Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

478 Riegger — Ristkontro. 
des Urkunden= und Wechselprozesses (arg. §§ 560 Abs. 2, 555, 558) und der Ent- 
mündigungssachen nach §§ 611, 624, 626 der Deutschen CPO. 
Quellen: I. 31 D. de jurej. 12, 2. — I. 3 C. eod. 4, 1. — c. 36 § 1 NX. eod. 2, 24. — 
c. 2 N. de prob. 2, 19. — Allg. Preuß. Ger. Or#n. I. 10 5 251; 22. — Deutsche CP. 
88 437 - 489. 
Lit.: Strippelmann, Herichtseid, 3. dpth *. 1—260. — Wezell. System, § 26. — 
Renaud, Lehrb., § 142. Bolgiao, Arch. f civ. Prax. LVIII. S. 276—294; LIX. 
S. 212; Derselbe, Zeitschr. eutsch Civ. rz. dir S. 101—110. — Wach, Vorträge, 
S. 174 fl. Virkmeyer. 
Riegger, Paul Jofeph Nitter von, § 29. VI. 1705 zu Freiburg im 
Breisgau, 1733 daselbst Professor, 1753 nach Wien berufen, wo er auf die Gesetz- 
gebung wesentlich einwirkte, 1764 in den Ritterstand erhoben, f 2. (6.2) Xll. 
1775 zu Wien. 
Bekannt namentlich durch seine Institutionum jurispr. eccl. pars I. Wien 1765, 1768, 1#1 
II. 1770; III. IV. 1772, 4. ed. 1774, R 1777, 1780, éd. le Plat, Lovan. 1780. — brinc. 
jur. eccl. Germanicae c. praef. J. V. ybel, 1773. — Elementa jur. eccl., 1774 ss. — 
Opuseula. 1768. 
Schreiber, Unir. Freiburg, III. 172. — Wurzbach, XXVI. 129 ff. — Schulte, 
Gesch ii. a S. 208—21 
üeber seinen Sohn 2## Anton Stephan 1742 — 1795 val Schulte, l. c. 
S. 261—268 — Rieggeriana, Wien Freib. Prag 1 Teichmann. 
Rinderpest, s. Viehseuchen. 
Riskontro (Ital.) — Gegenrechnung — im Gegensatz von scontro —= Rech- 
nung. Man bezeichnet damit eine eigenthümliche Zahlungsart des kaufmän- 
nischen Verkehrs, nämlich die auf allseitiger Einwilligung beruhende Aus- 
gleichung gegenseitiger Schulden unter mehr als zwei Personen, welche 
zu diesem Zwecke persönlich oder durch Bevollmächtigte zusammentreten (Zahlung 
mit geschlossenem Beutel, skontriren; Ital.: riscontrare, scontrare, incontrare; 
Franz.: riscontre, virement). Der Zweck ist die möglichste Ersparung der Baar- 
zahlung. Eine ganze Zahl von Schuldverhältnissen verschiedener Personen (aus 
Wechselverkehr, Lieferungsgeschäften rc.) soll sich in der Weise lösen, daß schließlich 
nur zwei Personen mit Forderung und Gegenforderung bzw. mit Forderung und 
Schuld einander gegenüberstehen. Die juristischen Mittel sind Kompensation 
und Cession oder Anweisung bzw. Delegation oder gewöhnliches Mandat; daß zuletzt 
auch eine Baarzahlung konkurrirt, ist nicht ausgeschlossen. Die Skontration, 
d. h. das Geschäft, welches alle diese thatsächlich in Einen Vorgang zusammen- 
fallenden Rechtsakte umfaßt, geschieht in der Regel auf Messen und Märkten an be- 
sonderen Tagen (Skontrirungstage), auf den Börsen zur Liquidationszeit, auch 
an besonderen Skontroplätzen (z. B. der „Römerberg“ in Frankfurt a. M., 
„am Perlach“ in Augsburg 2c.). In weitem Umfange erfolgt heutzutage die Skon- 
tration im Giroverkehr ((. diesen Art.) der Banken. Die Bank dient hier als 
dritte Person, welche durch ihren Hinzutritt das Skontriren ermöglicht. In Eng- 
land und Nordamerika bestehen zum Zwecke der Skontration unter einer Anzahl 
verbundener Banken sog. clearing-houses (Abrechnungshäuser). — Das 
Abrechnungssystem bedarf keiner vorgängigen Verabredung. Es genügt die inter 
praesentes ausdrücklich oder stillschweigend gegebene Einwilligung. — Die Wir- 
kung ist der der Zahlung mit Baarfonds gleich. Das Ab= und Zuschreiben in 
den Handelsbüchern ist für dieselbe nicht wesentlich, sondern dient nur zur Be- 
urkundung. Die einzelnen Skontrirungsakte werden häufig auch in besondere Skon-- 
trobücher eingetragen. Ob die Umschreibung in den Büchern einer Girobank 
die Skontration selbst erst juristisch vollzieht oder nur als Beweismittel zu be- 
trachten ist, läßt sich nur nach den Einrichtungen jeder einzelnen Bank beurtheilen. 
Im Giroverkehr der Deutschen Reichsbank wird in der Regel erst die Buchung 
bei der Bankanstalt des Bestimmungsorte als der die Zahlung vollendende Akt 
zu betrachten sein, nicht schon die Einlieferung des (rothen) Checks.
	        
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