Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Resumé. 459 
schon von den Beweisen, so ist noch viel weniger daran zu denken, daß die Berück- 
sichtigung des Thatsächlichen an sich von dem Schlußvortrage ausgeschlossen sei. 
Die Motive sagen: Das Gesetz „zielt nicht auf eine theoretische Erörterung der Ver- 
brechensmerkmale ab. Die Rechtsbelehrung soll vielmehr die individuelle Lage des 
Falles ins Auge fassen und den Geschworenen die zur richtigen Würdigung desselben 
erforderliche Anleitung geben. Dem Vorsitzenden ist es nicht verwehrt, zu diesem 
Zwecke die thatsächlichen Ergebnisse der Verhandlung, soweit dieselben zum Ver- 
ständnisse der Rechtsweisung dienen, in den Schlußvortrag aufzunehmen.“ „Viel- 
mehr“, sagt H. Meyer, „ist es im Sinne seiner Aufgabe gelegen, die in Betracht 
kommenden rechtlichen Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die vorliegende Sachlage zu 
entwickeln“, was v. Schwarze als „Anpassung der Rechtsbelehrung an das That- 
sächliche, dessen Beweis jedoch nur als Hypothese behandelt wird“ bezeichnet. — 
Trotz der Nichtaufnahme des R. im engeren Sinne wird also das Gebiet der That- 
sachen nicht gemieden werden können. Wenn Keller indeß für unzulässig erklärt, 
daß im Schlußvortrage die Berichtigung unrichtiger thatsächlicher Anführungen des 
Staatsanwaltes oder Vertheidigers erfolge, so ist ihm darin beizupflichten. — Was 
die Rechtsbelehrung selbst betrifft, so ist oben schon angedeutet, daß sie nicht blos 
in der Aufstellung theoretischer Sätze, sondern in der Darlegung und Entscheidung 
aller Fragen, welche der vorliegende Rechtsfall stellt, bestehen müsse. Wie weit 
Belehrung nöthig sei, hat der Vorsitzende zu beurtheilen, die für nöthig erachtete 
zu ertheilen, ist dagegen seine Pflicht. Kontroverse Fragen wird er ehrlicherweise 
als solche bezeichnen müssen, auch die Gründe für und wider nicht verschweigen 
dürfen; aber mit seiner Meinung darf er auch in solchem Falle wenigstens dann 
nicht zurückhalten, wenn, was ja die Regel sein wird, es sich um die Erläuterung 
eines in der Frage gebrauchten Ausdruckes handelt. — An die Belehrung über das 
materielle Recht schließt sich die in den Motiven für selbstverständlich erklärte An- 
leitung wegen des in formeller Hinsicht von den Geschworenen einzuhaltenden Ver- 
fahrens. 
Gsgb. u. Lit.: Englisches Recht: SGlafer Anklage, Wahrspruch und Rechtsmittel 
im En Mischen Sbmurgerichstersohren, S . 331 ff. — Biener, Das Engl. Geschworenen- 
griicht, 8 II. 139 ff. — Frlahren, 8.3 Das Englische, Schottische ud Nordamerikan. 
trafverfahren, 431 ff. — Franzöfisches Recht: Code d’Instr. art. 336 und von den 
nach Artikeln gereihten Kommentaren besonders Rolland de Villargues. — Hélie, 
Traité de TInstruction crim. (I. Ed.) § 658 Vol. VIII. p. 843 ss.; Derselbe, Pratique Vol. I. 
No. 809, 810 p. 425, 426. — Trébutien, Coub- de drolt criminel (1. Ed.) Vol. II. 
p. 416, 47. — Dalloz, Répertoire s. v. Instruction criminelle (Paris 1854) Vol. XXVIII. 
no. 2384— 2404, p. 590—594. — Cubain, Procédure devant les Cours d’Ass. (Par. 1857), 
p. 354 ss. — Perröve, Manuel des Cours 4Ass. (Par. 1861), p. 312 ss. — Italien. 
Recht: Codice di proc. pen. art. 498. — Mel, II Regolamento di p.p. (3. Ed. Jap. 1879) 
b 64½% 425. — Casorati, La nuova Legge sul Giuri (Prato 1874), p. 376—379, 400— 406. — 
ent sches. und Oesterr. Recht bis zur neuesten Zeit: Planck, W Sagstellunz, 
389. — Zachariä, Handbuch des Deutschen Strafprozeßrechtes, I 
B. 265. — Jmiuitsocheirte Gesetzgebung und Rechtsübung über Strafverf., S. 509 9 fl. — 
v. Schwarze in Weiske's Rechtslexikon Bd. X. S. 109 ff. — Würth, Oesterr. Strafpo. 
von 1850, S. 547 ff. — Walther, Handbuch des Bayer. Straf Prz., S. 332—336 
Oppenhoff u. Liman-Schwarck zu Art. 79 des d ösreuß. Gesetzes von 1852. — — 
zu diesem Gesetz S. 128, 129, 562 ff. — v. Bar, Recht und Beweis im Geschworenengericht 
(1865), S. 67. — Goltdammer's Arch, 1. S. 164— 184, 334—346; X. S. 101—105. 
Schwur erichtsztg. II. . 62—74 (PFachbmann) — Verhandlungen des Deutcchen Juristen- 
tages XIII. Bd. 1 S. 29 ff. (Wablberg, . 161 ff. Stogeh - 2 S. 173 ff.; 
XIV. Bd. 2 S 12 ff. (Lamm), S. 145 ff. (Teichmann), S. 158 ff. (ullmann; 
Bd. 3 S. 120 ff. — Motive zum Entwurf der Teutschen StrafP O. " 177 : Anlagen 
dazu S. 207, 208; Protokolle der Kommission S. 464 — 470. — Die nach gereihten 
Kommentare bei 300 der Deutschen und § 325 der Oesterr. Straf#O. — Meyer 
in v. Holtzendorff's Handbuch II. S. 184, i90. — Ullmann, Das Oesterr. Strafprozeß= 
recht (Innsbruck 1879), S. 544—548. — Schütze, Das Dogma von der bindenden Rechts- 
belehrung, in Goltdammer's Archiv 1879. — Wahlberg, Die Rechtsbelehrungen, im 
Strafrecht (Ges. kl. Schriften II. 273 ff.). — Vargha, Die Vertheidigung, S 9 
laser.
	        
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