Prüfungswesen. 233
ständige Uebersicht der Vorschriften über die Besetzung dieser Stellen bei Herrfurth,
a. a. O. S. 71 ff.) Inzwischen hat nun das Gesetz vom 19. März 1881, betr. die
Abänderung und Ergänzung der Kreisordnung vom 13. Dez. 1872, in § 74 vor-
geschrieben, daß der Landrath vom Könige ernannt wird, und daß der Kreistag
befugt ist, für die Besetzung des erledigten Landrathsamts geeignete Personen, welche
seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören,
in Vorschlag zu bringen (der § 74 der ursprünglichen Kreisordnung hatte das Vor-
schlagsrecht auf Grundbesitzer und Amtsvorsteher beschränkt), daß aber als geeignet
zur Stelle eines Landraths diejenigen Personen zu betrachten sind, welche entweder
die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt haben, oder neben
der einjährigen Angehörigkeit zum Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz zugleich
mindestens während eines vierjährigen Zeitraumes entweder als Referendare bei den
Gerichten und Verwaltungsbehörden, oder in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden
Kreises oder der Provinz thätig gewesen sind, wobei den Personen der letzteren
Kategorie eine Beschäftigung bei den höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer
von zwei Jahren in Anrechnung gebracht werden kann.
Lit.: Ueber die Geschichte: Ernst Meier, Die Reform der Verwaltungsorganisation
unter Stein und Hardenberg, (1881) S. 32 ff. — v. Schön, Studienreisen, S. 6 ff., 339,
344, 597 ff. — v. Bodelschwingh, Leben des Oberpräsidenten v. Vincke, S. 86, 97. —
r. v. Raumer, Lebenserinnerungen, S. 46, 64. — v. Lamotte, Praktische Beiträge, 1.
92 ff. (1782); III. 32 ff. (1785). — Simon, Geschichtliches über die königl. Preuß. Immediat-
Justiz-Examinations-Kommission, Berlin 1855. — Simon, Die Immediat-Justiz-Exami-
nations-Kommission, Nachrichten über einige Veränderungen, die sie jüngst erlitten, und über ihre
bevorstehende Säkularfeier. Berl. 1855.— De lege ferenda: Hälschner, Das juristische Studium
in Preußen, Bonn 1859. — Nasse, Ueber Universitätsstudien und Staatsprüfungen der Preuß.
Verwaltungsbeamten, Bonn 1868. — Schäffle, Zur Frage des Prüfungsanspruchs an die
Kandidaten des höheren Staatsdienstes. Zeitschr. für die ges. Staatswissenschaft, Bd. XXIV.
(1868), S. 601 ff. — Die Aufsätze von Robert v. Mohl in Staatsrecht, Völkerrecht und
Politik, Bd. III. (1869), über das Prüfungswesen im Verhältniß zur Bildung, S. 242 ff.;
über die Bildung der berufsmäßigen Verwaltungsbeamten, S. 405 ff.; über die Bildung
höherer Staatsdiener, S. 449 ff. — Göppert, Bemerkungen zu dem vom Koönigl. Justiz-
ministerium dem Landtage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die juristischen Prüfungen
und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst, Berlin 1869. — Muther, Die Reform des
akademischen Unterrichts, Weimar 1873.— G. Meyer, Das Studium des öffentlichen Rechts
und der Staatswissenschaft in Deutschland, Jena 1875. — Jolly, Die Ausbildung der Ver-
waltungsbeamten (Tüb. Zeitschr. 1875). — Dahn, Zur Reform des Rechtsstudiums an den
Preußischen Hochschulen (Behrend, Zeitschrift für Gesetzgebung, 1875). — Königs, Aus-
bildung und Stellung der Beamten in Preußen, Berlin 1875. — v. Bethmann-Hollweg,
Ueber Gesetzgebung und Rechtswissenschaft als Aufgabe unserer Zeit, Bonn 1876. — Klein-
wächter, Die rechts= und staatswissenschaftlichen Fakultäten in Oesterreich, Wien 1876. —
v. Stein, Gegenwart und Zukunft der Rechts= und Staatswissenschaften Deutschlands,
Stuttgart 1876. — Die Verhandlungen des XIII. Deutschen Juristentags 1876, insbesondere
die Rede Gneist's, auch im Separatabdruck erschienen. — Gierke, Die juristische Studien-=
ordnung (v. Holtzendorff-Brentano, Jahrb. 1877). — Adolph Wagner, Zur
Statistik und zur Frage der Einrichtung des nationalökonomischen und statistischen Unterrichts
auf den Deutschen Universitäten (Zeitschr des königl. Preuß. statist. Bureaus 1877). — Ernst
Meier in der Abhandlung über Robert v. Mohl (Tüb. Zeitschr. 1878).— Die Verhand-
lungen des Deutschen Reichstags über das GV., des Preuß. Landtags über das AG. — Die
Verhandlungen des Preußischen Landtags über das Gesetz betr. die Befähigung für den höheren
Verwaltungsdienst. — Ueber die jetzt geltenden positiven Bestimmungen in Preußen: Herr-
furth (Geh. Ober-Reg.-Rath, vortragender Rath im Ministerium des Innern), Das Gesetz
betr. die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst vom 11. März 1879 nebst den Aus-
führungs-Verordnungen unter Benutzung amtlicher Ouellen, Berlin 1879. — Jacobi (Geh.
Reg.-Rath, Mitglied des Abg.-Hauses), Gesetz vom 11. März 1879, betr. die Befähigung für
den höheren Verwaltungsdienst rc., Berlin 1880. — Kah (Oberamtsrichter), Die gesetzlichen und
reglementarischen Vorschriften über die Vorbereitung zum höheren Justizdienste in Preußen,
Berl. 1880. — Der Vorbereitungsdienst in der Preußischen Staats= und Deutschen Reichs-
verwaltung, namentlich für Subalternämter (Monatsschrift für Deutsche Beamte 1878/79,
auch im Separatabdruck erschienen, Grünberg 1880). — v. Rönne, Preuß. Staatsrecht,
3. Aufl. Bd. II. Abth. 1 S. 380 ff.
Ernst Meier.