346 Reichsbank.
(sog. Rediskontgeschäft), auch das passive Kontokorrentgeschäft mit Geschäftskunden,
in welchem eine Bank Schuldner ist. Die wichtigsten Aktiv geschäfte der Bank sind
die Wechseldiskontirung (Ankauf von Wechseln), die Beleihung von Faust-
pfändern (das sog. Lombardgeschäft), die Beleihung von Immobilien
(Hypothekengeschäft), das aktive Kontokorrentgeschäft, in welchem die Bank
Darlehen giebt, das Effektengeschäft, d. h. der Ankauf von börsengängigen
Werthpapieren zur zeitweiligen Anlage von Kapitalien. Dazu kommen auch einzelne
andere der gewöhnlichen Aktivgeschäfte des Kreditverkehrs, Darlehnsgewährung in
den üblichen Rechtsformen u. s. w. Diese Passiv= und Aktivgeschäfte betreibt eine
Bank auf Grund eines eigenen Stammkapitals, das im Allgemeinen mehr
Garantiefonds für die Verbindlichkeiten der Bank aus den Passivgeschäften, als
eigentliches Geschäftskapital ist. Zum Stammkapital tritt der Reservefonds,
welcher drei Funktionen haben kann: das Stammkapital allmählich zu erhöhen und
dann wie dieses zu fungiren, Verluste im Bankbetrieb unmittelbar zu decken, die ver-
schiedenen Jahresgewinne auszugleichen, bzw. zu ergänzen. Die ökonomisch-technische
Hauptaufgabe der Banken, als selbstschuldende Kreditvermittler, ist die richtige Kom-
bination von Passiv= und Aktivgeschäften und der verschiedenen Geschäfte jeder dieser
beiden Kategorien untereinander. Hier ergiebt sich dann als erstes Gesetz des Bank-
betriebes: die Beschaffenheit der Aktivgeschäfte muß sich nach derjenigen der Passiv-
geschäfte richten. Letztere sind also das Maßgebende. Der Ruin von Banken ist regel-
mäßig auf Verstöße gegen dieses Gesetz zurückzuführen. Die Rücksicht auf die Natur
der Bankgeschäfte muß auch den Rücksichten auf die Kreditbedürfnisse der Geschäftswelt
vorangehen. Diese Bedürfnisse dürfen für die Errichtung und den Betrieb der
Banken nur soweit in Betracht kommen, als es die Technik des Bankwesens zuläßt.
2) Diese modernen Banken sind wesentlich etwas anderes als die mit demselben
Namen bezeichneten Einrichtungen der früheren Zeit: der Münzwechsel, der An= und
Verkauf von edlen Metallen, die reine Depositen= oder Hinterlege= und Girobank,,
bei welcher von Dritten Geldfsummen, die im ganzen Betrage bei der Bank liegen
bleiben mußten (Depositen „zur Aufbewahrung“"), eingelegt und die Zahlungen
zwischen den Deponenten durch Ab= und Zuschreiben auf den Kontis bewerkstelligt
wurden. Diese Banken (ältere Italienische, bes. Venetianische, Bank von Amsterdam
1609, von Hamburg 1619, von Nürnberg 1621 u. a. m.) waren „Geld banken“
und dienten zur sicheren Aufbewahrung von Geld, zur Verhütung von Münz-
verschlechterungen, zur geschilderten Zahlungsvermittelung, also dem Geldverkehr,
während die modernen Banken Kredit banken zur Vermittelung des Kredit-
verkehrs sind. Jene älteren Geldbankgeschäfte kommen aber gegenwärtig in Ver-
bindung mit solchen neueren Banken vor, zum Theil modifizirt, z. B. das Giro-
geschäft auf Grund von „Depositen zur Benutzung“, nicht wie ehedem von „Depositen
zur Aufbewahrung“. In einem mit dem älteren wie dem neueren Bankwesen ver-
wandten Sinne wird übrigens der Ausdruck „Bank“ auch noch für Versicherungs-
und ähnliche Anstalten wol gebraucht. Im Folgenden haben wir es nur mit den
erst besprochenen modernen Kreditbanken zu thun.
II. Bankrecht im Allgemeinen. Entwickelung und Normen des Bank-
rechts, sowol desjenigen, welches in's Privatrecht, als welches in's öffentliche Recht
gehört, lassen sich nicht richtig verstehen und behandeln, ohne Anknüpfung an Begriff
und Wesen der modernen Banken.
1) Für die Rechtsordnung kamen und kommen die Banken zunächst nach der
Rechtsform in Betracht, in welcher sie selbständige Unternehmungen,
bzw. Geschäfte sind. Hier können einzelne Aktiv= und Passivgeschäfte als Theil
allgemeiner Handelsgeschäfte des Kaufmanns vorkommen, oder auch als eigenes
selbständiges „Bankgeschäft“ zu einer besonderen Art von (Handels-) Unternehmungen
führen. Dann spricht man wol — und ganz passend — im engsten oder eigent-
lichen Sinne von „Privatbankgeschäft", „Privatbank", „Bankier-