Rechnungslegung. 269
von Bedeutung, um zu konkreten Forderungswerthen zu gelangen, für den letzteren,
um sich aus der Schuld zu befreien. Dem Recht des Gläubigers auf R. steht ein
Recht des Schuldners auf Rechnungsabnahme gegenüber, welches sich nicht überall
scharf entwickelt hat; aber zur Erkenntniß des Rechtsverhältnisses von Bedeutung ist.
Der Verwalter (Allg. Preuß. LR. Th. I. Tit. 14 § 145), der Vormund (Preuß.
Vormundschaftsordn. vom 5. Juli 1875 § 69) haben ein anerkanntes Recht auf
Rechnungsabnahme, Quittung und Entlastung; zu erinnern ist an die Decharge-
ertheilungen, wie sie in den Statuten der Aktiengesellschaften vorgesehen sind. Daß
der Anspruch des Gläubigers auf R. und damit eine Verpflichtung des Schuldners
in Vordergrund getreten ist, hat seinen thatsächlichen Grund darin, daß die Lage
des Gläubigers, um mit Erfolg den Schuldner anzugreifen, eine schwierigere ist, als
die des letzteren, welchem in gleichen Streitfällen an der Rechnungsabnahme nichts
gelegen ist. Das Zwischenglied der R., um zur einstweiligen Feststellung der For-
derung und daraufhin zur Lösung zu gelangen, ergiebt sich in einer großen Reihe
von Rechtsverhältnissen als nothwendig und ist solche in allen Rechten deshalb auch
anerkannt (r. R. rationes reddere; 1. 46 § 4 D. de proc. 3, 3; 1. 2 D. de neg.
gest. 3, 5; I. 1 § 3 D. de tut. et rat. 27, 3; Allg. Preuß. LR. I. 14
§ 143, 144; I. 17 § 219; auch Deutsches HGB. Art. 270, 361, 376 für ein-
zelne Fälle); in der Rechtswissenschaft wird begonnen die R. als besonderen In-
halt einzelner Obligationen darzustellen (so Dernburg, Preuß. Priv. R., Bd. 2,
2. Aufl., § 44; Förster-Eccius, Preuß. Priv. R., § 48 als vorbeugender
Schutz gegen Rechtsverletzung). Das Sächs. BGB. behandelt unter „Forderungen
aus Verträgen und vertragsähnlichen Verhältnissen“ XXI., „Verbindlichkeit zur
R.“ und bestimmt: „§ 1393. Wer mit oder ohne Auftrag fremde Geschäfte führt
oder fremde Sachen veräußert, oder gemeinschaftliche Sachen als Theilhaber derselben
verwaltet, oder aus sonst einem Rechtsgrunde eine Verwaltung hat, oder fremdes
Vermögen mit den Früchten herauszugeben verpflichtet ist, hat die Verbindlichkeit,
dem Geschäftsherrn, Mittheilhaber oder sonst Berechtigten Rechnung abzulegen.
§ 1394. Die Ablegung der Rechnung besteht in der Mittheilung einer geordneten
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der vorhandenen
Beläge. § 1395. Rechnungsfehler können zu jeder Zeit berichtigt werden, aus-
genommen, wenn über sie ein Vergleich geschlossen worden ist. § 1396. Werden
bei einer Rechnungsablegung einzelne Einnahme= oder Ausgabeposten weggelassen,
so bestehen die darauf bezüglichen Ansprüche im Zweifel fort.“
Wenn die Bedeutung der R. in den einzelnen Rechtsverhältnissen die gleiche
ist, so wird ihre Form eine sehr verschiedene sein können. Ein Beispiel giebt hierfür
das Gesellschaftsverhältniß. In § 219 Th. I. Tit. 17 des Allg. LR. ist anerkannt,
wie jeder Mitgenosse von seinen für die Gesellschaft übernommenen Geschäften den übrigen
Mitgliedern Rechnung zu legen verpflichtet sei (vgl. dazu Plenarbeschluß des vorm.
O. Trib. zu Berlin, Entsch. XXII. S. 136 und die Judikatur in Koch's Kommentar
zum Allg. Preuß. LR.; ferner Entsch. des ROP-. XVII. 399); es hat dies weiteren
Ausdruck gefunden bei der Gelegenheitsgesellschaft im Art. 270 des HGB. (Entsch.
des ROHG. V. S. 203, XIII. S. 40, XIV. S. 87, XXII. S. 177; Zeitschr.
f. d. ges. H. R. VII. S. 458, 469), wobei hervorgehoben ist, „unter Mittheilung der
Beläge“; letzteres begründet sich dadurch, daß dgl. Beläge, Rechnungen, Notizen
als gemeinschaftliche Urkunden gelten, auf welche sich die Editionspflicht (s. diesen
Art.; Keyßner, Kommentar zum H###B. Art. 270 Nr. 3) bezieht. Keineswegs
ist damit ausgedrückt, daß überhaupt Beläge überall zur R. gehörten; es hängt
dies vielmehr durchaus von der Beurtheilung des einzelnen Falles ab, ob der
Rechnungsherr ohne dies sich von der thatsächlichen Richtigkeit zu überzeugen außer
Stande ist (Zeitschr. f. d. ges. H. R. XV. S. 565; Erk. des Reichsgerichts vom
21. Febr. 1880 in Gruchot's Beitr., XXIV. 1004), wobei die sonst feststehende
oder zweifelhafte Gewissenhaftigkeit des Rechnungslegers die Ansprüche verschieden