856 Reichsbank.
zeichnenden Terminen 168 und 336 Mill. Thaler, wovon ungedeckt 78 und 120
Mill. Thaler. Die Deutsche Zettelbankreform wurde nur verzögert durch die ihr
mit Recht vorangehende Reform der Münzgesetzgebung, und noch etwas erschwert
durch die Verhältnisse des Deutschen Staatspapiergeldes, welches letztere fast noch
mehr einer Reform bedurfte. Bevor aber zum Schluß diese Bankreform selbst hier
behandelt wird, erscheint es nothwendig, auf einige Punkte, welche bei der Ge-
staltung des Zettelbankrechts und des Rechts der Notenausgabe besonders schwierig
und streitig sind, und auch bei uns mitspielten, in Kürze aus dem Gesichtspunkte
de lege ferenda einzugehen.
IV. Streitfragen des Zettelbankrechts. 1) Ist das Recht der Noten-
ausgabe „selbstverständlich“ ein nur dem Staate zustehendes, nur von
Seiten des Staats zu verleihendes Recht, insofern ein „Regal“? Rechtsphiloso-
phisch entschieden nicht! Nach dem positiven öffentlichen Recht eines Landes jedenfalls
nur dann, wenn ein unvordenkliches Herkommen oder ein bestimmtes Gesetz dafür
nachzuweisen ist. Ersteres wird schwer zu begründen, mindestens leicht streitig sein,
letzteres ist daher regelmäßig für den Fall zu verlangen, daß der Staat ein solches
Recht beansprucht. Die beliebte Ableitung dieses Rechts aus dem Münzregal (in
England, Oesterreich, Preußen und anderen Ländern mehr in parlamentarischen Ver-
handlungen vorgekommen, gewöhnlich, aber nicht immer, ohne Widerspruch zu fin-
den) ist oben schon als unhaltbar bezeichnet worden. Wol das Recht, Papiergeld
mit Zwangskurs auszugeben, aber nicht die Notenausgabe, kann ohne Weiteres
als ausschließliches Recht des Staats gelten. Es ist daher der allein korrekte Weg,
den man in Baden (s. oben) und neuerdings im Norddeutschen Bunde und Deutschen
Reiche (s. unten) beschritten hat, durch ein besonderes Gesetz dem Staate das
Recht zu übertragen, allein die Befugniß zur Notenausgabe zu ertheilen, womit ein
„Notenregal“ begründet erscheint.
2) Ist aber die Konstituirung eines solchen Notenregals — von
der Frage, ob dasselbe und an wen eventuell es zur Ausnutzung überlassen werden
soll, noch abgesehen — richtig und nothwendig? Des läßt sich natürlich
nicht absolut beantworten, sondern ist wie alle solche Fragen über den ausschließ-
lichen Vorbehalt von Rechten für den Staat nach den Umständen, also wesentlich
mit nach Zweckmäßigkeitsrücksichten zu entscheiden. Zu behaupten ist nur,
daß aus dem Wesen der Banknote, aus ihrer rechtlichen Natur wie aus
ihrer wirthschaftlichen Funktion eine solche „Regalisirung der Notenausgabe“
nicht nothwendig folgt, einerlei, welche Auffassung man in den eben genannten
beiden Beziehungen von der Banknote hat. Nach unserer, auch von Juristen, aber
nicht allgemein, und von vielen, aber auch nicht allen Nationalökonomen getheilten
Auffassung ist die gewöhnliche Banknote, welche nicht ausdrücklich, wie die Note der
Bank von England, die Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels hat, rechtlich
nicht Geld, sondern Anweifung auf Geld, wird mit ihr rechtlich nicht Zahlung
geleistet, sondern nur wenn der Empfänger einwilligt (satisfactio pro solutione est),
ist die Banknote trotz einiger abweichenden juristischen Formalien nicht prinzipiell,
sondern nur gradweise nach ihrer Funktion im Verkehr von anderen Zahlungs-
mitteln des Kreditverkehrs, Anweisungen, Wechseln, Checks u. s. w. verschieden.
Namentlich wirkt sie auch nicht anders auf den Münzumlauf, verdrängt die Münze
an sich nicht mehr aus dem Verkehr als andere Kreditumlaufsmittel und kredit-
wirthschaftliche Einrichtungen (Girogeschäft, Checkwesen, Ausgleichungshaus), welche
Münze „ersparen“. Auch diejenigen Oekonomisten und Juristen, welche die Bank-
note rechtlich und ökonomisch mehr dem Gelde, besonders dem Papiergelde (dessen
wesentliche Merkmale nach unserer Auffassung Zwangskurs und Uneinlösbarkeit
gegen ein anderes „Geld“ sind) gleichsetzen, können diese wesentlich gleiche Verkehrs-
funktion der Note mit sonstigen Zahlmitteln und Einrichtungen der Kreditwirthschaft,
d. h. offenkundige Erfahrungsthatsachen, nicht übersehen. Soll ein Notenregal absolut