254 Rangordnung der Gläubiger.
jedoch auch manche Absonderungsrechte zählen, mit Recht entgegen: die Motive der
Deutschen KO. weisen treffend darauf hin, daß die größte Vorsicht keinen Gläubiger
dagegen schütze, daß der Schuldner mit Privilegirten in Verbindung trete, daß
Privilegien Präklusion und Gesammt-Prioritätsurtheil zur Konsequenz haben und
dadurch Prioritätsstreitigkeiten und Verschleppung der Befriedigung erzeugen und
hemmend auf den Verkehr wirken. Aufgehoben hat die Deutsche K O. die Privilegien
jedoch nicht, selbst das des Fiskus nicht, obwol die Gesellschaft am letzten Ende
Verluste leichter zu ertragen vermag, wie der Private. Ihr System ist folgendes:
Absonderungsberechtigte werden durch Exekution außerhalb des Konkurses befriedigt,
bei einer Mehrheit von Gläubigern greift jedoch nach Landesrecht, insbesondere bei
Immobilien, eine R. Platz. Ebenso hat die KO. eine R. unter den Masse-
gläubigern vorgeschrieben. Endlich was die Konkursgläubiger anbelangt, wobei
indessen zu bemerken ist, daß die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, die
Konkurskosten der einzelnen Gläubiger, Geldstrafen und Forderungen aus Liberalitäten
vom Konkurse ausgeschlossen sind, unterscheidet die K O. bevorrechtigte und nicht be-
vorrechtigte Forderungen. Die ersteren werden in folgender Rangordnung, und bei
gleichem Rang im Verhältniß ihrer Beträge befriedigt: 1) Lohn, Kostgeld und
andere Dienstbezüge des letzten Jahres vor'm Konkurse oder Tode des Schuldners,
wenn sie auf Verdingung zu dauerndem Dienst für Haushalt, Wirthschaftsbetrieb
oder Erwerbsgeschäft des Schuldners beruhen; 2) öffentliche Abgaben des letzten
Jahres vor'm Konkurse an Reichs-, Staats-, Gemeinde-, Amts-, Kreis= oder
Provinzialverbände, und zwar auch nach vorschußweiser Entrichtung durch den Steuer-
erheber an die Kasse; 3) Abgaben und Leistungen des letzten Jahres an Kirchen,
Schulen, Deich-, Meliorations= und andere öffentliche Verbände, sowie Annahme-
pflichtige Feuerversicherungsanstalten; 4) taxmäßige Forderungen der Aerzte, Wund-
ärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger für Kur= und Pflegekosten des
letzten Jahres vor'n Konkurse; 5) Forderungen von Kindern und Pflegebefohlenen
aus der dem Schuldner gesetzlich unterworfenen Verwaltung ihres Vermögens, es sei
denn, daß dieselben nicht binnen zwei Jahren nach Ende der Verwaltung gerichtlich
geltend gemacht oder der Prozeß nicht bis zur Konkurseröffnung fortgeführt wäre.
Am Vorrechte nehmen vor dem Konkurse erwachsene Prozeßkosten, Vertragsstrafen
und Zinsen Theil, wie sie auch bei einfachen Forderungen zugleich mit dem For-
derungsbetrage selbst in Ansatz zu bringen sind. — Die Oesterr. KO. hat ein ge-
mischtes einheitliches System. Aus dem Erlös der Aktivmasse, bei welcher die
Gesammtmasse und die besonderen Massen für abgesonderte Befriedigung zu unter-
scheiden sind, werden zunächst die Masseschulden, und zwar unter eventuellem Vorzug
der Massekosten vor den übrigen Masseschulden, immer aus der bezüglichen, im
Zweifel aber aus der Gesammtmasse befriedigt. Danach schließen die Realgläubiger
die Konkursgläubiger von den besonderen Massen aus. Aus der Gesammtmasse, in
welche auch die Ueberschüsse der Sondermassen fallen, werden sodann die Konkurs-
gläubiger nach folgenden fünf Klassen befriedigt: 1) Begräbnißkosten, Gesindelohn,
Arzt-, Wundarzt-= 2c. Lohn und die öffentlichen Steuern und Abgaben der letzten
drei Jahre vor dem Konkurse, so daß eventuell die letzteren zurückgesetzt werden, die
übrigen aber pro rata unter sich zur Perzeption gelangen; 2) Forderungen der Kinder,
Minderjährigen und Kuranden aus pflichtwidriger Verwaltung ihres Vermögens und
Forderungen des Staatsschatzes aus dem Dienstverhältniß des Schuldners; 3) alle
übrigen keiner besonderen Klasse zugewiesenen Forderungen pro rata. Bei diesen drei
Klassen werden mit der Hauptforderung auch die Zinsen, Renten und wiederkehrenden
Hebungen der drei letzten Jahre in Ansatz gebracht, ebenso Prozeß= und Exekutions=
kosten, soweit sie nicht als Massekosten schon abgezogen sind. 4) Rückständige Zinsen
und wiederkehrende Zahlungen überhaupt und soweit sie nicht mit dem Hauptrechte
das gleiche Vorrecht genießen; 5) Forderungen aus Schenkungen und Geldstrafen,
aus Uebertretungen jeder Art, in beiden Klassen eventuell ebenfalls pro rata.