Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsbank. 353 
17. Juni 1833 war aber für die Banknotenausgabe der Rechtsboden unzweifelhaft, 
indem dieses Gesetz in § 1 bestimmte, daß „Papiere, wodurch die Zahlung einer 
bestimmten Geldsumme an jeden Inhaber versprochen wird, von Niemandem aus- 
gestellt und in Umlauf gesetzt werden dürfen, der dazu nicht die königliche Ge- 
nehmigung erhalten hat“. Hierunter fallen vor Allem Banknoten (übrigens auch 
auf den Inhaber lautende Depositenscheine, einerlei ob auf Sicht oder auf bestimmte 
Termine zahlbar). Schon vordem hatte die Pommersche ritterschaftliche Privatbank 
im Jahre 1824 das Recht zur Ausgabe von Bankscheinen für 1 Mill. Thaler, 
den Betrag ihres Stammkapitals, erhalten. 1833, bzw. 1836 wurde es ihr ent- 
zogen, ihr dafür aber ein Vorschuß von ½ Mill. Thaler Staatskassenanweisungen ge- 
geben. Auch die in 100—1000 Thalerstücken ausgegebenen Bankkassenscheine der 
Königlichen Bank, damals einer reinen Staatsanstalt, wurden 1836—37 eingezogen 
und dafür der Bank 6 Mill. Thaler Staatskassenanweisungen überwiesen. Erst 
im Jahre 1846 wurde diese Bank in die Preußische Bank unter Betheiligung von 
Privatpersonen mit einem Kapital von 10 Mill. Thaler verwandelt, woneben der 
Staat selbst mit einem kleinen Aktivkapital bei der Bank betheiligt blieb. Diese 
Bank wurde dann als Zettelbank eingerichtet. (S. Kabinetsordres vom 11. April 
und vom 18. Juli 1846, und besonders Bankordnung vom 5. Oktober 1846.) 
Sie war zwar nicht in allen rechtlichen Formalien eine eigentliche Aktiengesellschaft, 
aber doch ein derselben nahe verwandtes Institut. Die Hauptbank wie ihre Kon- 
tore und Kommanditen hatten ausdrücklich die Eigenschaft juristischer Personen. 
Die Einschüsse der Privaten lauteten über 1000 Thaler und auf den Namen, sog. 
Bankantheilsscheine, deren Uebertragung durch Ab= und Zuschreiben in den Büchern 
der Bank nach vorgeschriebener Form erfolgte. 
Diese Preußische Bank besaß nun lange Zeit, zum Theil bis zu ihrer Auflösung, 
bzw. bis zu ihrem Uebergang in die Deutsche R. in Preußen sehr wichtige 
Privilegien, denen freilich auch wesentliche, namentlich finanzielle Lasten und 
Pflichten zu Gunsten der Staatskasse und gewisser wirthschaftlicher Interessen ent- 
sprachen. Man muß dabei berücksichtigen, daß die Bank zwar ihrem Stammkapital 
nach überwiegend Privaten gehörte, doch ganz unter Staatsverwaltung stand und in 
vieler Hinsicht doch wie eine wirkliche Staatsbank anzusehen war, indem namentlich 
ihr Ertrag in bedeutendem Maße dem Staate zufloß. Aus dem Reinertrag erhielt 
nämlich zunächst der Staat für sein Aktivkapital in der Bank (zuletzt ca. zwei Mill. 
Thaler) 31½, die Privatbetheiligten für das ihre 4½ Prozent, der Rest fiel, nach 
erfolgter Dotation des Reservefonds, beiden Interessenten je zur Hälfte zu. Außer 
den aus dem Charakter eines Ouasi-Staatsinstituts sich erklärenden Rechten des 
Fiskus, welche die Bank im Allgemeinen genoß, der Stempel-, Sportel= und Porto- 
freiheit, gewissen vom Gemeinen Recht abweichenden Vorrechten im Lombardgeschäft 
hatte die Preußische Bank als Bank vier wichtige Privilegien: 1) Sie war und 
blieb lange Zeit neben der Pommerschen Bank in Stettin die einzige größere 
öffentliche Bank, indem andere Bankaktiengesellschaften nicht konzessionirt wurden, 
weswegen man in Preußen zeitweilig für solche Banken die Form der Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien wählte, bis auch diese mit der Einführung des H#G#B. an 
Staatsgenehmigung geknüpft wurde. — 2) Die Preußische Bank hatte zwar rechtlich 
niemals, aber thatsächlich nahezu immer in Preußen das Monvopol als 
Zettelbank. Erst vom Jahre 1848 an wurde die Errichtung von kleinen Noten- 
banken auf Grund ziemlich schwerer Normativbestimmungen zugelassen, die aber ins- 
gesammt nur für 7 Mill. Thlr. Noten sollten ausgeben dürfen. 1848 entstand nur 
eine, 1850 eine zweite, dann 1856 einige weitere kleine solche Banken, regelmäßig 
mit je einer Mill. Thaler Notenausgabe. Die Preußische Bank durfte dagegen schon 
1846 15, bzw. 21 Mill. Thaler Noten ausgeben und 1856, — wo ihr privates 
Stammkapital auf 15 (1866 auf 20) Mill. Thaler erhöht und zwischen Staat und 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl.
	        
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