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stützen. Eine wirkliche Beschränkung ihrer Thätigkeit zu Gunsten des Freigesprochenen
enthält dagegen § 379.
II. Eine bestimmte Form für die Einlegung der R. ist nicht vorgeschrieben, sie
kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers bei dem zuständigen Gerichte
geschehen, und nur darauf kommt es an, daß die nothwendigen Erklärungen inner-
halb der gesetzlichen Frist an das Gericht gelangen, gegen dessen Entscheidung das
R. ergriffen werden soll. Ein Irrthum in der Bezeichnung desselben ist unschädlich
342), ein Zweifel im einzelnen Falle auch kaum möglich, da eine Wahl zwischen
verschiedenen R. niemals gegeben ist, sobald nur die Erklärung deutlich erkennen
läßt, daß ein R. ergriffen werden sollte. Dazu genügt allerdings nicht die Bitte
um Ertheilung einer Abschrift des Erkenntnisses (val. Erkenntniß des Reichsgerichts
vom 2. Dezember 1879, Rechtspr. I. S. 110), wol aber eine Erklärung, sofort nach
Verkündung der Entscheidung, die eventuell in der Sitzung selbst zu Protokoll
genommen werden muß. (Anderer Meinung: Löwe, S. 617 N. 5; v. Kries,
S. 62.) Ob die Einlegung durch ein Telegramm geschehen könne, ist zweifelhaft;
das Reichsgericht verneint es, vgl. z. B. Erk. v. 3. Febr. 1880 (Entsch. I. S. 262),
auch Zimmermann im Gerichtssaal Bd. XXXII. S. 263 ff. — Für den nicht
auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten ist die Einlegung noch dadurch erleichtert
(§ 341), daß 1) er die betreffenden Erklärungen zu Protokoll des Gerichtsschreibers
desjenigen Gerichtes geben kann, in dessen Gefängniß er sich befindet und falls das
Gefängniß kein gerichtliches ist, desjenigen Amtsgerichtes, in dessen Bezirke das
Gefängniß liegt; 2) die Frist schon gewahrt ist, wenn innerhalb derselben das
Protokoll aufsgenommen wurde, wenn auch die Ueberreichung an das zuständige
Gericht erst später erfolgt. Schriftliche Erklärungen eines Verhafteten unterliegen
dagegen den allgemeinen Regeln.
III. Auf die Einlegung eines R. kann verzichtet werden, entweder stillschweigend
durch Versäumung der Frist oder ausdrücklich durch eine Erklärung, welche zwar
keiner bestimmten Formen bedarf, aber in authentischer und nicht mißzuverstehender
Weise zur Kenntniß des Gerichtes gebracht werden muß. Es genügt z. B. die
mündliche Erklärung unmittelbar nach Verkündigung des Urtheils, daß man sich bei
demselben beruhige (vgl. Erkenntniß des Reichsgerichts vom 1. Juni 1880, Entsch.
II. S. 78), welche alsdann durch das Sitzungsprotokoll zu bekunden ist. Zurück-
genommen kann derselbe nicht werden, es sei denn, daß er vorzeitig, z. B. vor Er-
öffnung der Urtheilsgründe ausgesprochen war, oder die Erklärung, daß man ein
R. einlegen wolle, früher an das Gericht gelangt als die vorher, z. B. zu Protokoll
eines Gefängnißbeamten, ausgesprochene Verzichtleistung (vgl. Erkenntniß des Reichs-
gerichts vom 31. Jannar 1880, Entsch. I. S. 92). — Dem Berzichte gleich steht
im Allgemeinen die Zurücknahme eines schon eingelegten R. (§ 344). Jedoch kann:
a) ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes R. ohne
dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden (§ 344); b) wenn die Entscheidung
über das R. auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, die Zurücknahme
nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen
(§ 345). Der Grund für diese erst von der Reichsjustizkommission aufgenommenen
Bestimmung war die Erwägung, „daß es der Staatsanwaltschaft nicht zustehen dürfe,
das Gericht an der Erlassung einer dem Beschuldigten günstigen Entscheidung zu
hindern“ (vgl. Löwe, S. 607 N. 2, der mit Recht darauf aufmerksam macht, daß
dieses Argument jedenfalls unzureichend sei, da es bei den vom Beschuldigten
gebrauchten R. keine Bedeutung habe; vgl. auch v. Kries, S. 114 N. 49). —
Die Vorschrift des § 344 Abs. 1 findet auf die R., welche der gesetzliche Vertreter
oder der Ehemann für den Beschuldigten eingelegt haben, keine Anwendung, vielmehr
können dieselben auch ohne Zustimmung des Letzteren zurückgenommen werden.
Anderer Meinung: Löwe, S. 606 N. 8 (vgl. auch die dort pro und contra Citirten),
weil der Beschuldigte vielleicht gerade in Rücksicht auf die von anderer Seite