270 Rechnungslegung.
gestalten kann. Für die offene Handelsgesellschaft hat das HGB. eine besondere R.
nicht verordnet; keineswegs darf daraus aber gefolgert werden, daß seitens des ge-
schäftsführenden Gesellschafters eine solche Verpflichtung nicht bestehe (Zeitschr. f. d. ges.
H. R. XV. 226); die Buchführung und das Recht jedes Gesellschafters, jederzeit die
Handelsbücher und Papiere einzusehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu
seiner Uebersicht anzufertigen, kann allerdings eine weitere R. häufig erübrigen; wo
dagegen hiermit Sicherheit und Bestimmtheit noch nicht besteht, ist namentlich für
einzelne Posten eine R. nach Bewandtniß der Verhältnisse zu erfordern (Anschütz
und v. Völderndorff, Kommentar zum HG. II. S. 216; Zeitschr. f. d. ges.
H.N. VIII. 575 ff., XV. 226, XXII. 288; Entsch. des ROH#G. V. 203, XIII. 40,
XIV. 87, XXII. 177).
Ueber weitere Besonderheiten bei verschiedenen Rechnungsverhältnissen sei hin-
gewiesen auf die Register s. v. R. bei Windscheid, Pand.; Förster, Preuß.
Priv. R.; Thöl, H.R.; Seuffert, Arch. Für das Vormundschaftsrecht: Dern-
burg, Vormundschaftsr. 2. Aufl. S. 9, 93, 214 ff., 237; Hesse, Preuß. Vor-
mundschaftsordn., 185 ff., 220 ff.
Ueber die Zeit der R. und den Ort (Entsch. des RO„G. XV. 227) derselben
lassen sich allgemeine Regeln nicht aufstellen; der einzelne Fall wird stets hin-
reichenden Anhalt bieten, um für den Zweck der R. das Mittel nach Zeit und Ort
unter Wahrung der Rechte beider Theile genau zu bestimmen.
Soll die R. erledigend sein, so muß sie, wie § 1394 des Sächs. BG#. besagt, sowol
die Einnahme= als die Ausgabeposten umfassen, denn nur dann kann zu einem Resultat
gelangt werden; eine hiervon ganz getrennte Frage ist, ob nicht etwa bereits die
Einnahmeposten, oder die Kenntniß eines einzelnen dem Gläubiger von Nutzen sein
kann (Bähr, a. a. O. S. 258); dies ist zuzugeben (Beispiel: Entsch. des ROS.
XII. 366); aber die Offenlegung der Einnahmen bei entstandenen Ausgaben ist keine
R. Der Gläubiger hat keineswegs ein rechtliches Interesse dabei, mehr zu erhalten
als ihm zusteht, sondern er will gerade das Zuständige haben, also unter Abrechnung
der Gegenforderungen behufs Abwickelung der ganzen Angelegenheit (Dernburg,
a. a. O. § 44 Nr. 4). Soweit der Rechnungsherr die einzelnen Posten bemängeln
kann, was im Einzelnen nach Art derselben und der Geschäftsangelegenheit über-
haupt zu beurtheilen ist, hat der Rechnungsleger Beläge beizubringen, bzw. den
Beweis der Richtigkeit zu führen, was auch Einnahmeposten berühren kann, sofern
dieselben zu niedrig angesetzt sein sollten (vgl. Bähr, S. 263). Die einzelnen
Rechnungsposten sind für den Rechnungsleger verpflichtende Zugeständnisse, das für
den Rechnungsherrn berechnete Guthaben ist ein Schuldanerkenntniß, entsprechend
dem Saldozug im Kontokurrentverhältniß. Betreffend die Rechnungsfehler und Aus-
lassungen können die obigen Bestimmungen der §§ 1395, 1396 als allgemeinen
Rechtes bezeichnet werden (HGB. Art. 294). An die gelegte Rechnung können
sich Streitigkeiten über deren Richtigkeit und Vollständigkeit anknüpfen (Allg. Preuß.
Gerichtsordn. Th. I. Tit. 45, 46 §§ 34 ff.), für deren Erledigung, sofern sie eine
erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder von streitigen Ernennungen betreffen,
in §§ 313—319 der CPO. für das Deutsche Reich ein vorbereitendes Verfahren
geordnet ist (vgl. Fitting, Der RéCiv. Prz., 4. Aufl. § 64; Schelling, Lehrb.
des Deutschen Civ. Prz., § 171, sowie die Kommentare zur CPO.).
Erfolgt eine beanspruchte R. nicht, so hat der Rechnungsherr das Recht, einen
ihm aus dem Rechnungsverhältniß zuständigen Anspruch gegen den Rechnungsleger
klagend zu verfolgen; die Verfolgung ist nicht von der vorgängigen R. abhängig,
und kann ein bezüglicher Einwand des Beklagten nicht durchdringen; es bleibt diesem
überlassen, seine Gegenforderungen anzubringen und zwar geeigneten Falles unter
Vorlegung einer Rechnung, so daß sich das Rechnungsverfahren anschließt (Entsch.
des ROS. XII. 367 und die zahlreichen Allegate daselbst; Erk. des Reichsgerichts
vom 4. Nov. 1879 in Gruchot's Beitr. XXIV. S. 445; Zeitschr. f. d. ges. H.R.