Rabatt — Rangordnung der Gläubiger. 253
auf O. aus dem Satz hergeleitet, daß Verträge zu allem verpflichten, was billig
und herkömmlich, ist.
Lit. u. Gsgb.: Linde' 8 Zeitschrist für Ewoilrecht und Proz. I. S. 244. — Busch,
Archiv für civ. Prax. XXX . — Gneist, Die formellen Verträge des neueren Preuß-
Obligationsrechts, S. 25 ff. — Syber. Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund, S. 317.
v. Gerber u. Ihering, Jahrbücher, I. S * III. S. 357. — Schle#nger, Zur Lehre
von den Formal- Kontrakten. — I. 88 1 C. de non num. pec. 4, 30. Preuß. Allg.
LR. I. 16 §r½r 85—148. — Säãchs. 22. 88 Si ff. — Deutsches ös. Art. 295. — E.
zur CPO. Eccius.
R.
Rabatt im eigentlichen Sinne ist die, besonders beim Kaufgeschäfte vor-
kommende Vergütung dafür, daß der Käufer den Preis vor der festgesetzten Frist
zahlt. Ihm steht dieser Vortheil zu, wie er in dem umgekehrten Falle Verzugs-
zinsen gewähren muß, wenn er nach dem Ablaufe dieser Frist zahlt. R. im un-
eigentlichen Sinne nennt man denjenigen Abzug, welcher vertrags= oder observanz-
mäßig von dem bestimmten Kaufpreise, meist nach Prozenten desselben, ganz ohne
Rücksicht auf die Zeit der Zahlung den Wiederverkäufern von dem Großhändler,
oder auch überhaupt bei der Entnahme einer größeren Menge von Waaren dem
Käufer bewilligt wird. Es ist dies eigentlich eine Herabsetzung des sonst beim
Einziku gewöhnlichen Preises.
: Endemann, Teutsches H.NR., § 107. — Thöl, 57. (1875), **) — Busch,
Arch — VII. S. 312; Bd. X. S. 363; Bd. XX III. äwe
Rachel, Samuel, 5 1628, Prof. in Kiel, Keponnnpnsn ahlonut. +1691.
Er schrieb: De jure naturae et gentium diss. duae, Kilon. 1676.
Lit.: Hautefenille, (2) 245. — Oppenheim, Völkerrecht, (2) 72, 73. — Wheaton,
Comm. Lawrence, Leipz. 1868, I. 111. — Klüber-Morstadt, S. 16 Note e. — Ompteda,
I. 276; III. 33. — Walter, Naturrecht, § 529. Teichmann.
Ragon, Charles Frédéric, 5 26. VII. 1813 zu Entrains (Nievre),
wurde Prof. suppl. in Dijon, 1847 Prof. in Poitiers, f 30. X. 1878.
Er schrieb: Thöéorie de la rétention et de Pimputation des dons faits à des succes-
sibles, avec résolution affirmative de la question du cumul, de la réserve et de la portion
#isponible, Suivant T’ancien droit, le Code Nap. et la jurisprudence, 1862 ss. Ein großes
erk über die Römerstraßen Galliens ist noch nicht veröffentlicht.
Lit.: Ducrocgq in Revue générale 1879 p. 60—64. — Bulletins de la Société des
antiquaires de Touest. Teichmann.
Rangordnung der Gläubiger (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 89) nennt
man die Reihenfolge, in welcher im Konkurse die Gläubiger aus dem Erlöse der
Aktiv= oder Theilungsmasse befriedigt werden sollen. Das Gem. Recht, welches
alles dem Kridar gehörige Gut zum Konkurs zieht, statuirt auch eine einheitliche,
aus Privilegien des Deutschen und Röm. Rechts kombinirte R., welcher zufolge
nach Abzug der Gerichts-, Verwaltungs-, Kontradikturkosten und Masseschulden zuerst
die Kosten der Beerdigung und der letzten Krankheit, Gesindelohn und öffentliche
Abgaben an den Fiskus und die ihm gleichgestellten Kommunen, Kirchen und
Schulen zu befriedigen sind, danach als zweite Klasse die privilegirten Pfand-
gläubiger, als dritte die einfachen Pfandgläubiger, als vierte die privilegirten und
endlich als letzte die einfachen chirographarischen Gläubiger befriedigt werden, und
was dann noch übrig ist, auf Strafforderungen und Verleihungen auf den Todesfall
zu vertheilen ist. Partikularrechtlich kommen dazu in den verschiedenen Klassen noch
weitere Privilegien. Die neuere Zeit ist der Häufung von Privilegien, zu welchen