Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Quatembergelder — Cuerela inofficiosi. 249 
Kapitalien stattfindenden Nießbrauchs als eines eigentlichen oder uneigentlichen 
(s. v. Roth, Bayr. Civilrecht, II. §§ 157, 19) oder als eines gar nicht als Nieß- 
brauch, sondern nach Analogie des Rentenanspruchs zu behandelnden Rechtsverhält- 
nisses (Mansbach, 47) in Frage zu stellen. — Uebrigens ist die Möglichkeit nicht 
ausgeschlossen, auch an unverbrauchbaren Sachen einen O., wie umgekehrt an ver- 
brauchbaren Sachen einen verus ususfr. zu begründen (jedoch s. Bürkel, 16 ff.). 
Die modernen Landesrechte erkennen den O. im Allgemeinen an, nur sind sie 
der gesonderten Behandlung desselben gegenüber dem eigentlichen Nießbrauch meist 
weniger günstig, als das Gem. Recht. So ist nach Bayer. Recht jeder Nießbrauch 
an anderen Sachen als an Viktualien (v. Roth, II. § 157, 7; § 159, 46), nach 
Preuß. und Oesterr. Recht wenigstens der Nießbrauch an Kapitalien (Dernburg, I. 
§ 285, Oesterr. Allg. BGB. § 510) zum eigentlichen Nießbrauch zu rechnen. — 
Sächs. BGB. §§ 623—630, 654; Code civ. art. 587—589 (Zachariä, Handb. 
d. Franz. Civilrechts, II. § 225). 
Der Nießbrauch an einem Vermögen zerfällt in eigentlichen und uneigentlichen, 
je nach den einzelnen Bestandtheilen des Ganzen; der Nießbraucher hat, wie er auch 
sonst die Lasten des Nießbrauchsgegenstandes tragen muß, so hier die Passiva des 
Vermögens zu übernehmen, d. h. er hat nach Gemeinem Recht den Nießbrauch nur 
an dem Ueberschuß der Aktiva (fr. 43 D. 33, 2; Dernburg, Preuß. Privatr., I. 
§ 287; Hanaufek, 2 ff.; Sächs. BGB. 88§ 631—636.). 
Quellen: D. 7, 5 de usufructu earum rerum quae usu consumuntur vel minuuntur. 
Lit.: Madai, Beiträge zur Dogmengeschichte des Gem. Civilrechts, Nr. 3 S. 139 ff., 
1839. — Held, Die Lehre vom ususfr. earum rerum quae usu consumuntur vel minuuntur, 
1848. — Bürkel, Beitr. zur Lehre vom Nießbrauch, 1864 (unveränderter Abdruck 1880).— 
Hanausek, Die Lehre vom uneigentlichen Nießbrauch nach Gemeinem Recht, 1879. — Ueber 
den Nießbrauch an Forderungen speziell: Thomas, De usufr. nominum, Jenae 1837.— Stein- 
berger, Zeitschr. für Civilrecht und Proz., N. F. XI. Nr. 5. — Stammler, Der Nieß= 
brauch an Forderungen, 1880. — Mansbach, Der Nießbrauch an Forderungen, 1880. — 
G. Hartmann, Krit. V.J.Schr., N. F. III. (XXII.) 518—547. — Lehrbücher der Pan- 
dekten: Arndts, § 181: Böcking, II. § 166; Brinz, 2. Aufl. I. § 194; Keller, 
I. § 174; Puchta, § 182; Seuffert, I. § 170; Windscheid, I. 5 200. Merkel 
. Merkel. 
Quatembergelder sind in gewissen Terminen (ursprünglich wol vierteljährlich), 
an den Bergwerkseigenthümer zu entrichtende Abgaben von Bergwerken, so lange 
diese sich im Bau befinden. Die Größe derselben war verschieden, auch gelten sie 
nicht als Anerkennung des Obereigenthums, sondern waren meistens ausdrücklich für 
die Erhaltung der Knappschaft bestimmt. Die neueste Gesetzgebung hat wie viele 
andere Bergwerksabgaben so lauch die O. aufgehoben (Preuß. Ges. vom 12. Mai 
1851 § 6, Nr. 2). 
Lit.: C. H. G. Heke, Kommentar über das Bergrecht, 1823, § 84. — Schomburg, 
Betrachtungen über die neue Deutsche Berggesetzgebung, 1857, S. 261—286. 
Kayser. 
Querela inofficiosi (Th. I. S. 463) bezeichnet nach Röm. Recht vor der 
Nov. 115: die Beschwerde des Pflichttheilsberechtigten, wodurch dieser Schutz bean- 
sprucht für sein durch den Erblasser pflichtwidrigerweise verletztes Recht. Mit dem 
Pflichttheilsrechte selber, dieser materiellen Reaktion des gesetzlichen Erbrechts der 
nächsten Angehörigen wider eine schrankenlose Testirfreiheit, durchgeführt auf Grund 
der Fiktion, es müsse von einem Testator, der seine Nächsten liebloser und pflicht- 
widriger Weise (contra officium pietatis) nicht bedacht hat, anstandshalber ange- 
nommen werden, derselbe sei nicht recht bei Sinnen gewesen (color insaniae), ent- 
wickelte sich auch dessen Schutzmittel gegen Ende der Republik aus der Centumviral- 
gerichtspraxis. Daß dabei für den Standpunkt des lieblosen Erblassers die Analogie 
der Statusklage, für den des gekränkten Erben die Analogie der Injurienklage den 
Römern nicht fremd geblieben, zeigt einerseits die Verjährungsfrist, die ausgedehntere 
Rechtskraft des Urtheils und die Bezeichnung der Inoffiziositätseinrede als contra-
	        
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