Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Revision. 469 
zum Schluß derselben vervollständigt, geändert oder erweitert werden. Eine be- 
stimmte Bezeichnung oder Formulirung der angeblich verletzten Rechtsnormen ist 
nicht wesentlich, vielmehr genügt die Darstellung des Sachverhaltes mit einem Ab- 
änderungsantrage des angefochtenen Urtheils, es ist also die Aufhebung desselben 
nicht durch eine ausdrückliche Rüge der Verletzung bestimmter Rechtsnormen bedingt. 
Aus dem bisher Bemerkten ergiebt sich, daß die Geltendmachung von neuen That- 
sachen und Beweismitteln in der R. instanz ausgeschlossen ist, mit Ausnahme der- 
jenigen, welche den R.grund darzulegen bezwecken. 
Der Prüfung des R.gerichtes unterliegt das angefochtene Urtheil nur nach Maß- 
gabe der von den Parteien gestellten Anträge. Erscheint das Rechtsmittel nicht be- 
gründet, so ist es zurückzuweisen. Anderenfalls ist das angefochtene Urtheil, und 
falls dies wegen eines Mangels des Verfahrens geschieht, auch das Verfahren, 
letzteres insoweit als es von dem Mangel betroffen wird, aufzuheben, sowie die 
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 
zurückzuverweisen, welches bei der letzteren an die vom R. gerichte seiner Entscheidung 
zu Grunde gelegte rechtliche Beurtheilung gebunden ist. Das R. gericht hat aber 
ausnahmsweise selbst an Stelle des angefochtenen Urtheils, ohne Zurückverweisung 
in die frühere Instanz, zu erkennen, wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Un- 
zuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges erfolgt, ferner 
wenn das angefochtene Urtheil nur wegen Verletzung einer Rechtsnorm bei An- 
wendung derselben auf das festgestellte Sachverhältniß ausgesprochen und das Sach- 
verhältniß so vollständig festgestellt ist, daß die Sache zur Endentscheidung reif ist. 
Falls indessen in den eben gedachten Ausnahmefällen für die in der Sache selbst 
zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Rechtsnormen in Frage kommt, 
auf deren Verletzung die R. nicht gegründet werden kann, so hat das R ,gericht die 
Wahl, selbst zu erkennen oder die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- 
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 
Gjab- Reichs- Kammerger.-Ordn. von 1555, III. 51, 53, 63. — I A. 8§ 124, 125. — 
I. P. O. V. 2, 54. — RDA. von 1600 8 16. — IRA. 8 113.— Deutsche CPO. 88 507 
bis 9Ph. — 0 Jun Deutschen GVG. § 8. — E. zur Deutschen CPO. 88§ 6—8. — Kais. 
Verordn., betr. cie Begründung der R. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 28. Sept. 
1879 (R.G.Bl. S. 299) nebst Bekanntmachung vom 11. April 1880 (a. a. O. S. 102) und 
Reichsgesetz vom 15. März 1881 (a. a. O. S. 38). 
Lit.: Lang, Von der R. am Reichskammergericht, Kübing. 1780. — Jäger, Vom 
Rechtsmittel der R., Stuttg. 1788. — Gönner, Handbuch des Gemein. Prz., Bd. III. 
Abh. LXIII. — Galaschmadt, Abhandlungen, S. 124 ff. — Linde, Handbuch über das 
Rechtsmittel, II. 374 ff. — Wach, Vorträge über die RCPO., Bonn“ 1879, 208 ff. — 
Eccius, Die Revisionsinstanz #und die Landesrechte nach der Verordn. vom 20 Sept. 1879, 
Berlin 1880. auch in Gruchot, Beiträge z. Erläuterungen des Preuß. Rechts, Jahrg. 24 
S. 20. — Reuling, Revisible und nicht revisible Rechtsnormen, Berlin 1880, auch in der 
Juristischen Wochenschrift von 1880. — v. Kries, Die Rechtsmittel, Breslau 1880. S. 295. — 
onnenschnd in Busch, Ztschr. für Deutschen Civ Prz. Bd. 2 S. 401. — Erythropel, 
ebendas. Bd. 104. P. Hinschius. 
  
Revision im Strafprozeß ist das gegen noch nicht rechtskräftige End- 
urtheile erster bzw. zweiter Instanz zulässige Rechtsmittel, durch welches sie (im 
Gegensatz zu dem Rechtsmittel der Berufung) nur in rechtlicher Hinsicht angefochten 
werden können. Die R. ist an die Stelle der Nichtigkeitsbeschwerde getreten (val. 
hierüber die Motive zur StrafP#O. S. 211), im Wesentlichen aber doch nichts 
anderes als eine wenig verbesserte Nichtigkeitsbeschwerde geworden (vgl. Löwe, 
440 ff.). 
I. Die R. findet statt gegen die Urtheile der Strafkammern der Landgerichte 
in erster Instanz und in der Berufungsinstanz und gegen die Urtheile der Schwur- 
gerichte (StrasP O. § 374). Und zwar erstreckt sich die Beurtheilung des R. gerichts 
nicht blos auf die Urtheile, sondern auch auf alle in dem betreffenden Ver-
	        
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