Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

270 Rechnungslegung. 
gestalten kann. Für die offene Handelsgesellschaft hat das HGB. eine besondere R. 
nicht verordnet; keineswegs darf daraus aber gefolgert werden, daß seitens des ge- 
schäftsführenden Gesellschafters eine solche Verpflichtung nicht bestehe (Zeitschr. f. d. ges. 
H. R. XV. 226); die Buchführung und das Recht jedes Gesellschafters, jederzeit die 
Handelsbücher und Papiere einzusehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu 
seiner Uebersicht anzufertigen, kann allerdings eine weitere R. häufig erübrigen; wo 
dagegen hiermit Sicherheit und Bestimmtheit noch nicht besteht, ist namentlich für 
einzelne Posten eine R. nach Bewandtniß der Verhältnisse zu erfordern (Anschütz 
und v. Völderndorff, Kommentar zum HG. II. S. 216; Zeitschr. f. d. ges. 
H.N. VIII. 575 ff., XV. 226, XXII. 288; Entsch. des ROH#G. V. 203, XIII. 40, 
XIV. 87, XXII. 177). 
Ueber weitere Besonderheiten bei verschiedenen Rechnungsverhältnissen sei hin- 
gewiesen auf die Register s. v. R. bei Windscheid, Pand.; Förster, Preuß. 
Priv. R.; Thöl, H.R.; Seuffert, Arch. Für das Vormundschaftsrecht: Dern- 
burg, Vormundschaftsr. 2. Aufl. S. 9, 93, 214 ff., 237; Hesse, Preuß. Vor- 
mundschaftsordn., 185 ff., 220 ff. 
Ueber die Zeit der R. und den Ort (Entsch. des RO„G. XV. 227) derselben 
lassen sich allgemeine Regeln nicht aufstellen; der einzelne Fall wird stets hin- 
reichenden Anhalt bieten, um für den Zweck der R. das Mittel nach Zeit und Ort 
unter Wahrung der Rechte beider Theile genau zu bestimmen. 
Soll die R. erledigend sein, so muß sie, wie § 1394 des Sächs. BG#. besagt, sowol 
die Einnahme= als die Ausgabeposten umfassen, denn nur dann kann zu einem Resultat 
gelangt werden; eine hiervon ganz getrennte Frage ist, ob nicht etwa bereits die 
Einnahmeposten, oder die Kenntniß eines einzelnen dem Gläubiger von Nutzen sein 
kann (Bähr, a. a. O. S. 258); dies ist zuzugeben (Beispiel: Entsch. des ROS. 
XII. 366); aber die Offenlegung der Einnahmen bei entstandenen Ausgaben ist keine 
R. Der Gläubiger hat keineswegs ein rechtliches Interesse dabei, mehr zu erhalten 
als ihm zusteht, sondern er will gerade das Zuständige haben, also unter Abrechnung 
der Gegenforderungen behufs Abwickelung der ganzen Angelegenheit (Dernburg, 
a. a. O. § 44 Nr. 4). Soweit der Rechnungsherr die einzelnen Posten bemängeln 
kann, was im Einzelnen nach Art derselben und der Geschäftsangelegenheit über- 
haupt zu beurtheilen ist, hat der Rechnungsleger Beläge beizubringen, bzw. den 
Beweis der Richtigkeit zu führen, was auch Einnahmeposten berühren kann, sofern 
dieselben zu niedrig angesetzt sein sollten (vgl. Bähr, S. 263). Die einzelnen 
Rechnungsposten sind für den Rechnungsleger verpflichtende Zugeständnisse, das für 
den Rechnungsherrn berechnete Guthaben ist ein Schuldanerkenntniß, entsprechend 
dem Saldozug im Kontokurrentverhältniß. Betreffend die Rechnungsfehler und Aus- 
lassungen können die obigen Bestimmungen der §§ 1395, 1396 als allgemeinen 
Rechtes bezeichnet werden (HGB. Art. 294). An die gelegte Rechnung können 
sich Streitigkeiten über deren Richtigkeit und Vollständigkeit anknüpfen (Allg. Preuß. 
Gerichtsordn. Th. I. Tit. 45, 46 §§ 34 ff.), für deren Erledigung, sofern sie eine 
erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder von streitigen Ernennungen betreffen, 
in §§ 313—319 der CPO. für das Deutsche Reich ein vorbereitendes Verfahren 
geordnet ist (vgl. Fitting, Der RéCiv. Prz., 4. Aufl. § 64; Schelling, Lehrb. 
des Deutschen Civ. Prz., § 171, sowie die Kommentare zur CPO.). 
Erfolgt eine beanspruchte R. nicht, so hat der Rechnungsherr das Recht, einen 
ihm aus dem Rechnungsverhältniß zuständigen Anspruch gegen den Rechnungsleger 
klagend zu verfolgen; die Verfolgung ist nicht von der vorgängigen R. abhängig, 
und kann ein bezüglicher Einwand des Beklagten nicht durchdringen; es bleibt diesem 
überlassen, seine Gegenforderungen anzubringen und zwar geeigneten Falles unter 
Vorlegung einer Rechnung, so daß sich das Rechnungsverfahren anschließt (Entsch. 
des ROS. XII. 367 und die zahlreichen Allegate daselbst; Erk. des Reichsgerichts 
vom 4. Nov. 1879 in Gruchot's Beitr. XXIV. S. 445; Zeitschr. f. d. ges. H.R.
	        
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