Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

246 Quasikontrakte und Quasidelikte. 
sich zu haben. Im Einzelnen streitet man z. B. darüber, ob bei Rechten zu vor- 
übergehenden Handlungen die Vollgiehung einer solchen geschehen sein müsse (Randa, 
§ 26 A. 1), oder die bloße Möglichkeit derselben genüge (Windscheid, § 163 
A. 5); jedenfalls ist eine äußere Bethätigung der Herrschaft, als Analogon der 
Apprehension, unerläßlich. Bei negativen Servituten wird der O. dadurch begründet, 
daß der Zustand der dienenden Sache, und zwar zufolge Willens des Berechtigten 
thatsächlich besteht; dieser Wille kann aber in sehr verschiedenen Formen, z. B. 
durch Verbot, durch thätliche Hinderung einer Uebertretung, durch Abschluß eines 
Vertrages u. s. w., zu Tage treten (vgl. Randa, § 28, S. 615—618). Der 
Verlust des O. tritt, wie der Besitzverlust (s. diesen Art.), erst mit der Ver- 
nichtung der Herrschaft oder des Willens ein. Ersteres wird durch Unmöglichkeit 
weiterer Ausübung herbeigeführt, mag diese Unmöglichkeit aus Handlungen des be- 
lasteten Gegners oder aus Zufällen entspringen (vgl. Randa, § 35). Was aber 
die Vernichtung des Willens betrifft, so gehört dazu auch hier der Entschluß, den 
O. aufzugeben, oder der Tod des Subjekts. Dagegen kann die bloße Unterlassung 
der Ausübung während längerer Zeit als Erlöschungsgrund des O., — abgesehen 
von positiven Vorschriften der Partikularrechte, wie das Oesterr. BGB. § 351, — 
nur insofern gelten, als daraus auf die Aufgebung des Besitzwillens zu schließen ist. 
Vertretung ist auch im O. zulässig und erfordert auch hier regelmäßig den Herr- 
schaftswillen des Vertretenen und bei dem Vertreter die Absicht, diesen Willen des 
Prinzipals geltend zu machen. Der Schutz des O. wird bei Wege= und Wasser- 
servituten (s. diese Art.) durch besondere Interdikte gewährt. Im Uebrigen haben 
die Römer die Sachbesitzinterdikte, und zwar bei den in einer Vorrichtung am 
herrschenden Grundstück sich verkörpernden Servituten direkt, bei den mit Detention 
der dienenden Sache verbundenen Rechten utiliter angewendet. Dies letztere. hat 
die mittelalterliche Theorie und Praxis generalisirt und bei allen Rechten, für welche 
O. anerkannt wurde, auch die sämmtlichen Besitzschutzmittel analog zugelassen, indem 
man insbesondere in jeder Unmöglichmachung der weiteren beliebigen Ausübung des 
Rechts eine Spoliation und Entziehung des O. erblickte (Bruns, Recht des Be- 
sitzes, § 26). In neuester Zeit wird jedoch von verschiedenen Seiten wieder auf eine 
Sonderung der einzelnen Fälle nach dem Vorbilde des Röm. Rechts gedrungen 
(Windscheid, § 164, A. 18). 
Lit.: Randa, Recht des Besitzes, 3. Aufl., §§ 24—36. — Windscheid, Lehrbuch, 
8 163, 164, 464. — Brinz, Lehrb., §§ 196, 201, und die bei diesen angeführten Einzel- 
chriften, zumal Bruns, Das Recht des Besitzes und die Besitzklagen. Eck. 
Quasikontrakte und Quasidelikte (Th. I. S. 409 ff.) verdanken ihre Existenz 
in der heutigen jurist. Technik der fehlerhaften Systematik, welche schon mit Gajus beginnt 
und durch Justinian sanktionirt wird. Während es von jenen heißt: non proprie ex 
contractu nasci intelliguntur, sed tamen, quia non ex maleficio substantiam capiunt, 
duasi ex contractu nasci videntur (pr. I. 3, 27), heißt es von diesen: non propric 
ex malesficio obligatus videtur, sed qduia neque ex contractu obligatus est, et 
peccasse aliquid intelligitur — videtur, qduasi ex maleficio teneri (l. 5 § 4 D. 
44, 7). Es liegt auf der Hand, daß sich hieraus Nichts für die Begriffe der ge- 
dachten Obligationen ergiebt und es ist an der Zeit, überhaupt mit ihnen zu brechen 
(Baron, Pand., § 210; Förster, Preuß. Privatrecht, 5 70). Zu den QOuasi- 
kontrakten rechnen die Römer: die Obligation des negot. gestor, tutor, des nicht 
vertragsmäßigen Gesellschafters, des Erben gegenüber den Vermächtnißnehmern, des 
Empfängers einer Nichtschuld, sowie die durch Litiskontestation entstehende Ver- 
pflichtung der Parteien (1. 3 § 11 D. 15, 1; s. die Art. Novation, Litiskon- 
testation). Als oblig. quasi ex delicto werden aufgeführt: die Obligation des 
judex qui litem suam fecit, die Haftung aus dem edictum de nautis, cauponibus 
et stabulariis, aus der act. de posit. et suspens. und de eflusis et ejectis. Mit
	        
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