Quasi-Pupillarsubstitution — Quasi-Ususfructus. 247
Ausnahme des ersten Falles haben die Quasidelikte das Eigenthümliche, daß ihnen
entweder der sog. subjektive oder objektive Thatbestand fehlt.
Quellen: Tit. I. 3, 27; 4, 5. — I. 5 pr. 99 3—6 D. 44, 7. — I. 6 D. 50, 13.
Lit.: Die Lehrbücher. Kayser.
Quafsi-Pupillarsubstitution nennt man ein der Pupillarsubstitution nach-
gebildetes, von Justinian im Jahre 528 eingeführtes Rechtsinstitut, wonach es dem
Ascendenten gestattet ist, sofern er sich selbst ein Testament errichtet, seinem geistes-
kranken Descendenten (wenn er diesem den Pflichttheil hinterläßt) für den Fall, daß
dieser im Wahnsinn versterben sollte, zunächst aus dessen Kindern eventuell Geschwistern
Substituten zu ernennen, ohne Anfechtbarkeit durch Inoffiziositätsquerel. Eine alt-
begründete Praxis findet hierin die Befugniß nicht blos zur fideikommissarischen
Substitution in das vom Testator dem Geisteskranken Hinterlassene, sondern zur
Erbernennung für des letzteren gesammtes Vermögen; welcher Auffassung zwar zur
Seite steht die Vorgeschichte der Konstitution Justinian's und die ausdrücklich betonte
Analogie der Pupillarsubstitution, jedoch Vieles entgegensteht, so: daß Gewalt des
Testators über den Geisteskranken nicht erforderlich ist, und daß mehrere Ascendenten
das Substitutionsrecht ausüben können, was Konflikte bewirken muß. Demgemäß
ist heute wiederum nahezu jegliche Frage dieses Rechtsinstituts bestritten. Dem
Franz. Recht, dem Oesterr. und dem Zürich. BGB. unbekannt, im Preuß. Allg. LR.
einerseits auf andere Testirunfähige (Taube, Stumme) ausgedehnt, andererseits auf
die Eltern eingeschränkt, ist es im Sächs. BG. mit der Pupillarsubstitution in eigen-
thümlicher Weise verschmolzen worden (s. d. Art. Pupillarfubstitution).
Lit. u. Quellen: Windscheib, FSehrbuch, III. § 560. — Tewes, System, § 48. —
c. 9 C. 6. 26. — § 1 lonst. 2, 16. — I. 28, 6. — Preuß. Allg. R. II. 2 §§ 545 ff. —
Oesterr. BGB. 88 609, 566. — Sächs. 94 §§ 2203 ff. — Mommsen, Erbr Entwurf,
§. 30, 148, 487. Schügz.
Quasi-Ususfructus oder uneigentlicher Nießbrauch ist ein Nießbrauch nur
dem Namen, nicht der juristischen Konstruktion nach. Wenn nämlich ein „Nieß-
brauch“ an Gegenständen begründet wird, deren wirthschaftlicher Gebrauch im Auf-
brauchen derselben besteht, so wird, da der eigentliche Nießbrauch unverbrauchbare
Objekte voraussetzt, dies Rechtsverhältniß so zurechtgelegt, daß sich der den „Nieß-
brauch“ begründende verbindlich macht, dem Usufruktuar durch Tradition der Objekte
Eigenthum zu verschaffen, und der Usufruktuar dann dafür haftet, anstatt der ver-
brauchten Objekte bei Beendigung des „Nießbrauchs“ Sachen gleicher Qualität und
OQuantität zu restituiren. Auf Grund besonderer Ausmachung kann der Usufruktuar
auch berechtigt werden, anstatt gleichartiger Objekte den Geldwerth der empfangenen
zurückzuerstatten, in welchem Falle er also alternativ verpflichtet ist und selbst die
Wahl hat.
Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsverhältnisses wurde im Röm. Recht zuerst
gesetzlich anerkannt bei dem Legat eines Nießbrauchs am Vermögen des Erblassers
durch ein Senatuskonsultum ungewissen Datums (§ 2. I. 2, 4; tit. D. 7, 5; fr.
12. D. 7, 9; fr. 1, fr. 24 pr. D. 33, 2; fr. 69 D. 35, 2; c. 1 C. 3, 33; Ulp.
24, 27) und die Quellen bezeichnen das Rechtsinstitut selber als quasi-ususfructus
(8 2. I. cit.; fr. 2 § 1 D. 7, 5). Aber die Römer scheinen auch bei der Annahme eines
solchen quasi-ususfructus legatus stehen geblieben zu sein, so daß die Anerkennung
anderer Begründungsarten als des Vermächtnisses erst der gemeinrechtlichen Praxis
angehört; es ist jetzt hinsichtlich des Begründungsakts zwischen eigentlichem und
uneigentlichem Nießbrauch kein Unterschied mehr zu machen. Die cautio usufructuaria.
hat bereits das erwähnte Senatuskonsultum hier für anwendbar erklärt, wenn auch
in besonderer Form (kr. 12 D. 7, 9; c. 1 C. cit.). Im Uebrigen ergeben sich aus
der Besonderheit der juristischen Konstruktion für den O. naturgemäß Abweichungen
von den Regeln des eigentlichen Nießbrauchs, so die Abweichung, daß hier alle
Gefahr des Nießbrauchobjekts der Nießbraucher als Eigenthümer allein zu tragen