Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

248 Quasl-Ususfructus. 
hat, daß ihm andererseits die volle Disposition über den Gegenstand zusteht, daß 
er aber hier nicht wie beim eigentlichen Nießbrauch durch Dereliktion sich von weiteren 
Verbindlichkeiten befreien kann. Demgemäß ist auch von den Erlöschungsarten die 
durch Untergang der dienenden Sache und confusio mit dem Eigenthum eintretende 
ausgeschlossen; die Quellen heben nur Tod und capitis deminutio des Berechtigten 
hervor (fr. 9 D. 7, 5; fr. 7 § 1 D. 7, 9), man wird aber auch Zeitablauf oder 
Verzicht insofern als Beendigungsgründe des O. zu betrachten haben, als mit Ein- 
tritt des dies oder mit Erklärung des Verzichtes die Rückforderungsklage actio nata 
wird; eine Verjährung durch Nichtgebrauch wird nicht zu konstruiren sein (vgl. auch 
Sächs. BGB. § 659), vielmehr beginnt mangels Zeitbestimmung die Rückforderungs- 
klage schon vom Tage der Begründung des O. an zu verjähren. 
Zu dem O. pflegt man auch den Nießbrauch an unkörperlichen Sachen, an 
Rechten, zu rechnen. Man fsollte das freilich nur hinsichtlich solcher Rechte thun, 
deren vermögensrechtlicher Ertrag nicht anders gewonnen werden kann, als dadurch 
daß man sie durch Ausübung aufhebt oder veräußert, z. B. unverzinsliche Forderungen, 
und sollte den Nießbrauch an unverbrauchbaren Rechten, z. B. an verzinslichen 
Forderungen, zum eigentlichen Ususfruktus rechnen. Auch scheinen die Römischen 
Quellen, indem sie nomina, sortes, kalendarium als Gegenstände des Nießbrauchs 
bezeichnen (fr. 3 D. 7, 5; fr. 24 pr., fr. 37 D. 33, 2), nur verzinsliche 
Kapitalien im Auge gehabt zu haben. Indeß stellen sie diese Fälle eben nicht zum 
eigentlichen Nießbrauch, sondern charakterisiren sie als Konsequenzen jenes Senats- 
schlusses über den Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen, und so hat die Doktrin 
von jeher den Begriff des eigentlichen Ususfruktus auf körperliche Sachen beschränkt 
und ist von diesem Standpunkt aus zu der Auffassung des Nießbrauchs an Rechten 
als eines uneigentlichen in allen Fällen gelangt. 
Gegenstand dieses O. können natürlich nur Rechte sein, welche übertragbar sind 
und die Ausübung durch einen Andern zulassen, also nicht Grunddienstbarkeiten 
(über fr. 1 D. 33, 2 s. Hanausek, 82—88) oder höchstpersönliche Forderungen. 
Der Inhalt der Berechtigung gestaltet sich, je nach dem zum Gegenstand des Nieß- 
brauches gemachten Recht (Kafuistik s. bei Hanausek, 69—79, 120—158; 
Stammler, 92—106; Mansbach, 60—63; Dernburg, Preuß. Privat- 
recht, 1. g 286; Sächsf. B##. 88 628, 630) und nach den Absichten der begründen- 
den Parteien, verschieden, beim O. an Forderungen giebt man aber im Zweifel dem 
Usufruktuar nicht blos das Recht auf die fructus civiles, sondern auch das Recht, 
die Forderung selbst einzuziehen, um an dem Gegenstand der Leistung selbst wieder 
einen eigentlichen oder uneigentlichen Nießbrauch auszuüben (s. aber bezüglich des 
gesetzlich begründeten Nießbrauchs Hartmann, a. a. O. 529 ff.). — Ueber die 
juristische Konstruktion eines Nießbrauchs an Rechten hat man namentlich in neuerer 
Zeit, mit Beziehung auf das Problem von Rechten an Rechten, häufiger gestritten. 
Der Forderungsnießbrauch speziell ist entweder als eine begrenzte Cession der Forde- 
rung, um an deren Objekt Nießbrauch zu erlangen (Hanaufek), oder als un- 
beschränkter Uebergang mit Rückleistungspflicht bei „verbrauchbaren“ Forderungs- 
rechten (Stammler) oder, je nachdem die Forderung auf Objekte eines verus 
ususfructus geht oder nicht, bald als translative Succession mit Rückübertragungs- 
pflicht, bald als konstitutive Succession in das Forderungsrecht (Mansbachy auf- 
gefaßt worden (s. darüber Hartmann, a. a. O.). 
Bezüglich gewisser Objekte ist es schon nach Röm. Recht zweifelhaft, ob sie 
Gegenstände des wahren oder des uneigentlichen Nießbrauchs sind. So hinsichtlich 
vestimenta (über die Antinomie zwischen § 2 I. 2, 4 und Digestenstellen s. Citate 
bei Windscheid, a. a. O. Note 6; Hanaufek, 16— 19, — Sächs. BG. § 624 
erklärt sich für verus ususfr.); ferner kann man streiten, ob der vom Emphyteuta. 
oder Superfiziar bestellte Nießbrauch das Recht des Bestellers selbst oder dessen Ob- 
jekt betrifft (Bürkel, 58 ff.); insbesondere ist die Eigenschaft des an verzinslichen
	        
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