370 Reichsbank.
jenigen Privatbanken, welche allgemein im Reiche zugelassen sein wollen (s. unten),
die in Deutschland übliche und bewährte „bankmäßige" sein: mindestens ½
des Notenumlaufs in kursfähigem Deutschen Geld, in Gold in Barren oder aus-
ländischen Münzen, oder in Reichskassenscheinen (letzteres bedenklich, denn diese
Scheine sind eben kein Geld, aber, wie die Dinge liegen — s. oben —, eine kaum
zu vermeidende Bestimmung), der Rest des Notenumlaufs durch diskontirte Wechsel
mit höchstens drei Monat Verfallzeit und mindestens zwei, in der Regel drei guten
Unterschriften (§§ 17, 45 Nr. 3).
Für die Strafbestimmungen, soweit sie allgemeiner Art sind, sei auf das
Gesetz selbst verwiesen (8§ 55 ff.)
3) Die „R.“ Sie ist aus der Preußischen Bank hervorgegangen. Der Preußische
Staat zog am 1. Januar 1876 sein Einschußkapital (5720 400 Mark) und die
Hälfte des Reservefonds aus der Preußischen Bank heraus und erhielt für die Ab-
tretung seiner Rechte aus den Mitteln der R. 15 Mill. Mark. Zugleich blieb auf
letzterer die Rente haften, welche die Preußische Bank nach dem Vertrag vom
28./31. Januar 1856 bis 1. Juli 1925 dem Preußischen Staate im Betrage von
1 865 730 Mark zu leisten hatte. Für später, wenn die Konzession der R. nicht
verlängert werden oder keine andere Bank in diese Verpflichtung eintreten sollte,
steht eventuell das Reich dem Preußischen Staate für diese Rente gut. Die R.
wurde rein mit Privatkapital ausgestattet, juristisch aber nicht als eine förmliche
Aktiengesellschaft, jedoch als ein verwandtes Institut, mit den Eigenschaften einer
juristischen Person und mit dem Hauptsitz in Berlin, errichtet. Das Kapital wurde
gegenüber dem der Preußischen Bank verdoppelt (120 Mill. Mark in auf Namen
lautenden Antheilen zu 3000 Mark), worüber hinaus keine Haftung der Eigner
stattfindet. Die neuen Antheile wurden den alten Antheilseignern, die man so zur
Konversion bereitwillig fand, für den Betrag ihrer bisherigen Preußischen Bank-
antheile überlassen. 20000 neue Antheile wurden zu 130 Prozent begeben, ein
„Agiogewinn“, welcher zur Abfindung Preußens und zur Dotirung des Reserve-
fonds die Mittel lieferte. Aus dem Reingewinn wird zunächst eine Dividende von
4½ Prozent vertheilt, aus dem verbleibenden Rest eine Quote von 20 Prozent dem
Reservefonds gutgeschrieben, bis dieser ein Viertel des Grundkapitals (30 Mill.
Mark!), der dann noch restirende Betrag des Gewinns fällt je zur Hälfte an die
Eigner und an das Reich, doch nur bis zur Höhe von 8 Prozent Dividende an
jene, von wo an das Reich ¾ des Ueberschusses erhält. Die bisherigen Dividenden
haben, trotz der bedeutenden Entwickelung des Giro= und Depositengeschäfts, den ganz
übertriebenen Erwartungen zur Zeit des Erlasses des Gesetzes in keiner Weise ent-
sprochen (Dividende von 1876—80 6,25; 6,29; 6,3; 5; 6 Prozent, eigentlich aber
für einen Einschuß von 130, nicht von 100 zu rechnen, also noch viel kleiner).
Auch die R. ist zunächst nur auf 15 Jahre, bis 1. Januar 1891, konzessionirt.
Alsdann kann eventuell das Reich die Bank aufheben, die Grundstücke gegen den
Buchwerth, die Antheile zum Nennwerth erwerben, der dann vorhandene Reserve-
fonds geht zur Hälfte an die Antheilseigner, zur anderen an das Reich über (er war
Ende 1880 16,42 Mill. Mark). Zu einer Verlängerung des Privilegs ist die Zu-
stimmung des Reichstags erforderlich.
Die Verwaltungsorganisation der R. ist im Wesentlichen derjenigen
der Preußischen Bank nachgebildet. Die Leitung und Verwaltung ist in den
Händen des Reichs, das dafür die betreffenden Beamten ernennt (Reichs-
kanzler, R. direktorium, Reichsaufsicht durch ein R.kuratorium). Die Rechnungen der
Bank werden vom Rechnungshof des Deutschen Reichs revidirt. Die Antheils-
eigner nehmen an der Verwaltung nur durch die Generalversammlung und durch
den aus ihrer Mitte gewählten ständigen Centralausschuß Theil. Ueber
seine Stellung und Kompetenz s. die §§ 31—35 des Bankgesetzes und auch das
Bankstatut. Er hat zuzustimmen zu Geschäften mit den Finanzverwaltungen des