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die Allodialerbschaft ihres Ascendenten nicht trennen und also die Hasftung aus dessen
Veräußerungen nicht von sich abwenden können (II. F. 45). Demgemäß ist denn
auch in den Quellen die R. überall nur den Agnaten gegeben, und die Konsolidation
des Lehns dem Herrn so lange gesichert, als der veräußernde Vasall und lehnsfähige
Descendenten desselben vorhanden sind. Die Literatur über diese Frage s. bei Eich-
horn a. a. O., § 228, Anm. u.; die Gründe für die entgegengesetzte den Descen-
denten günstigere Meinung bei Weber, Handbuch des Lehnrechts, IV. § 276.
Diese letztere ist übrigens in Partikularrechten angenommen oder doch so weit von
Einfluß gewesen, daß man den Descendenten bei Anstellung der R. nur die Ver-
pflichtung zum Ersatz des Erwerbspreises auferlegt hat (Preuß. Allg. LR. I. 18 85
266 ff.; genaueres bei Stobbe, § 124). Eck.
Reyscher, August Ludwig, 10. VII. 1802 zu Unterriexingen, studirte
in Tübingen 1821—24, wurde Sekretär im Justizministerium, entwarf den Plan
zu einer Gesetzsammlung, 1829 Dozent in Tübingen, 1831 außerordentl. Professor,
1837 ordentl. Prof., im Vorparlament zu Frankfurt, in der Württembergischen
Ständekammer, am 29. III. 1851 seiner Professur enthoben, Advokat in Can-
statt, bekämpfte in= und außerhalb der Kammer das Konkordat, thätig für die Sache
Preußens, Gründer des Nationalvereins, der Deutschen Partei, 1871—72 im
Reichstag, k 1. IV. 1880.
Er gab mit Wildoa die Zeitschr. für Deutsches Recht heraus (1839—1861).
Schriften: Ueber die Bedürfnisse unserer Zeit in der Gesetzgebung, Stuttg. 1828. —
Sammlung der Württemb. Gesetze, Stuttg. 1828—30. — Sammlung Altwürttemb. Statutar-
rechte, Tüb. 1834. — Publizistische Versuche, Stuttg. 1832. — Beitr. zur Kunde des Deutschen
Rechts (Ueber die Symbolik des Rechts), Tüb. 1833. — Die grundbherrlichen Rechte des
Württemb. Adels, Tüb. 1836. — Das gesammte Württemb. Privatrecht, Tüb. 1836—40,
2. Aufl. 1846—¼48. — Ueber die Einführung der Württemb. Gesetze in die neuen Lande, Tüb.
1838. — Tübinger Gutachten, 1838. — Die Aufgabe der Deutschen Nationalversammlung,
Tüb. 1848. — Drei verfassungberathende Landesversammlungen und mein Austritt aus dem
Staatsdienste, Tüb. 1851. — Das Oesterr. u. Württemb. Konkordat, Tüb. 1858. — Württemb.
Geschichte und Uebersicht seiner Verfassung und Gesetzgebung, Leipz. 1861 (aus Weiske's
Rechtslexikon). — Die Rechte des Staates an den Domänen und Kammergütern nach dem
Deutschen Staatsrecht und den Landesgesetzen, Leipz. 1863. — Der Rechtsstreit über das Eigen-
thum an den Domänen des Herzogth. Sachsen-Meiningen, Leipz. 1865. — Die Ursachen des
Deutschen Kriegs und dessen Folgen, Stuttg. 1867. — Das Zollparlament und die Deutsche
Einheit, Canst. 1868.
Lit.: Schwäbische Chronik, des Schwäb. Merkurs 2. Abth. N. 79 (1880). — Augsb.
Allg. Ztg. 1880, S. 1384. — Klüpfel, Die Universität Tübingen, Leipz. 1877, S. 90, 105.
Teichmann.
Rhederei, die Vereinigung mehrerer Personen, welche ein in ihrem Mit-
eigenthum stehendes Schiff zu gemeinschaftlichem Erwerb durch die Seefahrt ver-
wenden. Die Theilnehmer der R. heißen Mitrheder oder Schiffsfreunde, die An-
theile derselben am gemeinschaftlichen Schiff Schiffsparten. Die R. gehört ihrer
rechtlichen Natur nach unter den Begriff der partikulären Erwerbsgemeinschaft; sie
hat aber nach der ihr in den neueren Seerechten zu Theil gewordenen Entwickelung
zugleich Elemente in sich aufgenommen, welche über diese Grundlage hinausreichen
und die Neigung zu korporativer Geschlossenheit erkennen lassen. Hervorzuheben ist:
a) die R. ist gleich der Aktiengesellschaft unabhängig von der Individualität der
einzelnen Mitglieder. Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart beliebig veräußern.
Nur dann, wenn durch die Veräußerung die Nationalität des Schiffes verloren gehen
würde, ist Einstimmigkeit erforderlich. Das nach anderen Seerechten bestehende Vor-
kaufsrecht der Mitrheder ist durch das HGB. beseitigt. b) In Angelegenheiten der
R. entscheidet die Majorität, die nach Schiffsparten berechnet wird. Jeder Mit-
rheder muß nach Maßgabe dieser Beschlüsse zu den Ausgaben der R. beitragen.
Wer sich nicht fügen will, hat nur das Recht zu abandonniren, d. h. seinen An-