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schafter an Bankhäusern sich betheiligen (§ 42). Ebensowenig durften ihre Noten
außerhalb dieses Staates zu Zahlungen gebraucht werden (§ 48). Das erste Verbot
wurde mit einer schweren, das zweite mit einer leichteren Geldstrafe bedroht (58 58,
56). Solche Verbote mußten voraussichtlich bei der jetzigen Neugestaltung des
Bankrechts viel eher wirksam werden, als die Verbote der fünfziger Jahre (s. oben
III. Nr. 3). Den kleinstaatlichen Banken, welche meist den Schwerpunkt ihres Ge-
schäfts außerhalb des Domizilstaates hatten oder doch anderswo Geschäfte betrieben
oder Noten umlaufen hatten, war so das Leben sehr erschwert: die Absicht des Ge-
setzes. Deswegen konnte man erwarten, daß manche Banken sich gewissen Beschrän-
kungen unterziehen, um auch außerhalb ihres engeren Vaterlandes operiren zu können,
oder auch von vornherein oder wenn ihnen diese, ebenfalls noch lästigen Beschrän-
kungen nicht behagten, ganz auf ihr Notenrecht verzichten würden. Das ist denn
auch eingetreten.
Zunächst wurden diejenigen Banken, welche bis 1. Januar 1876 gewisse reichs-
gesetzliche Voraussetzungen erfüllten, von dem zweiten, ihren Notenumlauf
außerhalb des Konzessionslandes betreffenden Verbot entbunden. Sie
mußten namentlich ihre Geschäfte auf das Wechsel-, Lombard= und (mit einer wei-
teren Beschränkung) das Effektengeschäft beschränken, den Reservefonds aus dem
Reingewinn stark dotiren, ihre Noten wie die R. decken, sie auch noch in Berlin
oder Frankfurt einlösen, sie gegenseitig in Zahlung annehmen und die fremden Noten
nach den oben mitgetheilten näheren Vorschriften behandeln, auf gewisse Privilegien
für ihre Noten verzichten und sich eine eventuelle Kündigung ihres Notenrechts bis
1. Januar 1891 ohne Entschädigungsanspruch gefallen lassen (§ 44, Nr. 1—7).
Ein weiteres Zugeständniß, nämlich eine Befreiung von dem ersten Verbot,
anderswo im Reichsgebiet durch Zweiganstalten und Agenturen Bankgeschäfte zu be-
treiben, wurde denjenigen Banken gemacht, die bis 1. Januar 1876 nachwiesen,
daß der Betrag der ihnen durch Statut oder Privileg gestatteten Notenausgabe auf
den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag des Grundkapitals eingeschränkt sei.
Dazu traten eventuell fernere Erleichterungen in Betreff des Geschäftskreises und der
Dotation des Reservefonds (§ 44).
Die sich nicht fügenden Banken wurden außerdem mit der Nichterneuerung
ihres Notenrechts, falls dasselbe nach den Bundesgesetzen oder Statuten abliefe, be-
droht. Es hat sich gezeigt, daß diese, allerdings sehr einschneidenden Bestimmungen
genügten, um die Banken fast sämmtlich zur Beugung unter das Reichsgesetz oder
zum Verzicht auf die Notenbefugniß zu bringen. Schon nach Bekanntmachungen des
Reichskanzlers vom 29. Dezember 1875 und 7. Januar 1876 waren, weil sie die
betreffenden Bedingungen erfüllt hatten, für 10 Banken die genannten beiden Ver-
bote, für 6 andere wenigstens das zweite (wegen des Notenumlaufs außerhalb des.
Konzessionsstaates) außer Kraft gesetzt. Wichtiger noch war, daß schon Anfang 1876
13 andere Banken (darunter die später schmählich bankbrüchige ritterschaftliche Pri-
vatbank in Pommern, der ein großes Giro= und Clearinginstitut darstellende Berliner
Kassenverein, für den die Notenausgabe fast werthlos war, die Preußische Privatbank
zu Görlitz, die Oldenburger Bank, die Lübecker Privatbank, die sieben kleinstaatlichen
Banken zu Weimar, Gotha, Gera, Meiningen, Sondershausen, Dessau, Bückeburg,
endlich sogar die Leipziger Bank mit einem steuerfreien Notenbetrag von 5 348000
Mark) auf ihre Notenbefugniß ganz verzichtet hatten, weil sie es für
vortheilhafter hielten, ohne dieselbe, von den Beschränkungen des Reichsgesetzes befreit,
Bankgeschäfte zu betreiben (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. April 1876).
Bald darauf hat auch die kleine Landesbank in Homburg, 1877 noch die Rostocker
Bank, bisher also im Ganzen 15 Banken, auf das Notenrecht verzichtet. Die ein-
zige Bank, welche sich nicht gefügt hat, für deren Noten und Geschäfte daher
die genannten beiden Verbote und die sich daran schließenden Strafbestimmungen in
Kraft sind, ist die Braunschweiger Bank (mit steuerfreiem Notenbetrag von