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setzes bedürfen. Vorschriften über die sonstige Notendeckung und die anderen Bank-
geschäfte fehlen. Freiwillig haben die Schottischen Banken, welche mit einem Netz
von Filialen das ganze Land eng umspannen, ein System des regelmäßigen Notenaus-
tausches eingerichtet, welches als ein Kontrol= und Beschränkungemittel des Noten-
umlaufs wirkt und den Noten die allgemeine Brauchbarkeit im Verkehr, gleich den
Noten einer Centralbank, verbürgt. Die Zahl dieser Schottischen Banken war 1873
11 mit 5,6 Mill. Pf. St. Notenumlauf, über 700 Filialen und 60—70 Mill.
Pf. St. Depositenschulden. Aehnlichkeit mit diesem Schottischen Zettelbankwesen zeigt
dasjenige einiger Nordamerikanischer Staaten, besonders von Massachusetts, auch das
Schweizerische.
c) Während so im Britischen Zettelbankwesen ein restringirendes bankpoli-
tisches Prinzip im Bankrecht zur Geltung kam, hat sich in einem entscheidenden
Punkte das Bankrecht für die übrigen, nicht Noten ausgebenden Banken freier
gestaltet. Allmählich, besonders seit 1837, hat nämlich das Prinzip der begrenzten
Haftbarkeit im Gesellschaftsrecht für die sog. Joint-Stock-Companies Eingang gefunden,
so daß letztere dadurch zu Aktiengesellschaften im kontinentalen Sinne wurden. Für
einzelne Arten von Gesellschaften, darunter auch für Ban kgesellschaften, blieb aber
wegen des besonderen Zwecks der Unternehmung dieses Prinzip noch ausgeschlossen.
Man hielt dafür, daß durch den Grundsatz der unbeschränkten Haftbarkeit ein Maß
der geschäftlichen Solidität gesichert werde, wie auf kaum eine andere Weise und
glaubte namentlich bei Banken an diesem Grundsatz festhalten zu sollen. Indessen
ging die Richtung der Zeit doch auch hier auf die Umgestaltung des Rechts und
manche neuere Erfahrungen, besonders in der Krisis von 1857, wo auch eine große
Schottische Bank zusammenbrach und eine andere stockte, zeigte, daß jener Grundsatz
doch nicht sicher die gepriesenen Folgen habe, andererseits aber für die Aktionäre
verhängnißvoll wurde. So haben denn Gesetze von 1858 und 1862 auch für
Banken die begrenzte Haftbarkeit zugelassen. Zahlreiche Banken sind seitdem nach
diesem Rechtsprinzip errichtet, besonders auch sog. Finanzkompagnien (spekulative,
Crédits-mobiliersartige Banken), von denen freilich manche keine erbauliche Entwicke-
lung nahmen. Die Zettelbanken, mit Ausnahme der alten inkorporirten (Bank von
England selbst, drei Schottische, Bank von Irland), beruhen aber sämmtlich auf dem
alten Prinzip und würden auch ohne Verlust ihres Notenrechts nicht in der neuen
Weise umgestaltet werden können. Auch die wichtigsten und solidesten Depositenbanken,
so die großen Londoner Joint-Stock-Banken, haben noch die unbegrenzte Haftbarkeit.
3) In Deutschland genügt es für unseren Zweck nur bis zur Periode der
zwanziger und dreißiger, bzw. vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts zurückzugehen,
von wo erst eine Geschichte des eigentlichen Zettelbankwesens und wirklicher Bank-
notenausgabe datirt. Einzelne ältere öffentliche Banken waren meistens mehr staats-
finanzielle als kreditwirthschaftliche Einrichtungen und die etwaigen Bankscheine solcher
Banken mehr eine Art Staatspapiergeld. Eine unmittelbare Verbindung des neueren
Zettelbankwesens und der Banknotenausgabe mit diesen älteren Banken besteht nicht.
Selbst die Preußische Bank, obwol aus der älteren Königlichen Bank hervor-
gegangen, ist doch erst durch die wichtige Reform von 1846 eine moderne Zettel-
bank geworden. Natürlich war bis 1866/67, bzw. 1870 das Deutsche Zettelbank-
recht kein einheitliches Deutsches, sondern ein streng partikuläres, verschieden in jedem
Staate, wenn auch mehrfach auf gleichen oder ähnlichen Rechtsprinzipien beruhend.
a) In Preußen war die Errichtung von Aktiengesellschaften, daher
auch von Banken in dieser Form seit Alters an Staatsgenehmigung ge-
knüpft, so auch im Gesetz vom 9. November 1843 über Aktiengesellschaften. Das
Recht, die Erlaubniß zur Ausgabe von Banknoten zu geben, vindizirte sich der Staat
ebenfalls, ähnlich wie in anderen Ländern, ein solches Recht wol als Konsequenz des
Münzregals betrachtend, — gewiß bei der Nothwendigkeit, ein solches Regal strikte
zu interpretiren, eine rechtlich nicht haltbare Auffassung. Seit dem Gesetz vom