Vorrede zur dritten Auflage.
Was den Grundplan und die allgemeine Anlage, insbesondere das Verhältniß
zum ersten, systematischen Theile der Encyklopädie anbelangt, blieb diese
neue Auflage des Rechtslexikons unverändert. Dagegen erfuhr dieselbe in ihrem
äußeren Umfange eine erhebliche, in der nunmehrigen Dreizahl der Bände her—
vortretende Vermehrung und eine sorgfältige Umarbeitung in zahlreichen Einzel—
heiten. Schon die reichsgesetzliche Umgestaltung des gesammten Prozeßrechts
und der Gerichtsorganisation mußte auf die Anordnung der Artikel einen weit—
greifenden Einfluß ausüben, und es darf als ein günstiger Umstand bezeichnet
werden, daß der Anfangstermin in der Wirksamkeit der neuen großen Reichs—
gesetzgebungsakte nahezu mit dem Zeitpunkt zusammenfiel, in welchem die
zweite Auflage des Rechtslexikons erschöpft war.
Abgesehen von dem Prozeßrechte, erstreckte sich die dem Rechtslexikon
gewordene Umgestaltung und Erweiterung vornehmlich auf die Gebiete des
Handels- und Verwaltungsrechts, nachdem durch eine von dem Herausgeber
und Verleger gemeinsam ergangene Umfrage bei Mitarbeitern und Gönnern der
„Encyklopädie“ ermittelt worden war, welche Mängel der zweiten Auflage einer
Verbesserung oder Ergänzung bedürftig erscheinen möchten.
Noch immer ist jedoch daran festgehalten worden, daß das Rechtslexikon
hauptsächlich die Bestimmung zu erfüllen habe, sich in der übersichtlichen Dar—
stellung des für die Rechtsanwendung wesentlichsten Materials der Juris—
prudenz nach dem Gesichtspunkte thunlichster Spezialisirung des Stoffes brauchbar
zu erweisen, ohne den theoretischen Gesichtspunkten der Rechtsphilosophie und
der Systematik oder der Rechtsgeschichte eine in besonderen Artikelüberschriften
ausgedrückte Bedeutung beizumessen. Der Herausgeber konnte keinen Augenblick
darüber in Zweifel sein, daß trotz aller auf die Feststellung dieser Artikel-
überschriften angewendeten Mühe die Abgrenzung des im Rechtslexikon ent-
haltenen Stoffes sowol gegenüber den leitenden Rechtsbegriffen der Wissenschaft,
als auch gegenüber den Bedürfnissen der Praxis durch streng konsequente Durch-
führung einer abstrakten Regel nicht zu erreichen sei. Auf dem Boden des
öffentlichen Rechts insbesondere mußte beinahe überall die Schwierigkeit hervor-
treten, die rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte der Verwaltung von den
politischen Erwägungen der Zweckmäßigkeitssphäre scharf zu trennen, um damit
auszudrücken, daß das Rechtslexikon ein theils enges, theils weiter begrenztes
Gebiet erfüllen soll, als jene Staatswörterbücher der Vergangenheit, die als
Encyklopädie der gesammten Staatswissenschaft gelten wollten.