282 Rechtskraft.
leugnet und behauptet, daß auch in diesem Falle die exc. rei jud. zur Aufrecht-
erhaltung der R. diene, also auch hier eine positive Funktion habe. Ebenso un-
richtig ist es, daß Brinz, Bekker u. A. nur die negative Funktion der exc. rei jud.
anerkennen wollen. Ein praktisches Interesse gewährt jedoch dieser Streit nicht mehr. —
Kann aber der Kläger den einmal abgeurtheilten Anspruch nicht wieder auf's Neue
gegen den Beklagten vorbringen und ist der Richter an die einmal in einer Civil-
sache gefällte Entscheidung gebunden (wie weit auch die thatsächliche Feststellung des
Strafrichters für das Civilgericht maßgebend ist, gehört nicht hierher, über die ältere
schwankende Praxis in Deutschland vgl. Förster a. a. O. S. 258 Anm. 11;
Zachariä, Lehrbuch des Straf Prz., II. S. 99 ff., nach dem EsG. zur CPO. § 14
Nr. 1 ist die bindende Kraft der strafgerichtlichen Urtheile für den Civilrichter auf-
gehoben, vgl. Kayser, Das Strafgerichtsverfahren u. das Strafverfahren des Deutschen
Reiches, 1879, S. 112 ff.), so bedarf die Frage, wann in einem neuen Verfahren der
alte Anspruch als wiedergekehrt zu betrachten sei, einer eingehenden Erörterung. Dieselbe
richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, da die CP O. Bestimmungen
darüber nicht enthält, nur müssen die Wirkungen über die Rechtshängigkeit (8§ 235 ff.)
mindestens auch die der R. sein, so namentlich in Bezug auf den Rechtsnachfolger
(8§ 236, 238, 665, 671). Das Römische Recht beantwortet diese Frage mit der vielfach
(II. 3, 7 § 4 D. 44, 2; 1.1. 19, 22, 30 § 1 D. eod.) ausgedrückten Rechtsregel:
exceptio rei judicatae obstat, quoties inter easdem personas eadem quqaestio re-
vocatur. Danach hat man die Identität des Anspruches in objektiver und sub-
jektiver Beziehung zu prüfen. 1. Objektiv. a) Der eingeklagte Gegen-
stand. Identität des Gegenstandes ist vorhanden, wenn zuerst das Ganze und
später ein Theil eingeklagt wird, es sei denn, daß dieser ein selbständiges Dasein
hat, wie z. B. die Hausmaterialien (1. 7 § 2 D. 44, 2). Streitig ist, ob auch
das Umgekehrte stattfinde (bejaht von Windscheid, I. S. 353), was mit Rück-
sicht auf 1. 13 D. 44, 2; 1. 1 C. 3, 1 zu verneinen ist (Wetzell, Civ.Prz., § 47
Note 23; Unger, II. S. 637). Identität liegt auch vor, wenn der frühere An-
spruch Voraussetzung des späteren ist und der frühere zurückgewiesen wurde (I.I. 8, 11
* 3 D. 44, 2; 1. 1 § 1; I. 25 § 8 D. 10, 2; 1. 18 D. 44, 1; 1. 13 D. 20,
6; 1I. 18, 26 § 1 D. 44, 1; 1. 11 § 10; I. 16 eod.; I1. 3 §8 1 D. 20, 1; 1. 7
D. 25, 3; über 1. 7 § 3 D. 44, 1 Lit. bei Windscheid a. a. O. § 130 Note
16; CPO. 8§8§ 231, 253). Wird umgekehrt die Voraussetzung eines zuerst ab-
erkannten Anspruches vorgebracht, so herrscht über die Frage der Identität Streit.
Prinzipielle Entscheidungen (1. 1 C. 3, 8; 1. 3 C. 3, 1) und Anwendungen in kon-
kreten Fällen sprechen für die Verneinung. b) Das eingeklagte Recht. Es ist
keine Identität vorhanden, wenn im späteren Prozeß ein anderes Recht in Anspruch
genommen wird, als in früheren (z. B. erst Eigenthum, dann Besitz); wohl aber
dann, wenn nur der frühere rechtliche Gesichtspunkt geändert und die Sache mit
einer anderen Klage verfolgt wird (so erst die mandati actio — dann die negotior.
gest. II. 5 D. 44, 2); a. duanti minorisredhibitoria (I.I. 2, 5 § 1 D. 44, 2. 2c.).
c) Der geltend gemachte Erwerxbsgrund. Obligatorische Rechte können
auf verschiedene Erwerbsgründe gestützt werden und die Abweisung aus dem einen
schließt die Verfolgung aus einem andern nicht aus (I. 14 § 2 D. 44, 2). Bei
dinglichen Rechten kommt es darauf an, ob man nach heutigem Recht die Angabe
des Erwerbsgrundes für wesentlich hält oder nicht (nach Römischem Recht war über-
haupt zur Beschränkung der R. auf den gegenwärtigen Erwerbsgrund eine praescriptio
pro actore erforderlich). Hält man diese Angabe für nothwendig (wofür auch
I A. 8§ 34, 37, 96; 41, 49 sprechen), so kann ein anderer Erwerbsgrund, als
der in der Klage genannte, später nicht mehr geltend gemacht werden, weil das
Recht an sich dasselbe bleibt, wenn es auch aus verschiedenen Gründen entstanden
ist. Hält man aber bei dinglichen Klagen die Anführungen eines bestimmten Er-
werbsgrundes (causa specialis, expressa) für fakultativ, so liegt in der Klage mit