Register — Reglement der Eisenbahnen. 327
Register, s. Standesregister.
Reglement der Eisenbahnen. Für die Beförderung von Personen, Reise-
gepäck, Leichen, Fahrzeugen und Thieren, sowie von Gütern gelten auf sämmtlichen
Eisenbahnen Deutschlands einheitliche Bestimmungen, welche als „Betriebs-
reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juni 1874“ im Central=
blatt für das Deutsche Reich 1874, S. 179 bzw. für Bayern kraft des Reservat-
rechts (Gesetz= und Verordnungsblatt 1874) publizirt sind.
In Oesterreich-Ungarn gilt das gleiche Betriebsreglement seit 10. Juni 1874.
Der Deutsche Eisenbahnverein, zu welchem außer Deutschland und Oesterreich-Ungarn
noch die nachgenannten Bahnen gehören, hat das Reglement ebenfalls seit 1. Juni
1876 für denjenigen Vereinsverkehr eingeführt, welcher die Grenzen des Deutschen
Reiches oder der Oesterreichischen Monarchie überschreitet, so daß es noch
auf nachstehenden Bahnen Geltung hat: Prinz-Heinrich-Eisenbahn in Luxemburg
(103,11). Chimay-Eisenbahn in Chimay (Belgien, 59,53). Eisenbahn grand
central belge in Brüssel (705,07). Aachen-Mastrichter-Eisenbahn. Holländische
Eisenbahn in Amsterdam (353,08). Lüttich-Mastrichter-Eisenbahn in Lüttich (29,08).
Niederländische Central-Eisenbahn in Utrecht (101,41). Niederländische Rhein-Eisen-
bahn in Utrecht (248,85). Niederländische Staatsbahnen in Utrecht (1024,55).
Lüttich= Limburger und Almelo-Salzbergener Privatbahnen. Nordbrabant-Deutsche
Eisenbahn in Gennep (100,37). Rumänische Eisenbahnen, Aktiengesellschaft in
Berlin (921,00). Warschau-Wiener und Warschau-Bromberger Eisenbahn in
Warschau (506,42).
Das Bahnreglement reproduzirt, systematisirt und erläutert zunächst die Pro-
hibitivbestimmungen des Allg. Deutschen HG#B. über das Frachtgeschäft überhaupt,
sowie über das Frachtgeschäft der Eisenbahnen, macht ferner von dem Rechte,
fakultative Transportbedingungen aufstellen zu dürfen, innerhalb der Grenzen
des H##B. (Art. 423) Gebrauch und fixirt somit den Umfang der Rechte und
Pflichten der Eisenbahnen, bzw. des dieselben benutzenden Publikums.
Das Bahnreglement erschöpft damit jedoch keineswegs die überhaupt mög-
lichen und zulässigen Bedingungen, an welche die Eisenbahnen den Abschluß eines
Beförderungs= oder Frachtvertrags knüpfen können.
Durch den Haupttext des Bahnreglements haben die Staatsregierungen vielmehr nur
die allgemeinen Normen über das Beförderungsgeschäft im Personen= und Sachen-
verkehr aufgestellt, und es ist den Bahnverwaltungen durch Abs. 2 der Einleitung
zum Bahnreglement ausdrücklich freigestellt, Zusatzbestimmungen zu erlassen,
welche jedoch mit dem Haupttexte nicht im Widerspruch stehen dürfen.
Von diesem Rechte haben sämmtliche Deutsche und Oesterreichisch-Ungarische Eisen-
bahnverwaltungen Gebrauch gemacht, und es sind im Deutschen Reiche dermalen (Mitte
1881) Verhandlungen im Gange, nach welchen auch diese Zusatz bestimmungen zum
Bahnreglement einheitliche werden sollen. Das Bahnreglement ist an sich eine
im öffentlichen Interesse begründete Verwaltungsvorschrift und hat nicht gesetzliche
Kraft (Entsch. d. ROHG. Bd. XIX. S. 186).
Die Bedeutung von privatrechtlichen Normen für den Passagier= und Frachtvertrag
erlangen die meisten Bestimmungen des Bahnreglements erst dadurch, daß der Passagier,
bzw. Verfrachter sich denselben unterwirft. Stillschweigende Unterwerfung ist beim
Personentransport bei richtig erfolgter Publikation des Bahnreglements und der Zusatz-
bestimmungen nach Lösung eines Billets oder Benutzung der Fahrt ohne Billet,
ebenso bei Aufgabe von Gepäck, Vieh und Eauipagen gegen Transportschein an-
zunehmen; denn die Bezugnahme auf das Bahnreglement in den Billeten oder Trans-
portscheinen giebt kein Recht, ausdrückliche Unterwerfung unter das Bahnreglement
wie beim Frachtbrief anzunehmen, weil die Billete und Scheine als Quittungen und
Legitimationspapiere erst nach Vertragsabschluß einseitig ertheilt werden (Gold--