Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

352 Reichsbank. 
setzes bedürfen. Vorschriften über die sonstige Notendeckung und die anderen Bank- 
geschäfte fehlen. Freiwillig haben die Schottischen Banken, welche mit einem Netz 
von Filialen das ganze Land eng umspannen, ein System des regelmäßigen Notenaus- 
tausches eingerichtet, welches als ein Kontrol= und Beschränkungemittel des Noten- 
umlaufs wirkt und den Noten die allgemeine Brauchbarkeit im Verkehr, gleich den 
Noten einer Centralbank, verbürgt. Die Zahl dieser Schottischen Banken war 1873 
11 mit 5,6 Mill. Pf. St. Notenumlauf, über 700 Filialen und 60—70 Mill. 
Pf. St. Depositenschulden. Aehnlichkeit mit diesem Schottischen Zettelbankwesen zeigt 
dasjenige einiger Nordamerikanischer Staaten, besonders von Massachusetts, auch das 
Schweizerische. 
c) Während so im Britischen Zettelbankwesen ein restringirendes bankpoli- 
tisches Prinzip im Bankrecht zur Geltung kam, hat sich in einem entscheidenden 
Punkte das Bankrecht für die übrigen, nicht Noten ausgebenden Banken freier 
gestaltet. Allmählich, besonders seit 1837, hat nämlich das Prinzip der begrenzten 
Haftbarkeit im Gesellschaftsrecht für die sog. Joint-Stock-Companies Eingang gefunden, 
so daß letztere dadurch zu Aktiengesellschaften im kontinentalen Sinne wurden. Für 
einzelne Arten von Gesellschaften, darunter auch für Ban kgesellschaften, blieb aber 
wegen des besonderen Zwecks der Unternehmung dieses Prinzip noch ausgeschlossen. 
Man hielt dafür, daß durch den Grundsatz der unbeschränkten Haftbarkeit ein Maß 
der geschäftlichen Solidität gesichert werde, wie auf kaum eine andere Weise und 
glaubte namentlich bei Banken an diesem Grundsatz festhalten zu sollen. Indessen 
ging die Richtung der Zeit doch auch hier auf die Umgestaltung des Rechts und 
manche neuere Erfahrungen, besonders in der Krisis von 1857, wo auch eine große 
Schottische Bank zusammenbrach und eine andere stockte, zeigte, daß jener Grundsatz 
doch nicht sicher die gepriesenen Folgen habe, andererseits aber für die Aktionäre 
verhängnißvoll wurde. So haben denn Gesetze von 1858 und 1862 auch für 
Banken die begrenzte Haftbarkeit zugelassen. Zahlreiche Banken sind seitdem nach 
diesem Rechtsprinzip errichtet, besonders auch sog. Finanzkompagnien (spekulative, 
Crédits-mobiliersartige Banken), von denen freilich manche keine erbauliche Entwicke- 
lung nahmen. Die Zettelbanken, mit Ausnahme der alten inkorporirten (Bank von 
England selbst, drei Schottische, Bank von Irland), beruhen aber sämmtlich auf dem 
alten Prinzip und würden auch ohne Verlust ihres Notenrechts nicht in der neuen 
Weise umgestaltet werden können. Auch die wichtigsten und solidesten Depositenbanken, 
so die großen Londoner Joint-Stock-Banken, haben noch die unbegrenzte Haftbarkeit. 
3) In Deutschland genügt es für unseren Zweck nur bis zur Periode der 
zwanziger und dreißiger, bzw. vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts zurückzugehen, 
von wo erst eine Geschichte des eigentlichen Zettelbankwesens und wirklicher Bank- 
notenausgabe datirt. Einzelne ältere öffentliche Banken waren meistens mehr staats- 
finanzielle als kreditwirthschaftliche Einrichtungen und die etwaigen Bankscheine solcher 
Banken mehr eine Art Staatspapiergeld. Eine unmittelbare Verbindung des neueren 
Zettelbankwesens und der Banknotenausgabe mit diesen älteren Banken besteht nicht. 
Selbst die Preußische Bank, obwol aus der älteren Königlichen Bank hervor- 
gegangen, ist doch erst durch die wichtige Reform von 1846 eine moderne Zettel- 
bank geworden. Natürlich war bis 1866/67, bzw. 1870 das Deutsche Zettelbank- 
recht kein einheitliches Deutsches, sondern ein streng partikuläres, verschieden in jedem 
Staate, wenn auch mehrfach auf gleichen oder ähnlichen Rechtsprinzipien beruhend. 
a) In Preußen war die Errichtung von Aktiengesellschaften, daher 
auch von Banken in dieser Form seit Alters an Staatsgenehmigung ge- 
knüpft, so auch im Gesetz vom 9. November 1843 über Aktiengesellschaften. Das 
Recht, die Erlaubniß zur Ausgabe von Banknoten zu geben, vindizirte sich der Staat 
ebenfalls, ähnlich wie in anderen Ländern, ein solches Recht wol als Konsequenz des 
Münzregals betrachtend, — gewiß bei der Nothwendigkeit, ein solches Regal strikte 
zu interpretiren, eine rechtlich nicht haltbare Auffassung. Seit dem Gesetz vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.