Quarantäneanstalten. 243
instruktion gereinigt. Vgl. die Ministerialverf. vom 12. Juli 1873. Bezüglich der
Pest ist auf Grund des § 306 des damaligen (jetzt § 327 des Deutschen) StrafGB.
die ministerielle Verfügung vom 8. Juli 1863 (Handelsarchiv j. 1863, II. S. 61)
ergangen. Inhalts derselben muß sich jeder Führer eines nach einem Preuß. Hafen be-
stimmten Schiffes, welches einen der Pest verdächtigen Landestheil verläßt, mit einem
Gesundheitspasse versehen. Der Pest verdächtig sind alle Türkischen Häfen mit Ein-
schluß der Syrischen und Aegyptischen und alle übrigen Häfen der Nordküste Afrika's
mit Ausnahme der als unverdächtig zu betrachtenden Häfen Algeriens und der Marok-
kanischen Staaten. Der Gesundheitspaß muß von dem Deutschen Konsul am Ab-
fahrtsorte oder, wenn in dem Hafen oder Bezirke ein Deutscher Konsul nicht residirt,
von der zuständigen Ortsbehörde längstens 48 Stunden vor der Abfahrt ausgestellt
sein und die Bescheinigung enthalten, daß am Abfahrtsorte und in dessen Nachbar-
schaft eine pestartige Krankheit weder verbreitet ist, noch innerhalb der letzten 30 Tage
verbreitet war und daß der Gesundheitszustand am Bord des Schiffes bei dessen
Abfahrt zu einem Verdacht keinen Anlaß bot. Ein solcher Gesundheitspaß ist aus
jedem der Pest verdächtigen Hafen beizubringen, welchen das Schiff unterwegs an-
gelaufen hat. Die mit einem den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Ge-
sundheitspasse versehenen Schiffer erhalten in Preußischen Häfen freie Praktik. Schiffe
dagegen, welche aus einem pestverdächtigen Orte ohne reinen Gesundheitspaß kommen,
desgleichen Schiffe, welche aus einem pestartig angesteckten Hafen kommen, letztere,
wenn sie pestfangende Gegenstände (Häute, Felle, Haare oder andere Absälle von
Thieren, Lumpen, wollene oder seidene Waaren oder Effekten) an Bord haben oder
noch nicht 15 Tage von dem Pestorte weg sind, werden in einem Preuß. Hafen
erst zugelassen, wenn durch vollgültige Zeugnisse nachgewiesen wird, daß sie sich in
einer der O. Großbritanniens oder der Großbritannischen Besitzungen, Frankreichs
(einschließlich Algeriens), Italiens, Schwedens oder Dänemarks einer Reinigungs-
quarantäne unterworfen und dort freie Praktik erlangt haben. Sind sie mit einem
solchen OQuarantäne-Gesundheitsattest nicht versehen, oder sind sie seit ihrer Abfertigung
aus einer dieser Anstalten und innerhalb der letzten 15 Tage mit einem, aus einem
pestartig angesteckten Hafen kommenden, noch nicht quarantänefreien Schiffe in Be-
rührung gekommen oder haben sie einen verdächtigen Krankheits= bzw. Todesfall an
Bord gehabt, so werden sie von den Preuß. Häfen ab= und zu einer Reinigungs-
quarantäne des Auslands zurückgewiesen, insofern die örtlichen Verhältnisse des
Hafens nicht gestatten, solche Schiffe unter einer strengen Bewachung bis zur Auf-
klärung der rücksichtlich der vorgekommenen Krankheits= u. s. w. Fälle vorliegenden
Verdachtsgründe bzw. bis zum Ablauf der 15 tägigen Frist vollständig außer Be-
rührung mit dem Verkehr zu setzen. — Die Hamburgische Verordnung in Betreff
der Quarantäne zu Kuxhaven vom 22. (29.) Dezbr. 1856 (Handelsarchiv f. 1857,
I. S. 23) unterwirft alle aus dem Schwarzen Meere, der Türkei und anderen ver-
dächtigen Häsen kommenden Schiffe der Quarantäneuntersuchung. Dieselben dürfen
nur unter Quarantäneflagge (einer grünen oder gelben Flagge event. der National-
flagge am Vormast) die Elbe aufsegeln oder zum Anker liegen. Finden sich bei
der Untersuchung Symptome von Pest oder gelbem Fieber, so wird das Schiff von
der Elbe fort, an eine Reinigungsquarantäne gewiesen. Ein ähnliches Verfahren
findet auf der Unterweser statt, wo eine gemeinschaftliche Preußen-Oldenburg-
Bremische O. errichtet ist (Handelsarchiv f. 1868, I. S. 141). Vgl. die Lübeckr'sche
Ordnung des Quarantänewesens zu Travemünde vom 10. (14.) Oktober 1857, die
Mecklenb.-Schwerin'sche Verordn. vom 27. Juni 1863, betr. die Cholera, und vom
19. August 1858, betr. die Pest. In Schleswig-Holstein sind die früher gegen das
gelbe Fieber und die Cholera angeordnet gewesenen Quarantänemaßregeln durch die
Patente vom 2. April 1852 und 3. Juli 1853 aufgehoben. OQuarantäne= oder
Gesundheitskommissionen sollen nach der Quarantäneverordn. vom 15. März 1805
(Chronolog. Samml. der Verordn. f. 1805, S. 40) in wichtigen Seestädten bestehen.
16“