Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

370 Reichsbank. 
jenigen Privatbanken, welche allgemein im Reiche zugelassen sein wollen (s. unten), 
die in Deutschland übliche und bewährte „bankmäßige" sein: mindestens ½ 
des Notenumlaufs in kursfähigem Deutschen Geld, in Gold in Barren oder aus- 
ländischen Münzen, oder in Reichskassenscheinen (letzteres bedenklich, denn diese 
Scheine sind eben kein Geld, aber, wie die Dinge liegen — s. oben —, eine kaum 
zu vermeidende Bestimmung), der Rest des Notenumlaufs durch diskontirte Wechsel 
mit höchstens drei Monat Verfallzeit und mindestens zwei, in der Regel drei guten 
Unterschriften (§§ 17, 45 Nr. 3). 
Für die Strafbestimmungen, soweit sie allgemeiner Art sind, sei auf das 
Gesetz selbst verwiesen (8§ 55 ff.) 
3) Die „R.“ Sie ist aus der Preußischen Bank hervorgegangen. Der Preußische 
Staat zog am 1. Januar 1876 sein Einschußkapital (5720 400 Mark) und die 
Hälfte des Reservefonds aus der Preußischen Bank heraus und erhielt für die Ab- 
tretung seiner Rechte aus den Mitteln der R. 15 Mill. Mark. Zugleich blieb auf 
letzterer die Rente haften, welche die Preußische Bank nach dem Vertrag vom 
28./31. Januar 1856 bis 1. Juli 1925 dem Preußischen Staate im Betrage von 
1 865 730 Mark zu leisten hatte. Für später, wenn die Konzession der R. nicht 
verlängert werden oder keine andere Bank in diese Verpflichtung eintreten sollte, 
steht eventuell das Reich dem Preußischen Staate für diese Rente gut. Die R. 
wurde rein mit Privatkapital ausgestattet, juristisch aber nicht als eine förmliche 
Aktiengesellschaft, jedoch als ein verwandtes Institut, mit den Eigenschaften einer 
juristischen Person und mit dem Hauptsitz in Berlin, errichtet. Das Kapital wurde 
gegenüber dem der Preußischen Bank verdoppelt (120 Mill. Mark in auf Namen 
lautenden Antheilen zu 3000 Mark), worüber hinaus keine Haftung der Eigner 
stattfindet. Die neuen Antheile wurden den alten Antheilseignern, die man so zur 
Konversion bereitwillig fand, für den Betrag ihrer bisherigen Preußischen Bank- 
antheile überlassen. 20000 neue Antheile wurden zu 130 Prozent begeben, ein 
„Agiogewinn“, welcher zur Abfindung Preußens und zur Dotirung des Reserve- 
fonds die Mittel lieferte. Aus dem Reingewinn wird zunächst eine Dividende von 
4½ Prozent vertheilt, aus dem verbleibenden Rest eine Quote von 20 Prozent dem 
Reservefonds gutgeschrieben, bis dieser ein Viertel des Grundkapitals (30 Mill. 
Mark!), der dann noch restirende Betrag des Gewinns fällt je zur Hälfte an die 
Eigner und an das Reich, doch nur bis zur Höhe von 8 Prozent Dividende an 
jene, von wo an das Reich ¾ des Ueberschusses erhält. Die bisherigen Dividenden 
haben, trotz der bedeutenden Entwickelung des Giro= und Depositengeschäfts, den ganz 
übertriebenen Erwartungen zur Zeit des Erlasses des Gesetzes in keiner Weise ent- 
sprochen (Dividende von 1876—80 6,25; 6,29; 6,3; 5; 6 Prozent, eigentlich aber 
für einen Einschuß von 130, nicht von 100 zu rechnen, also noch viel kleiner). 
Auch die R. ist zunächst nur auf 15 Jahre, bis 1. Januar 1891, konzessionirt. 
Alsdann kann eventuell das Reich die Bank aufheben, die Grundstücke gegen den 
Buchwerth, die Antheile zum Nennwerth erwerben, der dann vorhandene Reserve- 
fonds geht zur Hälfte an die Antheilseigner, zur anderen an das Reich über (er war 
Ende 1880 16,42 Mill. Mark). Zu einer Verlängerung des Privilegs ist die Zu- 
stimmung des Reichstags erforderlich. 
Die Verwaltungsorganisation der R. ist im Wesentlichen derjenigen 
der Preußischen Bank nachgebildet. Die Leitung und Verwaltung ist in den 
Händen des Reichs, das dafür die betreffenden Beamten ernennt (Reichs- 
kanzler, R. direktorium, Reichsaufsicht durch ein R.kuratorium). Die Rechnungen der 
Bank werden vom Rechnungshof des Deutschen Reichs revidirt. Die Antheils- 
eigner nehmen an der Verwaltung nur durch die Generalversammlung und durch 
den aus ihrer Mitte gewählten ständigen Centralausschuß Theil. Ueber 
seine Stellung und Kompetenz s. die §§ 31—35 des Bankgesetzes und auch das 
Bankstatut. Er hat zuzustimmen zu Geschäften mit den Finanzverwaltungen des
	        
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