Reichsbank. 365
Deckung, wie bei den Banknoten in den kurzfristigen Wechseln, sehlt. Die Folge
ist, daß einfach die R. mit ihren Mitteln eintreten muß, die dadurch verhältniß-
mäßig geschwächt werden. Schon jetzt liegen meistens einige 40 Mill. Mark
in dieser Bank, mehr als ein Viertel der Emission. In unruhigen Zeiten drohen
hier bedenkliche Krisen. Ein solches reines Staatspapiergeld kann überhaupt nicht
genügend gedeckt werden, solide Banknoten sind ihm sehr vorzuziehen. In kleinen
Abschnitten belästigt es den Verkehr, in großen strömt es noch leichter in gewissen
Zeiten zur Einlösungsstätte. Gerade die Unifikation hat hier die Lage er-
schwert, das klein= und mittelstaatliche Papiergeld hatte ehedem einen viel mehr
lokal gebundenen Umlaus, sein Ersatz, das Reichspapiergeld, hat einen allgemeinen
Umlauf, strömt aber deswegen auch leichter nach den Centralpunkten. Es wäre
daher richtiger gewesen, entweder mit dem Prinzip des Staats-, bzw. Reichspapier-
geldes ganz zu brechen, es völlig zu beseitigen, was damals aus den Mitteln der
Französischen Kriegskontribution nicht so schwer gewesen, oder es (wie 1856 in
Preußen, wo dieses sein Papiergeld von 30—31 auf 15—16 Mill. Thlr. durch
solche Maßregeln verminderte) durch eine Anleihe einzuziehen und etwa der R. das
Recht zu geben, unter Verpflichtung der Verzinsung und Tilgung dieser Anleihe,
kleinere Banknoten von 50-, eventuell von 50= und 20-Markstücken gegen die
übliche oder gegen eine etwas modifizirte Deckung auszugeben. Der jetzige Zustand
ist nachtheilig und bietet in Verbindung mit unserer stecken gebliebenen Münzreform
erhebliche Bedenken, zumal in politischen Krisen. Eine Reform der angedeuteten Art
wäre noch jetzt am Platze. Auch die spätere Suneme von 120 Mill. Mark „un-
fundirten“ Papiergeldes ist zu groß, als daß man diese Dinge einfach belassen könnte.
4) Die Bankreform. a) Provifsorische Maßregeln. Durch das
erwähnte provisorische Bundesgesetz vom 27. März 1870 wurde der Erwerb einer
neuen Besugniß zur Ausgabe von Banknoten ebenfalls an ein (auf Antrag der be-
theiligten Landesregierung zu erlassendes) Bundesgesetz geknüpft, nicht minder
die Aenderung einer bisherigen Beschränkung, die Erhöhung eines
geltenden Notenrechtes, die Verlängerung eines solchen. Doch konnte bei
Ablauf von Notenprivilegien ohne Weiteres eine Verlängerung einstweilen eintreten,
wenn die betreffende Bank sich einer einjährigen Kündigung von da an unterwarf.
Nach dieser Bedingung wurde auch das Ende 1871 ablaufende Privileg der Preußischen
Bank (und die ähnlich geregelten Privilegien der Preußischen Privatbanken) vorläufig
noch immer auf ein Jahr verlängert. So war aber einer weiteren Ausdehnung,
des Notenbankwesens ein Riegel vorgeschoben und zum Theil schon der Boden für
eine reichsgesetzliche Bankreform geebnet. Bis zu letzterer war auf diese Weise ein
Rechtsverhältniß begründet, das man wol als ein Reichsnotenregal bezeichnen
kann, und ein ähnliches Verhältniß, ein Reichspapiergeldregal bestand nun
auch für Papiergeld. Verglichen mit den ehemaligen Zuständen, tritt auch hier in
Folge der Erreignisse von 1866 und 1870 ein großer Fortschritt hervor.
b) Die Vorbereitung der Bankgesetzgebung des Reichs. Erst im
Jahre 1874 begannen aber die unmittelbaren Arbeiten der Legislation für die Bank-
reform selbst. Dieselben und die dem Reichtage vorgelegten Gesetzentwürfe haben
mancherlei Phasen durchgemacht, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.
Es genüge die Bemerkung in Betreff des wichtigsten Punkts, daß in dem dem Reichs-
tage vorgelegten ersten Entwurf der Plan der Errichtung einer „R.“, bzw. der Um-
wandlung der Preuß. Bank in eine solche, fehlte, woran, neben anderen, politischen
und sonstigen Gründen, auch das spezielle Finanzinteresse des Preuß. Staats an der
Preuß. Bank seinen Antheil gehabt hat. Auf Wunsch des Reichstags wurde jedoch
die Aenderung dahin zielend vorgenommen, die Preuß. Bank, unter finanzieller
Entschädigung des Preuß. Staats, zur R. um= und auszubilden. Die rechtlichen
Schwierigkeiten, welche die einzelstaatlichen Bankprivilegien, besonders auch die klein-
staatlichen (s. o.) wegen der Größe der Notenrechte, der Länge der Konzessions-