336 Reglement der Eisenbahnen.
Laderaum desselben zu Grunde. Bei Wagenladungen obliegt die Verladung dem
Versender. Die Ueberschreitung der am Wagen vermerkten Tragfähigkeitsziffer ist
bis zur Höhe von 5 Progent bei Wagen von 100000 kg Tragkraft zulässig, andern-
falls wird Konventionalstrafe im doppelten Betrag der für das Uebergewicht zu er-
hebenden Fracht vom Versender oder Empfänger erhoben.
Die Aufgabe eines Guts erfolgt entweder „in Frankatur“ oder „in Ueber-
weisung“. Ersteren Falls hat der Absender die Fracht sofort zu bezahlen, letzteren
Falles erhält die Eisenbahn vom Absender den Auftrag, die Fracht vom Empfänger
einzukassiren. Es steht somit im Belieben des Absenders, ob er das eine oder das
andere thun will. Der Empfänger tritt durch Annahme des Frachtguts und Fracht-
briefs in den Frachtvertrag ein und übernimmt die in dem letzteren stipulirte
Zahlungspflicht der Eisenbahn gegenüber. Nimmt der Adressat das Gut nicht an,
so erwächst ihm auch keine Verpflichtung zu einer Frachtzahlung. Der Adressat kann
sich aber schon durch Annahme des Frachtbriefs allein zur Frachtzahlung obligiren.
Auch eine Verfügung des Adressaten, das Gut mit dem alten Frachtbrief weiter
zu befördern, schließt die Annahme des Guts und Frachtbriefs in sich und verpflichtet
zur Zahlung der Fracht.
Die Zahlung der Fracht hat zu erfolgen nach Maßgabe des im Frachtbrief in
Bezug genommenen Bahnreglements, und nach diesem sollen unrichtige Anwendungen
des Tarifs oder Fehler bei der Gebührenberechnung weder der Eisenbahn noch dem
zur Zahlung Verpflichteten zum Nachtheil gereichen.
Der auf dem Frachtbrief in der Nota ausgeworfene Betrag ist daher nicht
maßgebend und sind zu wenig erhobene Frachtbeträge von den Parteien nachzuzahlen,
wie auch zu viel erhobene zurückvergütet werden.
Auch „Nachnahmen“ auf Güter sind zulässig und müssen vom Empfänger
bei Selbsthaftung der Bahn im Unterlassungsfalle eingezogen werden, sei es, daß es
sich um Nachnahme bereits erwachsener Versendungs= und Transportkosten, oder um
Nachnahme des Kaufpreises handelt. Der Absender kann vom Frachtvertrag zurück-
treten, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder
sonstige Zufälle zeitweilig verhindert wird. Die Eisenbahn hat kein Rücktrittsrecht,
aber das Recht, das Gut beim Vorhandensein einer Hülfsroute auf dieser seinem
Bestimmungsort zuzuführen.
Tritt der Absender aus anderen als vorstehend erwähnten Gründen zurück, so
muß er der Eisenbahn den bereits erwachsenen Aufwand ersetzen; unterwegs kann
der Rückruf eines Guts außerdem nur mit Zustimmung der Eisenbahn und gegen
Zahlung eines Reugeldes erfolgen (§ 60).
Ablieferung. Der „Transport“ eines Guts begreift nicht die Verpflichtung
in sich, dasselbe am Ablieferungsorte in die Wohnung des Empfängers zu schaffen;
die Eisenbahnen können sich vielmehr im Reglement von der diesfallsigen, dem Fracht-
führer im HG#. auferlegten Pflicht frei machen und das Gut dem Empfänger auf
dem Bahnhof des Bestimmungsortes zur Verfügung stellen.
Der Absender kann jedoch nachträglich einen anderen Empfänger, als im
Frachtbrief vereinbart, und auch einen anderen Bestimmungsort substituiren.
Doch darf der Versender nicht einseitig die vereinbarte Transportstrecke verlängern,
überhaupt den Umfang der Pflichten der Eisenbahn nicht ohne ihre Zustimmung
nachträglich erweitern.
Im Verband der Deutschen Eisenbahnverwaltungen ist als Regel die Annahme
von Anweisungen, bei welchen die Bestimmungsstation verändert wird, untersagt
und nur bei Wagenladungsgütern ausnahmsweise gestattet.
Solche Anweisungen müssen durch Vermittlung der Aufgabestation erfolgen, da
diese sich nur vergewissern kann, ob ein Brief, Telegramm 2c. vom Absender wirklich
herrührt.