Reichsbank. 357
nothwendig sein, so müßte es die Regalisirung aller solcher Zahlmittel und Ein-
richtungen auch sein.
3) Wie verhält es sich dann mit der Zweckmäßigkeit der Konstituirung
eines Notenregals und des Erfordernisses der Staatsgenehmigung (die
wieder im Wege des Gesetzes oder im administrativen Verordnungswege
erfolgen kann) für die Banknotenausgabe? Eine Frage, welche mit der weiteren
nach der Centralisation oder Dezentralisation der Notenausgabe sich
zwar nicht deckt, aber zusfammenhängt. Kann und darf etwa statt solcher Regalisirung
und der Staatsgenehmigung für jeden einzelnen Fall (System des Konzessions-
zwanges) auch ein System der Normativbedingungen für Zettelbanken
Platz greifen, wo dann die Staatsverwaltung sich darauf beschränkt, sich in jedem
einzelnen Fall die Erfüllung solcher Bedingungen nachweisen zu lassen? Oder kann
und darf etwa selbst das Gemeine Recht (das H.R. für Handelsgesellschaften, das
Aktiengesellschaftsrecht) hier ohne Weiteres Anwendung finden, etwa mit einigen
wenigen Spezialbestimmungen gerade für Zettel banken wegen des Zweckes der
Unternehmung, mit anderen Worten kann, im vollen Gegensatz gegen das Noten-
regal und gegen die Monopolisirung der Notenausgabe in einem einzigen Central-
institut „Zettelbankfreiheit“ gewährt werden, woraus dann gewöhnlich eine
mehr oder weniger starke De zentralisation des Zettelbankwesens hervorgehen wird?
Beispiele liefert das positive Recht verschiedener Länder. So kann man bis 1845
in Schottland, von 1826 bzw. 1833 bis 1844 in England von Zettelbank-
freiheit sprechen. Das schon ältere Recht von New-York, das neuere von ganz
Nordamerika (allgemeines Gesetz vom 30. Juni 1864) charakterisirt sich als ein
System (sehr strenger) Normativbedingungen.
a) Eine prinzipielle allgemeine Verwerfung selbst der Zettelbankfreiheit ist
nicht mit dem ökonomisch-technischen Moment zu begründen, daß daraus
nothwendig ein unsolides Bank-, Kredit= und Geldwesen hervorgehe. Diese Be-
fürchtung läßt sich durch Beispiele der Erfahrung (Schottland, Schweiz, einzelne
nordamerikanische Staaten) und auch allgemein theoretisch aus den Funktionen der
Zettelbank und ihrer Noten widerlegen. Soweit die Banktreiheit hier mit De-
zentralisation zusammenhängt, ergiebt eine unbefangene Untersuchung gewisse Schwächen,
aber auch gewisse Vorzüge der Dezentralisation vor der Centralisation der Noten-
ausgabe, so daß das Urtheil wenigstens in großem Umfang ein nur relatives
sein wird. Gewisse Nachtheile der dezentralisirten Notenausgabe, besonders die
Vielfältigkeit der Noten, die beschränktere Umlaufsfähigkeit, die Einlösung an Neben-
plätzen, lassen sich theils durch freiwillige Einrichtungen, zu denen das eigene Interesse
die Banken führt (gegenseitige Zahlungsannahme der Noten, Notenumtausch, Schott-
land, Massachusetts, System der Schweizerischen Konkordats-Banken), theils durch
einige gesetzliche Vorschriften im Wesentlichen beseitigen, wodurch das Prinzip der
Zettelbankfreiheit nur wenig modifizirt würde (Vorschriften über die eben genannten,
selbst freiwillig eingeführten Einrichtungen, über gleichmäßige Notenformulare, über
Noteneinlösung an Centralpunkten des Verkehrs für alle Banken — Nordamerikan.
Gesetz, Deutsches Bankgesetz —, weitergehend: das Verbot, keine Noten unter einer
gewissen Höhe auszugeben, um die kleineren Leute eventuell zu schützen und die
Münze nicht aus den kleineren Verkehrskanälen zu sehr verdrängen zu lassen). Die
Banknote wird hier nicht so leicht dem Gelde im Verkehr gleichgestellt werden, wie
die Note einer mächtigen Central= oder Monopolbank, was in mancher Hinsicht sein
Gutes hat. Ueberragt eine solche Bank auch die kleineren Banken des dezentra-
listischen und Bankfreiheitssystems durch ihre größere Leistungsfähigkeit in Krisen —
ein sehr wichtiger, und fast der entscheidende Punkt für Centralisation der Noten-
ausgabe —, kann eine große Centralbank durch ein gutes Filialnetz die kleinen Plätze
auch mit berücksichtigen und den Geld= und Kreditverkehr eines großen Landes gut
zusammenfassen, so vermag sich andererseits die kleine Bank in kapitalarmen Ländern