Reichsbank. 351
In den dreißiger Jahren entwickelte sich dann der Notenumlauf, besonders
auch der Joint-Stock-Banken stark, weshalb man diesen Banken (übertreibend) einen
schlimmen Einfluß auf die damaligen Spekulationen und Krisen zuschrieb. Zugleich
operirte die Englische Bank nicht geschickt. Das Alles, neben gewissen, im Wesent-
lichen unrichtigen Doktrinen über Geld, Banken und Noten (sog. Currency-Theorie),
führte im Jahre 1844 zu einer einschneidenden neuen Gesetzgebung über die
Englischen, im Jahre 1845 auch über die Schottischen und Irischen Zettelbanken
durch Sir Robert Peel („Peel'sche Bankacte“"). Die Bank von England
wurde danach in zwei ganz getrennte Abtheilungen getheilt, das department
of issue für die Notenausgabe, und das banking department für die anderen Bankgeschäfte.
Dem ersteren wurden als Aktiva die Schuld des Staats an die Bank (11.015 100
Pf. St.) und ein weiterer Betrag von Fonds 2c., zusammen 14 Mill. Pf. St.
überwiesen, für welchen Betrag die Bank metallisch ungedeckte Banknoten ausgeben
darf. Jede weitere Note muß voll mit Metall gedeckt sein. Im Bankdepartement
steht das Depositengeschäft, das regelmäßig den größten Theil seines Baarfonds an
das andere Departement übergiebt und dafür Noten empfängt, ferner figurirt hier auf
der Passivseite das Aktienkapital (14 553.000 Pf. St.) und der Reservefonds der
Bank (über drei Mill. Pf. St.), auf der Aktivseite stehen die Ausleihungen und der,
wie gesagt, fast ganz in Noten (neben einer kleinen Geschäftskasse) gehaltene Baar-
sonds dieser (Depositen-) Abtheilung. Auf diese — wenig zweckmäßige, in Krisen
verhängnißvolle — Weise ist der metallisch ungedeckte Notenumlauf der Englischen
Bank gesetzlich festbeschränkt, jetzt schon seit länger auf 15 Mill. Pf. St.
(sog. „direkte Kontingentirung“), der wirkliche Notenumlauf (abgesehen von
den Noten in der Bankabtheilung) ist neuerdings meist ca. 25—28 Mill. Pf. St.
Weitere beschränkende Vorschriften über den Notenumlauf, seine absolute Höhe, Deckung
u. s. w. bestehen für die Englische Bank nicht, nur dürfen die Noten auch jetzt nicht
auf weniger als 5 Pf. St. lauten. Den übrigen zahlreichen Privat= und Joint-
Stock-Zettelbanken Englands blieb zwar das Recht der Notenausgabe, doch wurde
dasselbe für eine jede Bank auf den Betrag der Notenemission von 1843—1844
beschränkt, neue Zettelbanken durften nicht errichtet werden, die alten verloren in
gewissen Fällen ihr Notenrecht, das dann theilweise der Bank von England zuwächst,
ihre Gesammtzahl und die Summe des Notenumlaufs der kleinen Banken hat sich
vermindert, indessen gab es 1873 noch immer 175 (wovon 119 Privat-, 56 Joint-
Stock-) Banken mit 5 Mill. Pf. St. Notenumlauf. Weitere Vorschriften über die
Deckung der Noten u. s. w. fehlen im Englischen Bankrecht auch für diese Banken.
b) In Schottland war die Entwickelung etwas anders als in England.
Die dort im Jahre 1695 gegründete Bank von Schottland (mit Korporationsrecht,
beschränkter Haftbarkeit) erhielt gleich Anfangs ein ausschließliches Bankprivileg,
das aber 1726 aus politischen Gründen nicht erneuert wurde. So konnte schon
1727 eine Konkurrenzbank, ebenfalls mit Korporationsrecht, die Royal-Bank von
Schottland entstehen, der später noch eine dritte Bank mit Korporationsrecht zur
Seite trat. Neben diesen bildeten sich aber von der Mitte des 18. Jahrhunderts
an allmählich eine größere Anzahl Joint-Stock-Banken, alle mit unbegrenzter Haft-
barkeit. Beide Kategorien von Banken betrieben das umfassendste Bankgeschäft,
später besonders Depositengeschäft, aber alle gaben auch Noten, bis auf 1 Pf. St.=
Noten herab, aus, die sich vollständig einbürgerten. Eine gesetzliche Beschränkung
bestand nicht weiter. So bietet Schottland ein Beispiel großartigen, soliden, ganz
decentralisirten, freien Bank= und Zettelbankwesens. Im Jahre 1845 wurde jedoch
ebenso wie in Irland die Peel'sche Bankacte, etwas modifizirt, auch in Schottland
eingeführt, namentlich der Notenumlauf jeder Bank auf den Durchschnitt der Cir-
kulation im voraufgehenden Jahre beschränkt. Doch dürfen die Banken darüber
hinaus Noten ausgeben, aber nur gegen volle Metalldeckung, von welcher Befugniß
sie auch reichlich Gebrauch machen. Neue Zettelbanken würden auch hier eines Ge-