Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Prüfungswesen. 233 
ständige Uebersicht der Vorschriften über die Besetzung dieser Stellen bei Herrfurth, 
a. a. O. S. 71 ff.) Inzwischen hat nun das Gesetz vom 19. März 1881, betr. die 
Abänderung und Ergänzung der Kreisordnung vom 13. Dez. 1872, in § 74 vor- 
geschrieben, daß der Landrath vom Könige ernannt wird, und daß der Kreistag 
befugt ist, für die Besetzung des erledigten Landrathsamts geeignete Personen, welche 
seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören, 
in Vorschlag zu bringen (der § 74 der ursprünglichen Kreisordnung hatte das Vor- 
schlagsrecht auf Grundbesitzer und Amtsvorsteher beschränkt), daß aber als geeignet 
zur Stelle eines Landraths diejenigen Personen zu betrachten sind, welche entweder 
die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt haben, oder neben 
der einjährigen Angehörigkeit zum Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz zugleich 
mindestens während eines vierjährigen Zeitraumes entweder als Referendare bei den 
Gerichten und Verwaltungsbehörden, oder in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden 
Kreises oder der Provinz thätig gewesen sind, wobei den Personen der letzteren 
Kategorie eine Beschäftigung bei den höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer 
von zwei Jahren in Anrechnung gebracht werden kann. 
Lit.: Ueber die Geschichte: Ernst Meier, Die Reform der Verwaltungsorganisation 
unter Stein und Hardenberg, (1881) S. 32 ff. — v. Schön, Studienreisen, S. 6 ff., 339, 
344, 597 ff. — v. Bodelschwingh, Leben des Oberpräsidenten v. Vincke, S. 86, 97. — 
r. v. Raumer, Lebenserinnerungen, S. 46, 64. — v. Lamotte, Praktische Beiträge, 1. 
92 ff. (1782); III. 32 ff. (1785). — Simon, Geschichtliches über die königl. Preuß. Immediat- 
Justiz-Examinations-Kommission, Berlin 1855. — Simon, Die Immediat-Justiz-Exami- 
nations-Kommission, Nachrichten über einige Veränderungen, die sie jüngst erlitten, und über ihre 
bevorstehende Säkularfeier. Berl. 1855.— De lege ferenda: Hälschner, Das juristische Studium 
in Preußen, Bonn 1859. — Nasse, Ueber Universitätsstudien und Staatsprüfungen der Preuß. 
Verwaltungsbeamten, Bonn 1868. — Schäffle, Zur Frage des Prüfungsanspruchs an die 
Kandidaten des höheren Staatsdienstes. Zeitschr. für die ges. Staatswissenschaft, Bd. XXIV. 
(1868), S. 601 ff. — Die Aufsätze von Robert v. Mohl in Staatsrecht, Völkerrecht und 
Politik, Bd. III. (1869), über das Prüfungswesen im Verhältniß zur Bildung, S. 242 ff.; 
über die Bildung der berufsmäßigen Verwaltungsbeamten, S. 405 ff.; über die Bildung 
höherer Staatsdiener, S. 449 ff. — Göppert, Bemerkungen zu dem vom Koönigl. Justiz- 
ministerium dem Landtage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die juristischen Prüfungen 
und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst, Berlin 1869. — Muther, Die Reform des 
akademischen Unterrichts, Weimar 1873.— G. Meyer, Das Studium des öffentlichen Rechts 
und der Staatswissenschaft in Deutschland, Jena 1875. — Jolly, Die Ausbildung der Ver- 
waltungsbeamten (Tüb. Zeitschr. 1875). — Dahn, Zur Reform des Rechtsstudiums an den 
Preußischen Hochschulen (Behrend, Zeitschrift für Gesetzgebung, 1875). — Königs, Aus- 
bildung und Stellung der Beamten in Preußen, Berlin 1875. — v. Bethmann-Hollweg, 
Ueber Gesetzgebung und Rechtswissenschaft als Aufgabe unserer Zeit, Bonn 1876. — Klein- 
wächter, Die rechts= und staatswissenschaftlichen Fakultäten in Oesterreich, Wien 1876. — 
v. Stein, Gegenwart und Zukunft der Rechts= und Staatswissenschaften Deutschlands, 
Stuttgart 1876. — Die Verhandlungen des XIII. Deutschen Juristentags 1876, insbesondere 
die Rede Gneist's, auch im Separatabdruck erschienen. — Gierke, Die juristische Studien-= 
ordnung (v. Holtzendorff-Brentano, Jahrb. 1877). — Adolph Wagner, Zur 
Statistik und zur Frage der Einrichtung des nationalökonomischen und statistischen Unterrichts 
auf den Deutschen Universitäten (Zeitschr des königl. Preuß. statist. Bureaus 1877). — Ernst 
Meier in der Abhandlung über Robert v. Mohl (Tüb. Zeitschr. 1878).— Die Verhand- 
lungen des Deutschen Reichstags über das GV., des Preuß. Landtags über das AG. — Die 
Verhandlungen des Preußischen Landtags über das Gesetz betr. die Befähigung für den höheren 
Verwaltungsdienst. — Ueber die jetzt geltenden positiven Bestimmungen in Preußen: Herr- 
furth (Geh. Ober-Reg.-Rath, vortragender Rath im Ministerium des Innern), Das Gesetz 
betr. die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst vom 11. März 1879 nebst den Aus- 
führungs-Verordnungen unter Benutzung amtlicher Ouellen, Berlin 1879. — Jacobi (Geh. 
Reg.-Rath, Mitglied des Abg.-Hauses), Gesetz vom 11. März 1879, betr. die Befähigung für 
den höheren Verwaltungsdienst rc., Berlin 1880. — Kah (Oberamtsrichter), Die gesetzlichen und 
reglementarischen Vorschriften über die Vorbereitung zum höheren Justizdienste in Preußen, 
Berl. 1880. — Der Vorbereitungsdienst in der Preußischen Staats= und Deutschen Reichs- 
verwaltung, namentlich für Subalternämter (Monatsschrift für Deutsche Beamte 1878/79, 
auch im Separatabdruck erschienen, Grünberg 1880). — v. Rönne, Preuß. Staatsrecht, 
3. Aufl. Bd. II. Abth. 1 S. 380 ff. 
Ernst Meier. 
 
	        
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