258 Ratifikation.
gebunden, auch ohne R., wenn er aus dem abgeschlossenen Vertrage Vortheil ziehen
will. Battel fordert zwar einerseits die R. (II. XIV. 5 208), erblickt aber in
der sponsio andererseits eo ipso das Versprechen der N. (§ 209) und hält den
Staat dennoch nicht für gebunden (§5 210), wol aber dazu verpflichtet, seinen
Willen, namentlich in Bezug auf R. oder Nicht-R., sobald als möglich zu verlaut-
baren (§ 212), wogegen Berner (632) in einer solchen Willenserklärung nur
einen diplomatischen, indeß der Billigkeit gemäßen Brauch erblickt, damit die andere
Partei an der nutzlosen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert werde. Hat die
Erfüllung schon begonnen und unterbleibt die R., so soll der Abschließende zunächst
mit seinem Vermögen, sodann gar mit seiner Person (Grot, II. XV. § XVI.)
haften, oder es erfolgt die restit. in integrum (Klüber, l1. c. not. g) und für
den Fall der bona fide Erfüllung, Entschädigung (Wheaton, I. 229). Indeß
ist der sponsor nach Berner (I. c.) nur entschädigungspflichtig, wenn er den
Mangel seiner Vollmacht verheimlicht hat, von jeder Verantwortung aber befreit,
wenn er die Vollmacht nicht verheimlicht und die R. möglichst angestrebt hat,
während Heffter (8 84) nur dann den sponsor für verantwortlich hält, wenn er
die Genehmigung oder den Vollzug der sponsio zu bewirken übernommen hat.
Wir erachten die rest. in integrum, soweit sie überhaupt möglich ist, für genügend,
daß aber, falls sie unmöglich, nur ein freilich meist schwer zu fixirender Schadens-
ersatz erübrigt, selbstverständlich nur aus dem Vermögen des sponsor, wogegen die
Erfüllung der sponsio durch diesen selbst (Vattel, § 211) meist absolut unmöglich
sein wird. Uebrigens kommen praktische Fälle der völkerrechtlichen sponsio selten
vor, da fast ausschließlich Bevollmächtigte und in der Regel ad hoc unterhandeln. —
R. verweigerungsfälle geschlossener Verträge f. u. A. bei Martens, l. c. not. hji
Klüber, 1. c. not. 42; Wurm, 163 ff.; Twiß, l. c.; Calvo, 1. 717. —
Die Folgen der Weigerung einer R. richten sich nach dem Verhältniß der Kontra-
hirenden vor dem Anfange der Unterhandlungen. Sollte ein feindliches Verhältniß
durch den Vertrag beendigt werden oder Beschwerden Erledigung finden, oder wird
die Unterhandlung vor dem Vertragsabschluß abgebrochen, so kann wieder der Weg
der Selbsthülfe betreten werden. Im Friedenszustande aber hat der eine Kontrahent
gegen den anderen nur eine Forderung, falls der erstere nachgewiesener Maßen in
Folge seines Eingehens auf die Verhandlung eine Einbuße erlitten hat und zwar
eine solche, welcher durch die R. des Vertrages vorgebeugt oder die dadurch aus-
geglichen sein würde (Wurm, 199). — Trotzdem, daß erst durch die R. die volle
Glaubwürdigkeit eines Vertrages nach der Praxis angenommen wird, ist dennoch
von den meisten Autoren und angeblich auch nach der Praxis die Unterschrift
des Vertrages als der Anfang seiner Gültigkeit bezeichnet worden (Mirbeck in
Henning's Staatsschr., II. 210; Martens, Völkerrecht, 1. c. und Essai conc.
1. armat. § 41 not. c;z; Klüber, 1. c.; Heffter, § 87; Kent, I. 174;
Wheaton, I. 238; Oppenheim, le.; Mart., Guid. dipl., II. 154; Berner, 636;
Twiß, I. 233), wobei fingirt wird, daß die R. die Gültigkeit auf den Abschlußtag
zurückziehen soll, dagegen datirt (nach Wurm, 170) die Verpflichtung vom Tage
der Auswechselung der R., wenn auch unmotivirt, Rayneval (Instit., 2, 113)
und erklärt Wurm selbst (172), trotzdem daß auch er jene von der Mehrzahl ver-
tretene Ansicht zugleich als Herkommen anerkennt (170), die Behauptung, daß die
bloße Unterzeichnung einem Vertrage seine volle Gültigkeit gebe, für eine unfrucht-
bare Fiktion, während endlich Twiß (I. c.) die Abtretung von Gebietstheilen be-
treffenden Verträgen erst volle Wirksamkeit mit der aktuellen Cession der Territorien
zumißt. Für die erstere Ansicht wird besonders von Martens angeführt, daß der
consensus den Vertrag perfekt mache, während die R. nur beweise, daß der Mandatar
in Gemäßheit seines Auftrages gehandelt hat. Für die letztere spricht aber, daß
die R. praktisch allgemein vorbehalten und als nothwendig zur Gültigkeit erkannt
wird, daß, falls sie unterbleibt, der Vertrag nicht gültig wird, daß die Erfüllung