392 Reichsgerict.
§ 388 Abs. 2; 5 346 Abs. 3.) Das R. entscheidet, falls das Oberlandesgericht
die Sache an dasselbe verweist, über die Revision an Stelle des Oberlandesgerichts,
d. h. die Revision kann auch in Fällen dieser Art einen weiteren Umfang nicht
haben, als derselbe durch die StrasP O. § 380 bestimmt ist. (Die in die Reichs-
kasse fließenden Abgaben und Gefälle sind: Die Zölle und gemeinschaftlichen Ver-
brauchssteuern, nämlich Rübenzuckersteuer, Salzsteuer, Tabaksteuer; Branntwein= und
Brausteuer; Spielkartenstempel; Post= und Telegraphengebühren; Steuer von den
durch den entsprechenden Baarvorrath nicht gedeckten Banknoten.)
C) Die Zuständigkeit des R. als Gerichtshof dritter Instanz tritt sowol in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie auch in Strafsachen ein, wenn es sich um Ge-
währung der Rechtshülfe handelt. Wird diese abgelehnt, und die Ablehnung von
dem Oberlandesgerichte (zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört) bestätigt, so
kann eine Aufechtung dieser, die Ablehnung der Rechtshülfe bestätigenden Entscheidung
durch das R. auf dem Beschwerdewege an das R. gebracht werden, falls das
ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte an-
gehört (GG. § 160).
IV. Das R. wird als das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht (also bald
als Gericht zweiter, bald als Gericht dritter Instanz) sowol in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, wie auch in Strafsachen zuständig, wenn in Gemäßheit der Bestimmungen
der CPO. § 36 oder in Gemäßbheit des § 15 der Straf O. die Bestimmung des
mit der Entscheidung der Sache zu betrauenden Gerichts durch das im Instanzenzuge
zunächst höhere Gericht zu erfolgen hat.
V. Ueber Zuständigkeit des R. in solchen Fällen, welche zur Zuständigkeit der
Konsulargerichte gehören, vgl. Gesetz vom 10. Juli 1879 §§ 34—36. Eine Er-
weiterung des im Vorstehenden angeführten Umfanges der Zuständigkeit des R.
kann dauernd herbeigeführt werden im Hinblick: 1) auf § 3 des EG. zum GVG.
in Verbindung mit § 14 des G#.; 2) auf § 17 des EcS. zum GVG. in Ver-
bindung mit § 17 des GVG.; 3) auf § 11 des EG. zum GVG. Eine vor-
übergehende Erweiterung der Zuständigkeit des R. kann durch die Vorschriften
der §§ 14 und 15 des EG. zum GW. herbeigeführt werden.
Die Einheit der Rechtsprechung, welche durch das R. herbeigeführt werden soll,
ist dadurch bedingt, daß Einheit in der Rechtsprechung beim R. selbst stattfindet.
Diesem Bedürfniß der Gleichmäßigkeit in der Rechtsprechung steht aber gegenüber
die Nothwendigkeit, daß die Rechtsprechung nicht in Präjudizien-Jurisprudenz erstarre.
Letzteres wird dadurch erreicht, daß jeder Civilsenat und jeder Straffenat die ihm
zur Entscheidung vorliegende Sache so entscheide, wie dies durch die juristische An-
sicht der Majorität der Mitglieder dieses Senates geboten ist. Hierdurch ist die
Grundlage für die Rechtsprechung des R. festgelegt. Frühere Entscheidungen des R.
in der gleichen Rechtsfrage werden, wie für andere Gerichte, so auch für die Senate
des R. selbst die beachtenswertheste Autorität bilden, aber eben auch nur eine
Autorität, die durch bessere als die bisherigen Gründe erschüttert und beseitigt werden
kann, die aber auch nur dann erschüttert und befeitigt werden soll, wenn die neue
Würdigung der Rechtsfrage eine bessere als die frühere sein sollte. Soll demnach
gegenüber der früheren eine andere Entscheidung einer Rechtsfrage seitens des R. er-
folgen, so bedarf es eines Organes, welches darüber entscheidet, ob die frühere oder
die jetzt beliebte Entscheidung der Rechtsfrage den Vorzug verdient. Dieses Organ
bilden für strafrechtliche Rechtsfragen die vereinigten Senate für Straffachen und für
civilrechtliche Rechtsfragen die vereinigten Civilsenate; wobei denn natürlich unter
strafrechtlichen Rechtsfragen auch die auf den Strafprozeß und unter civilrechtlichen
Rechtsfragen auch die auf den Civilprozeß bezüglichen Rechtsfragen mit zu verstehen
sind. Das Gesetz (GVG. § 137) erwähnt nur die Fälle, daß ein Civilsenat in
einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines anderen Civilsenats oder
der vereinigten Civilsenate, oder daß ein Strafsenat in einer Rechtsfrage von einer