866 Reichsbank.
dauer u. s. w. bildeten, erledigte man großentheils schon dadurch, daß man diese
Notenrechte und die sonstigen Befugnisse der Zettelbanken eben, nach strikter Inter-
pretation, nur streng für das Staatsgebiet des Konzessionsstaats gelten ließ. Zur
weiteren „freiwilligen“ Fügsamkeit der Banken unter die Bestimmungen des neuen
Bankrechts des Reichs brauchte man einerseits einige andere, sich bietende Pressions-
mittel und andererseits einige in Aussicht gestellte Erleichterungen und Begünstigungen
(so u. a. Bayern und seiner eines ausschließlichen Notenprivilegs bis 1933
sich erfreuenden Bank gegenüber, s. o.). Im Uebrigen sei zur Charakteristik der
Reichsgesetzgebung bemerkt, daß die letztere bei vielem Richtigen und Guten, das sie
erstrebte und erzielte, von etwas zu viel Antagonismus, ja Animosität gegen die
Notenausgabe, zumal die metallisch ungedeckte, und speziell gegen die kleinstaatlichen
Zettelbanken, aber theilweise auch gegen die Preuß. Bank und deren bisherige, be-
sonders letztjährige Politik, vom ersten Gesetzentwurf bis zur endgültigen Gestaltung
des Gesetzes getragen war. Auch falsche oder doch einseitige Theorien in Bezug auf
die Funktion der Banknote spielten dabei mit, offenbar schon in denjenigen Kreisen,
wo das Gesetz entworfen war. Einzelnes Unzweckmäßige, Kleinliche, mindestens
Unnöthige ist daher in das Gesetz gekommen. Ueber einige wichtigere Punkte, so ob
die R. reine Staats= oder Aktienbank werden, ob vollends sie auch der sog. „in-
direkten Kontingentirung“ (s. u.) zu unterwerfen sei, gehen die Ansichten noch jetzt
auseinander. Im Ganzen wird man aber doch dem gegen den ersten Entwurf
wesentlich verbesserten Gesetz das Lob ertheilen dürfen, daß es eine an sich schwierige,
unter den eigenthümlichen Deutschen Verhältnissen noch besonders verwickelte Materie
befriedigend geordnet hat, — mindestens für den zunächst ins Auge gefaßten Zeitraum.
Dieser bildet eine Uebergangsperiode bis Ende 1890. Von da an steht, dank
den Bestimmungen des Gesetzes, einer noch tiefer greifenden Umgestaltung des Bank-
rechts, alsdann auf rein reichsgesetzlicher Grundlage, kein Hinderniß entgegen, da bis
dahin alle Notenprivilegien erlöschen, bzw. die Banken sich ohne Weiteres allen
Aenderungen der Gesetzgebung fügen müssen. Ein centralistischer Zug ist in
der Bankreform ohne Zweifel vorhanden, derselbe ist seit der Wirksamkeit des Gesetzes
bereits stärker geworden. Ob man 1891 zur völligen Centralisation der Noten-
ausgabe übergehen will, kann noch dahin gestellt bleiben; unmöglich, selbst unwahr-
scheinlich ist es nicht, und ein rechtliches Hinderniß wird dann nicht bestehen.
c) Die Bankgesetzgebung des Reichs. Das nach langen Verhandlungen
zu Stande gekommene „Bankgesetz“ datirt vom 14. März 1875, seine Wirksamkeit
trat für einige Bestimmungen erst am 1. Jan. 1876 ein. Zu diesem Gesetz kommt
das Statut der R. vom 21. Mai 1875. In Verbindung mit dem Bankgesetz
steht der Vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen Reich über die
Abtretung der Preuß. Bank an das letztere vom 17./18. Mai 1875, ein Vertrag,
zu dem Preußen durch das Preuß. Gesetz vom 27. März 1875 (das sich gleichzeitig
auf die sofortige Ermächtigung der Preuß. Bank zur Errichtung von Zweiganstalten
im außerpreußischen Reichsgebiet bezog) ermächtigt worden ist. Die Umwandlung
der Preuß. Bank in die Reichsbank und die Erhöhung des Stammkapitals derselben
ist durch zwei Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 24. Mai 1875, betr. den
Umtausch der Antheilscheine der Preuß. Bank gegen solche der R., und ebenfalls
vom 24. Mai 1875, betr. die Begebung von 20 000 Stück R.antheilen eingeleitet
worden. In Bayern wurde über die Aufhebung des der dortigen Bayerischen
Hypotheken= und Wechselbank nach dem Gesetz vom 1. Juli 1834 zustehenden aus-
schließlichen Notenprivilegs und über die Errichtung einer selbständigen Bayerischen
Notenbank, die ganz dem R.gesetz unterstehen sollte, ein Vertrag zwischen dem
Bayerischen Staate und jener älteren Bank am 20. März 1875 geschlossen, und
durch ein Bayerisches Gesetz vom 15. April 1875 wurden drei ältere Bayerische Gesetze,
welche die Hypotheken= und Wechselbank betrafen, darunter das genannte vom 1. Juli
1834 aufgehoben. Dadurch ist in Bayern der Boden für die R.gesetzgebung geebnet