Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Vorrede zur dritten Auflage. 
Was den Grundplan und die allgemeine Anlage, insbesondere das Verhältniß 
zum ersten, systematischen Theile der Encyklopädie anbelangt, blieb diese 
neue Auflage des Rechtslexikons unverändert. Dagegen erfuhr dieselbe in ihrem 
äußeren Umfange eine erhebliche, in der nunmehrigen Dreizahl der Bände her— 
vortretende Vermehrung und eine sorgfältige Umarbeitung in zahlreichen Einzel— 
heiten. Schon die reichsgesetzliche Umgestaltung des gesammten Prozeßrechts 
und der Gerichtsorganisation mußte auf die Anordnung der Artikel einen weit— 
greifenden Einfluß ausüben, und es darf als ein günstiger Umstand bezeichnet 
werden, daß der Anfangstermin in der Wirksamkeit der neuen großen Reichs— 
gesetzgebungsakte nahezu mit dem Zeitpunkt zusammenfiel, in welchem die 
zweite Auflage des Rechtslexikons erschöpft war. 
Abgesehen von dem Prozeßrechte, erstreckte sich die dem Rechtslexikon 
gewordene Umgestaltung und Erweiterung vornehmlich auf die Gebiete des 
Handels- und Verwaltungsrechts, nachdem durch eine von dem Herausgeber 
und Verleger gemeinsam ergangene Umfrage bei Mitarbeitern und Gönnern der 
„Encyklopädie“ ermittelt worden war, welche Mängel der zweiten Auflage einer 
Verbesserung oder Ergänzung bedürftig erscheinen möchten. 
Noch immer ist jedoch daran festgehalten worden, daß das Rechtslexikon 
hauptsächlich die Bestimmung zu erfüllen habe, sich in der übersichtlichen Dar— 
stellung des für die Rechtsanwendung wesentlichsten Materials der Juris— 
prudenz nach dem Gesichtspunkte thunlichster Spezialisirung des Stoffes brauchbar 
zu erweisen, ohne den theoretischen Gesichtspunkten der Rechtsphilosophie und 
der Systematik oder der Rechtsgeschichte eine in besonderen Artikelüberschriften 
ausgedrückte Bedeutung beizumessen. Der Herausgeber konnte keinen Augenblick 
darüber in Zweifel sein, daß trotz aller auf die Feststellung dieser Artikel- 
überschriften angewendeten Mühe die Abgrenzung des im Rechtslexikon ent- 
haltenen Stoffes sowol gegenüber den leitenden Rechtsbegriffen der Wissenschaft, 
als auch gegenüber den Bedürfnissen der Praxis durch streng konsequente Durch- 
führung einer abstrakten Regel nicht zu erreichen sei. Auf dem Boden des 
öffentlichen Rechts insbesondere mußte beinahe überall die Schwierigkeit hervor- 
treten, die rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte der Verwaltung von den 
politischen Erwägungen der Zweckmäßigkeitssphäre scharf zu trennen, um damit 
auszudrücken, daß das Rechtslexikon ein theils enges, theils weiter begrenztes 
Gebiet erfüllen soll, als jene Staatswörterbücher der Vergangenheit, die als 
Encyklopädie der gesammten Staatswissenschaft gelten wollten.
	        
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