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unterschieden, es giebt selbständige Landesschulden und eigenes Landesvermögen die
Landesverwaltung wird auf Kosten der Landeskasse geführt, die Beamten des R. werden
aus dieser Kasse besoldet. Wie die Bundesstaaten hat Elsaß-Lothringen nach Ver-
hältniß seiner Bevölkerung Matrikularbeiträge zu entrichten und vermöge seines
Ausschlusses aus der Brausteuergemeinschaft ein Aversum für die Brausteuer zu
zahlen. (Vgl. besonders Laband in Hirth's Annalen 1873, S. 562 ff. und sein
Staaterecht, I. S. 605 ff.) Die Einführung der RVerf. in das R. hat diese Son-
derstellung nicht beseitigt, sondern nur gemildert. Allseitig herrscht in der Theorie
Einverständniß (Löning, a. a. O. S. 178 ff.; Meyer, Staatsrecht, S. 847 ff.;
Laband, Staatsrecht, I. S. 578 ff.), daß die modifikationslose Einführung der
MVerf. in Elsaß-Lothringen, wie sie in der That erfolgt ist, Widersprüche in sich
selbst enthält; Art. 3, 6, 19, 36, 42, 51, 54, 58, 62, 70 sprechen von Bundes-
staaten, Art. 33, 35, 38, 39, 41, 56, 59, 66, 67, 76, 77, 78 Abs. 2 haben die
Existenz eines Bundesstaats zur Voraussetzung. Für die Bundesstaaten ist die
RVerf. ein Grundgesetz, deren Aenderung nur im Wege der Verfassungsänderung
zulässig ist. Das R. hat kein verfassungsmäßiges Recht auf das Bestehen der Ver-
fassung, das Reich kann seiner Provinz dieses Benefizium ebenso entziehen, wie es
ihr ertheilt worden ist. Es ergeben sich hieraus eine Reihe von Unterschieden
zwischen dem R. und den Bundesstaaten (Laband, Staatsrecht, I. S. 578 ff.).
Allmählich ist man jedoch thatsächlich immer weiter vorgeschritten, um dem R. eine
von der Reichsgewalt selbständige Verwaltung zu geben, und dies ist in der möglichst
vollkommenen Weise durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 geschehen. Hiernach ist Elsaß-
Lothringen innerhalb des Reichs soweit ein selbständiger Staat, als es nicht eine Ver-
tretung im Bundesrath beansprucht; aber es ist davon auszugehen, daß diese Selbständig-
keit nur eine faktische ist — wenn sie gleich auf Gesetzen beruht —, denn Souverän
ist das Reich auch auf den Gebieten der Landesgesetzgebung und Verwaltung geblieben.
Quellen: Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen, welches seit dem 1. Okt. 1879 von dem
Landesministerium in Straßburg herausgegeben wird; soweit vorstehend nicht das R.G. Bl.
citirt ist, befinden sich die angeführten Gesetze in dem Ges. Bl. für Elsaß-Lothringen. — Amt-
liche Nachrichten für Elsaß-Lothringen, Verordn. u. Bekanntm. d. Gen.-Gouvern.-Civ.-Kommiss.
und Oberpräsidenten vom Aug. 1870 bis März 1879, aspd 1879. — Sammlung der in
Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze; eut Anregung des früheren Oberpräsidenten v. Möller
herausgegeben von Althoff, Förtsch Harseim, Keller, Leoni, Bod. I. Verfassungs-
recht und Gesetzbücher, 1880. — Sammlun von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Ver-
fügungen, betr. die Justizverwaltung in Ehaaß Lothringen, bearbeitet im Parket des General-
Prokurators in Colmar, 1873 ff. — Bekanntmachungen des Oberpräsidenten von Elfaß-
Lothringen, betr. die Verwaltung der direkten Steuern, Etats und Kassenwesen, 1875 ff. —
Maximilian du Prel, Deutsche Verwaltung in Elsaß-Lothringen, 1880.
Lit.: Löning, Die Verwaltung d. Generalgouvernements im Elsaß, 1874.— Mitscher,
Glaß. Lothringen unter Deutscher Verwaltung, in den Preuß. Jahrb. XXXIII. S. 269 ff.,
7 S. 404 ff., 473 ff. (im Separatabdruck erschienen Berlin 1874). —
Wrddhen. Staatsrecht, I. §§ 6, 54, 55; II. 8# — Meyer, Staatsrecht, §§ 69, 138—141,
166. — Seydel, Kommentar zur NVerf., S. 31, 92 ff. (im föderalistischen Sinne geschrieben,
der einzige Autor, welcher Ellaß- oth'ingen für einen Staat erklärhh — v. Rönne, Staats-
recht des Deutschen Reichs, I. 89. — Zorn, Staatsrecht, I. S. 420 ff. — Innere Geiet-
gebung und Verwaltung: *573 üch, Code pénal in Elsaß- nelis 1871. — Förtsch
eoni, Französische Strafgesetze in Elsaß-Lothringen, 1. u. II. 1875.— Kayser, Das
Sonderstrafrecht in Elsaß-Lothringen (in v. Holtzendorff, banrer zum Handbuch des
Strafrechts, IV. S. 637—744); Derselbe, Die Franzöfif ce Lreßaesetzgebung in Elsaß=
Lothringen (in v. Holtzendorff's Jahrb. IV. S. 135—189, 94). — Solff und
Mitscher, Forst= und Jagdgesetze in Elsaß-Lothringen, Straßb. 1 — Lothringisches
Forhltrarken und Forststrafverfahren vom 28. April 1880, Straßburg 1880. — Berggesetz
Elsaß- Lothringen von Brassert, Bonn 1873. — Pu chelt u. Maurer, Jurist. Ztschr.
für Elsaß-Lothringen, 1876 ff. — AG. zu den Reichsjustizgesetzen, Straßb. 1 1880. — Durfy,
Staatskirchenrecht in Elsaß-Lothringen, 8 Bde. 1876, 1879. — Leydhecker, Zölle und in-
direkte Steuern in Elsaß-Lothringen, 1877. — Jacob, Enregistrement in Elsaß= gothringen,
1874. — Zahlreiche Broschürenliteratur, u. A. Elsaß- Lothringens Vergangenheit und Zukunft,
2. Aufl., Straßb. 1877. — Elsaß-Lothringen als Kaiserl. Kronland, Berlin 1878. — Schramm,
Kronprinzenland (Elsaß-Lothringen), Mailand 1878. Kayser.