Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

388 Reichsgericht. 
des Rechts an einer Deutschen Universität fungirt hat. Unter Zugrundelegung dieser 
Berechnung der Dienstjahre beträgt das jährliche Ruhegehalt bis zur Vollendung 
des zehnten Dienstjahres ein. Drittel des Gehalts; d. h. ein Drittel des Gehaltes 
ist jedem Mitgliede des R. als Ruhegehalt gesichert, selbst wenn dasselbe schon inner— 
halb des ersten Dienstjahres zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig 
werden sollte. Nach Vollendung des zehnten Dienstjahres erhöht sich das Ruhe- 
gehalt mit der Vollendung eines jeden folgenden Dienstjahres um ½¼0 des Gehalts, 
so daß mit Vollendung des fünfzigsten Dienstjahres das Ruhegehalt dem Gehalte 
selbst gleich wird. 
Für die Organisation des R. sind außer denjenigen Garantien, welche das. 
GVG. für die Unabhängigkeit der Gerichte überhaupt aufgestellt hat, noch einzelne, 
dieselben erhöhenden Garantien hinzugetreten. Folgendes ist namentlich hervorzuheben. 
Während nach GVG. 8§ 69 die Vertretung eines Mitgliedes des Landgerichts auf 
den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung, und zwar auch aus 
der Zahl der nicht ständig angestellten zum Richteramte qualifizirten Personen er- 
solgen kann; während bei den Oberlandesgerichten auf Antrag des Präsidiums von 
der Landesjustizverwaltung ebenfalls Hülfsrichter, wenn auch nur aus der Zahl der 
ständig angestellten Richter berufen werden dürfen (GVG. § 122), ist für das R. 
die Zuziehung von Hülfsrichtern überhaupt unzulässig (GVG. § 134). Zwar 
können (EG. zum GVG. §8§ 15, 16) zur Verhandlung und Entscheidung derjenigen 
Sachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen von dem obersten Landesgerichte 
zu erledigen gewesen wären, bei dem R. mit Zustimmung des Bundesrathes durch 
kaiserliche Verordnung Hülfssenate eingerichtet, und diese außer durch Mitglieder des 
R. selbst auch durch Mitglieder der früheren obersten Gerichte oder durch Mitglieder 
der Oberlandesgerichte besetzt werden. Aber selbst diejenigen Richter, welche, ohne 
Mitglieder des R. zu sein, lediglich mit Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte 
in diesen Hülfssenaten beauftragt werden, dürfen als Hülfsrichter für die Arbeiten 
der bei dem R. dauernd zu bildenden Civil= und Strassenate nicht herangezogen 
werden. (Vgl. Verordn. des Reichsjustizamts vom 28. Sept. 1879, abgedruckt in 
den Annalen des R. von Braun und Blum, 1880 S. 6.) 
Wenn auch in Gemäßheit des G. 88§ 6, 8 die Ernennung der Richter auf 
Lebenszeit erfolgt und die Richter im Allgemeinen unabsetzbar sind und wider ihren 
Willen nicht versetzbar sind, so unterstehen doch die Richter dem Disziplinarverfahren, 
wie solches durch die Disziplinargesetze der einzelnen Bundesstaaten geregelt ist. 
Nach dem Vorgange des Gesetzes vom 12. Juni 1869, betr. die Errichtung eines 
obersten Gerichtshofes für Handelssachen, welches Gesetz für die Organisation des 
R in mehrfacher Beziehung maßgebend geworden ist, sind alle landesgesetzlichen 
Disziplinarmaßregeln gegen die Mitglieder des R. unanwendbar. Das GV. be- 
schränkt sich darauf (§8 128, 129) Vorschriften darüber zu treffen, unter welchen 
Voraussetzungen ein Mitglied des R. seines Amtes und Gehaltes für verlustig er- 
klärt, und wann eine vorläufige Enthebung desselben von seinem Amte eintreten 
solle. Daß der Verlust des Amtes und des Gehaltes dann einzutreten hat, wenn 
ein Mitglied des R. von den ordentlichen Gerichten auf Grund der Strafgesetze 
direkt oder indirekt zum dauernden oder zeitigen Verlust des Amtes verurtheilt wird 
(StrafSB. §§ 35, 36, 128, 129, 358), sagt das GW. nicht; aber es versteht 
sich dies von selbst, da die Mitglieder des R. von dem Gem. Recht in keiner Weise 
eximirt sind. Aber auch dann, wenn auf Grund der Strafgesetze von den ordent- 
lichen Gerichten der Verlust des Amtes nicht ausgesprochen ist, so kann dies doch 
durch Plenarbeschluß des R. nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes und des 
Oberreichsanwaltes geschehen, wenn ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer ent- 
ehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von einer längeren als einjährigen 
Dauer rechtskräftig verurtheilt ist. Die „vorläufige Enthebung eines Mitgliedes des 
R. von seinem Amte“ kann ausgesprochen werden, wenn, gleichviel wegen welches
	        
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