatz zum Anwaltsprozeß
nicht gerade glücklich als P. bezeichnet. Das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten vor
dem Amtsgericht, welches vor Allem den P. bildet, weist folgende Eigenthümlich-
keiten im Gegensatz zum Anwaltsprozeß auf. Zustellungen und Ladungen können
in demselben durch Vermittelung des Gerichtsschreibers erfolgen (s. d. Art. Zu-
stellung). Es ist ferner der P. gestattet, ihre Klage zu Protokoll des Gerichts-
schreibers zu erklären, unter Umständen sie auch mündlich zu erheben (s. d. Art.
Klage). Der Wechsel vorbereitender Schriftsätze (s. diesen Art.) behufs Infor-
mirung des Gerichts und des Gegners ist nicht obligatorisch, sondern nur fakultativ.
Die Anträge sind bei der Verhandlung mündlich zu stellen, nicht aus den Schrift-
sätzen zu verlesen, und das Gericht hat bei derselben dafür zu wirken, daß sich die
P. über alle erheblichen Thatsachen erklären, sowie daß von ihnen sachdienliche Anträge
gestellt werden. Insbesondere gilt eine Urkunde nicht ohne Weiteres wegen unter-
bliebener Erklärung als anerkannt, vielmehr nur dann, wenn das Gericht die P. zur
Erklärung über die Echtheit aufgefordert hat. Ferner findet die für den Anwalts-
prozeß maßgebende Regel, daß der Beklagte die ihm zustehenden prozeßhindernden
Einreden sämmtlich gleichzeitig und auch vor dem Beginn seiner Verhandlung zur
Hauptsache geltend machen muß, keine Anwendung. Der Beklagte kann daher die
Einlassung auf die Hauptsache wegen solcher Einreden nicht verweigern, wol aber ist
das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen befugt, eine gesonderte Verhandlung
über dieselben eintreten zu lassen. Eine Ausnahme macht allein die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts. Diese hat der Beklagte vor der Einlassung zu erheben,
weil andererseits die Kompetenz des Amtsgerichtes als vereinbarte eintreten würde.
Ist das Gericht sachlich unzuständig, so soll es sogar den Beklagten vor der Ver-
handlung zur Hauptsache auf seine Unzuständigkeit aufmerksam machen. Wenn nun
das Gericht demnächst seine sachliche Unzuständigkeit durch Urtheil ausspricht, so ist
die Sache auf Antrag des Klägers, welcher aber vorher bei der Verhandlung zu
stellen ist, an das Landgericht, bzw. bei besonders darauf gerichtetem Antrag, an die
landgerichtliche Kammer für Handelssachen zu verweisen. Nach der Rechtskraft des
Urtheils gilt der Rechtsstreit als beim Landgericht anhängig. Falls in einem beim
Amtsgericht anhängigen Prozesse die Unzuständigkeit desselben dadurch herbeigeführt
wird, daß eine Widerklage erhoben, der Klageantrag erweitert oder durch einen
Incident-Präjudizialantrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangt wird,