Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Ribbentrop — Ricardus. 475 
spruch auf Entgelt aufzugeben. Das früher in Deutschen Seerechten vielfach der 
Minorität gewährte Recht, das Schiff zu Gelde zu setzen (sog. Setz= und Kührrecht, 
vgl. Beseler, Privatrecht, S. 1030, und Zeitschr. f. Deutsches Recht, Bd. XVIII. 
Nr. 9), ist nicht in das HGB. übergegangen. c) Gewöhnlich hat die RN. einen 
eigenen Vertreter, den Korrespondentrheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponenten). 
Derselbe pflegt meist aus der Zahl der Mitrheder ernannt zu werden, kann aber 
auch eine dritte, nicht zur R. gehörige Person sein. Er hat im Allgemeinen die 
Stellung eines Handlungsbevollmächtigten und ist zur Vornahme aller Handlungen 
befugt, welche der Betrieb der R. gewöhnlich mit sich bringt. Soweit er innerhalb 
seiner Befugnisse gehandelt hat, werden die Mitrheder ebenso berechtigt und ver- 
pflichtet, wie wenn sie persönlich kontrahirt hätten. Seinen Machtgebern gegenüber 
ist er verpflichtet, sich an die ihm ertheilten Instruktionen zu binden und in außer- 
ordentlichen Fällen den Beschluß der R. einzuholen. Er muß über seine Geschäfte 
ordnungsmäßig Buch führen, den Mitrhedern auf Verlangen Mittheilung von den 
die Rh. betreffenden Thatsachen machen, ihnen Einsicht in die Bücher, Briefe und 
Papiere gestatten und jederzeit zur Rechnungslegung bereit sein. Bei Wahrnehmung 
seiner Obliegenheiten haftet er für die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders. d) Ge- 
winn und Verlust werden nach Verhältniß der Schiffsparten vertheilt. Auch die 
Haftung Dritten gegenüber richtet sich, sofern sie die Person der Mitrheder ergreift, 
nach der Größe der Schiffsparten. e) Die Auflösung der Rh. wird durch Stimmen- 
mehrheit beschlossen. Dem Auflösungsbeschluß steht der Beschluß, das Schiff zu 
veräußern, gleich. f) Soweit die hier hervorgehobenen Bestimmungen das innere 
Berhältniß der Mitrheder unter einander betreffen, sind sie lediglich dispositiver 
Natur, so daß in erster Linie immer die Vereinbarungen des Rhedereivertrages zur 
Anwendung kommen. — Die Vereinigung mehrerer Personen zu gemeinschaftlichem 
Betrieb des Rhedereigewerbes kann übrigens auch die Gestalt einer Handelsgesell- 
schaft annehmen, sei es einer offenen, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer 
Aktiengesellschaft oder auch einer stillen Gesellschaft. Alsdann sind die betreffenden 
Vorschriften aus dem zweiten und dritten Buch des HGB. maßgebend. 
Gsgb. u. Lit.: HGB. Art. 456—477 und dazu die Kommentare von Koch und Ma- 
kower. — Beseler Deutsches Privatrecht, § 258. — Heise, * §§ 154—159. — Die 
ehrbücher des Seerechts von Jacobsen, S. 22 ff.; Päbls, S. 98 ff.; v. Kaltenborn, 
S. 107 ff., und die das. Angef. — Lewis, Seerecht, J. 39 Behrend 
ehrend. 
Ribbentrop, Georg Julius, 2. V. 1798 zu Bremerlehn (Hannover), 
seit 1820 Privatdozent, 1823 außerordentl. Professor, 1832 ordentl. Professor in 
Göttingen, ## 13. IV. 1874. 
rieb: Comm. ad I. 16 § 5 D. de pign. et 1l. 9 § 1 D. de exc. rei jud., Gott. 
Er sch 
1824. — Zur Lehre von den Lorrealobligationen, Ettt. 1831. 
Lit.: Augsb. Allg. Ztg. 1874 Nr. 108, S. Teichmann. 
Ricard, Jean-Marie, 3 1622 zu Beauvais, wurde Advokat am Pariser 
Parlament, F 1678. 
Schriften: Oeuvyres, 64d. Bergier, Rouen 1783. 
Lit.: Rodiere, Les grands jurisconsultes 1874, 343, 344. — Stein-Warn- 
könig, Franzöf. Staät und Rechtsgeschichte, II. 123. — ichran. — Gaudry, Barreau 
de Paris, 1864 II. 5 Teichmann. 
Ricardus, Anglicus, Engländer, lehrte in Bologna, wurde 1205 Dekan 
von Salisbury, 1214 Bischof von Chichester, dann von Salisbury, 1228 von 
Durham, F 1237. 
Er schrieb: Ordo judiciarius (ed. Witte, Festprogramm zum 15. Okt. 1851 und Hal. 
3. — Gloss. ad Deerctt. — Casus. — Distinct. super Decretis. — Glossae zur Com- 
pilatio prima. — Casus decretalium.
	        
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