Reichsbant. 371
Reichs oder Deutscher Staaten, für die nicht die allgemeinen Bedingungen des
Bankverkehrs anwendbar sind (§ 35). — Auch an den provinzialen R.hauptstellen
bestehen eventuell Bezirksausschüsse aus den dort wohnenden Antheilseignern.
Die R. hat — ähnlich, aber etwas abweichend von der betreffenden Fassung
der Preußischen Bankordnung von 1846 — „die Aufgabe, den Geldumlauf im ge-
sammten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für
die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen“ (§ 12), allgemeine, wenig faß-
bare Sätze ohne rechtliche Bedeutung, wie sie eigentlich in ein Gesetz nicht
gehören, eine Reminiscenz älterer Auffassungen. Der Geschäftskreis der R. ist
der übliche solider Zettelbanken, hier und da, so im Lombardgeschäft, wol mit etwas
zu weitgehender Entscheidung von Details durch das Gesetz selbst (§ 13). Wichtig
ist die (münzpolitische, der Englischen Bank nachgeahmte) Verpflichtung der Bank,
Barrengold zum festen Satz von 1392 Mark für das Pfund fein Gold umzutauschen
E 14); sodann die Verpflichtung, unentgeltlich für Rechnung des Reichs
Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Guthabens zu leisten (eine
gleiche Berechtigung besteht für die Bank in Betreff anderer Bundesstaaten).
Unter Voraussetzung der vorgeschriebenen Deckung darf die Bank beliebig viel
(„nach Bedürfniß des Verkehrs“) Noten ausgeben. Sehr bedeutsam war schon
bei der Preußischen Bank das Filialnetz. Die R. ist berechtigt, aller Orten
im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten, der Bundesrath kann die Errich-
tung von solchen auch an bestimmten Plätzen anordnen. Anfang 1881 hatte die
R. nicht weniger als 222 Anstalten (inkl. Berlin) verschiedenen Ranges (Rhaupt-
stellen, R.stellen, -Neben stellen, -Kommanditen, -Waarendepots), in dieser Hinsicht
alle großen Europäischen Banken weit hinter sich lassend (Französische, Oesterreichische,
Englische Bank). Mit Hülfe dieser Organisation vermochte die Bank in großartiger
Weise ihr Girogeschäft zu Zahlungen auf Grund stets fälliger Depositenguthaben
an demselben Orte und an anderen Orten, wo Bankstellen sind, zu entwickeln. Sie
bewerkstelligt diese Zahlungen unentgeltlich für ihre Kunden und hat sich durch diese
Einrichtung die Verfügung über pr. pr. 125 Mill. Mark Geld verschafft, das freilich
einen sehr beweglichen und insofern vorsichtig zu behandelnden Posten bildet und,
nebenbei bemerkt, das ganze System der „indirekten Notenkontingentirung“ ziemlich
illusorisch macht. — Von staatlichen Einkommen= und Gewerbesteuern ist die
R. nebst ihren Filialen gesetzlich befreit.
Auf die Entwickelung der Geschäfte der R. seit 1876 ist hier nicht einzugehen.
Die Bank hat unter der Flauheit in der Volkswirthschaft mit gelitten. Bemerkens-
werth ist ihre (ob ganz richtige, steht dahin) völlige Lossagung vom Geschäft
mit verzinslichen Depositen, auch der ehemals „öffentlichen“ u. s. w. der Preu-
ßischen Bank, wogegen der Bestand der stets fälligen unverzinslichen
„Girokapitalien“, inkl. verwandter Posten und Reichsguthaben, zeitweilig
schon an 250 Mill. Mark erreicht hat. In Zeiten geringeren Kreditanspruchs der
Privaten (im Diskonto= und Lombardgeschäft) hat die Bank neuerdings starke An-
lagen in Effekten bewerkstelligt, — im Interesse ihrer Rentabilität, was nicht
immer unbedenklich erscheint. Im Ganzen hat sich aber ein Bedürfniß nach
veränderter Gesetzgebung für die R. bisher auch in Nebenpunkten kaum fühlbar ge-
macht. Die Ausweise der Bank sind immer mehr, gleich denen der Englischen und
Französischen Bank, ein wichtiges Spiegelbild des Geldmarktes geworden. Zu wünschen
wäre nur, daß die Bank getrennt ihre Silber= und Goldbestände veröffentlichte, was
bisher nicht geschieht.
7) Die Privatnotenbanken. Allen Banken, welche zur Zeit des Erlasses
des Reichsgesetzes die Befugniß zur Notenausgabe besaßen und ausübten, damals 32
(ohne die Preußische Bank), wurde dieses Recht belassen, doch durften sie außer-
halb des Konzessionsstaates Bankgeschäfte durch Zweiganstalten nicht be-
treiben, noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesell-
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