318 Regalien.
hard und Koller, S. 289 N. 2; Löwe, 668 N. 5. Ausdrücklich ist dieser
Fall im Gesetze nicht vorgesehen, doch wäre hier eine strikte Buchstabeninterpretation
nicht angebracht, da eine solche dahin führen könnte, das Verbot der r. i. p.
illusorisch zu machen.
Lit.; Hepp in der Zeitschr. für Deutsches Shafoerfahren, N. F. Bd. II. (1844)
S. 297 ff. — Goltdammer in krinem Archiv Bd. IV 69 ff.; Bd. VIII. S. 314 ff. —
v. Schwarze im Gerichtssaal 1857 I. S. 450 ff.; 1862 S 279 ff.; 1666 S. 380 ff. — Ar-
nold im Gerichtssaal 1858 S. 207 ff. — Seuffert, Ueber die r. i. p. 2c., Münch. 1861. —
Lüder im Gerichtssaal 1865 S. 473 ff. — Zacharid, Handbuch des Trutschen Straf Prz.,
Bd. II. S. 581, 606, 630, 659 u. sonst. — v. Kries, Die Rechtsmittel 2c., S. 112
252 ff., 286 ff. — v. Schwarze in v. Hol endorff, s Handbuch des Strafprozeßrechts
Bd. II. S. 264, 284. ruaschow, RStraf rz. (3. Aufl.), S. 308 ff., 320, 328. — John, Das
Deutsche Strefprotefrecht, S . 71. — Geyer, Lehrbuch des gemeinen Deutschen Strasprozeß=
rechts, S. 813 ff., 835, 852. — Die Kommentare zur Deutschen StrafPO. bei den betreffenden
—’*2 Eteunen Bomhard und Koller, Dalcke, Keller, Löwe (2. Aufl.),
Puchelt, v. Schwarze, Thilo, Voitus. v. Lilienthal.
Regalien. Der Ausdruck „regalia“ hat in den amtlichen Aktenstücken der
Reichskanzlei, in denen er sich zuerst findet — dem Konkordat von 1122 und der
Constitutio Friderici I. de regalibus von 1158 —, nicht die technische Bedeutung,
die wir demselben gegenwärtig beilegen; dort sind die den geistlichen Fürsten vom
König geliehenen weltlichen Rechte. — hier die dem König überhaupt (und zwar
in Oberitalien) zustehenden Regierungsrechte und Befugnisse so genannt. (Vgl. auch
die Rechtsprüche von 1234 und 1238 bei Franklin, Sententiae curiae regige,
Nr. XII, XIII und LyVII). Die Goldene Bulle, welche c. IX. den Kurfürsten den
ruhigen Besitz des Bergwerk-, Salz= und Salinenregals zusichert, gebraucht das
Wort „R.“ dabei nicht, wol aber geschieht dies in der Wahlkapitulation von 1519,
wo der Ausdruck soviel wie Regierungsbefugnisse überhaupt bedeutet. Ebenso auch
in der damaligen Literatur und ähnlich im J. P. 0. a. VIII. § 1. Seit der Mitte
des 16. Jahrhunderts findet sich aber schon bei den Schriftstellern die bekannte
Unterscheidung von regalia maiora und minora, wobei es freilich streitig blieb, was
zu diesen und was zu jenen zu rechnen sei; auch der Gattungsbegriff: Regal erlangte
keine bestimmte juristische, allgemein anerkannte Bedeutung. Im 17. und 18. Jahr-
hundert gewöhnte man sich den Ausdruck: R. auf nutzbringende R. der Landes-
herrschaften zu beschränken, und nannte diese: R. im eigentlichen Sinne, reg. minora,
accidentalia, im Gegensatz zu den unveräußerlichen, unübertragbaren Hoheitsrechten,
reg. majora, essentialia; in diesem Sinne etwa werden Hoheitsrechte und R. auch
in den Wahlkapitulationen von 1790 und 1792 neben einander genannt. Ebenso
ging man bei der Redaction des Preuß. Allg. LR. im Wesentlichen von dieser Unter-
scheidung aus. „Unter R. überhaupt“, lehrte Suarez, „werden alle Rechte des
Staates und seines Oberhauptes über die bürgerliche Gesellschaft und deren einzelne
Mitglieder verstanden“; sie seien aber zu theilen in Majestäts= oder Hoheitsrechte
und in nutzbare Rechte. Zu den nutzbaren Rechten nun rechnet das Gesetzbuch alle
Staatseinkünfte aus dem Besteuerungsrecht (welches zugleich ein Majestätsrecht ist)
und aus dem Staatseigenthum; das letztere ist entweder besonderes Staats-
eigenthum (Domänen) oder gemeines (Land= und Heerstraßen, schiffbare Ströme,
das Ufer des Meeres und die Häfen: Tit. 15 Th. II., — herrenlose Sachen und
Güter: Tit. 16, — Abfahrts= und Abzugsgelder, Konfiskation, gewisse Geldstrafen:
Tit. 17). Die Nutzungsrechte diefer eben genannten Arten des gemeinen
Eigenthums des Staates nennt dann das Gesetzbuch niedere R.: § 24 Tit. 14 Th.
II. Preuß. Allg. LR.
In neuerer Zeit hat man sich vielfach mit dem stets streitig gewesenen Begriff
der R. beschäftigt, ist aber zu einem allgemein befriedigenden Resultat nicht gelangt.
Die Kameralisten haben wenigstens den Vorzug, daß für sie der systematische Ge-
sichtspunkt, von welchem aus die Lehre zu behandeln, von vornherein gegeben ist,