478 Riegger — Ristkontro.
des Urkunden= und Wechselprozesses (arg. §§ 560 Abs. 2, 555, 558) und der Ent-
mündigungssachen nach §§ 611, 624, 626 der Deutschen CPO.
Quellen: I. 31 D. de jurej. 12, 2. — I. 3 C. eod. 4, 1. — c. 36 § 1 NX. eod. 2, 24. —
c. 2 N. de prob. 2, 19. — Allg. Preuß. Ger. Or#n. I. 10 5 251; 22. — Deutsche CP.
88 437 - 489.
Lit.: Strippelmann, Herichtseid, 3. dpth *. 1—260. — Wezell. System, § 26. —
Renaud, Lehrb., § 142. Bolgiao, Arch. f civ. Prax. LVIII. S. 276—294; LIX.
S. 212; Derselbe, Zeitschr. eutsch Civ. rz. dir S. 101—110. — Wach, Vorträge,
S. 174 fl. Virkmeyer.
Riegger, Paul Jofeph Nitter von, § 29. VI. 1705 zu Freiburg im
Breisgau, 1733 daselbst Professor, 1753 nach Wien berufen, wo er auf die Gesetz-
gebung wesentlich einwirkte, 1764 in den Ritterstand erhoben, f 2. (6.2) Xll.
1775 zu Wien.
Bekannt namentlich durch seine Institutionum jurispr. eccl. pars I. Wien 1765, 1768, 1#1
II. 1770; III. IV. 1772, 4. ed. 1774, R 1777, 1780, éd. le Plat, Lovan. 1780. — brinc.
jur. eccl. Germanicae c. praef. J. V. ybel, 1773. — Elementa jur. eccl., 1774 ss. —
Opuseula. 1768.
Schreiber, Unir. Freiburg, III. 172. — Wurzbach, XXVI. 129 ff. — Schulte,
Gesch ii. a S. 208—21
üeber seinen Sohn 2## Anton Stephan 1742 — 1795 val Schulte, l. c.
S. 261—268 — Rieggeriana, Wien Freib. Prag 1 Teichmann.
Rinderpest, s. Viehseuchen.
Riskontro (Ital.) — Gegenrechnung — im Gegensatz von scontro —= Rech-
nung. Man bezeichnet damit eine eigenthümliche Zahlungsart des kaufmän-
nischen Verkehrs, nämlich die auf allseitiger Einwilligung beruhende Aus-
gleichung gegenseitiger Schulden unter mehr als zwei Personen, welche
zu diesem Zwecke persönlich oder durch Bevollmächtigte zusammentreten (Zahlung
mit geschlossenem Beutel, skontriren; Ital.: riscontrare, scontrare, incontrare;
Franz.: riscontre, virement). Der Zweck ist die möglichste Ersparung der Baar-
zahlung. Eine ganze Zahl von Schuldverhältnissen verschiedener Personen (aus
Wechselverkehr, Lieferungsgeschäften rc.) soll sich in der Weise lösen, daß schließlich
nur zwei Personen mit Forderung und Gegenforderung bzw. mit Forderung und
Schuld einander gegenüberstehen. Die juristischen Mittel sind Kompensation
und Cession oder Anweisung bzw. Delegation oder gewöhnliches Mandat; daß zuletzt
auch eine Baarzahlung konkurrirt, ist nicht ausgeschlossen. Die Skontration,
d. h. das Geschäft, welches alle diese thatsächlich in Einen Vorgang zusammen-
fallenden Rechtsakte umfaßt, geschieht in der Regel auf Messen und Märkten an be-
sonderen Tagen (Skontrirungstage), auf den Börsen zur Liquidationszeit, auch
an besonderen Skontroplätzen (z. B. der „Römerberg“ in Frankfurt a. M.,
„am Perlach“ in Augsburg 2c.). In weitem Umfange erfolgt heutzutage die Skon-
tration im Giroverkehr ((. diesen Art.) der Banken. Die Bank dient hier als
dritte Person, welche durch ihren Hinzutritt das Skontriren ermöglicht. In Eng-
land und Nordamerika bestehen zum Zwecke der Skontration unter einer Anzahl
verbundener Banken sog. clearing-houses (Abrechnungshäuser). — Das
Abrechnungssystem bedarf keiner vorgängigen Verabredung. Es genügt die inter
praesentes ausdrücklich oder stillschweigend gegebene Einwilligung. — Die Wir-
kung ist der der Zahlung mit Baarfonds gleich. Das Ab= und Zuschreiben in
den Handelsbüchern ist für dieselbe nicht wesentlich, sondern dient nur zur Be-
urkundung. Die einzelnen Skontrirungsakte werden häufig auch in besondere Skon--
trobücher eingetragen. Ob die Umschreibung in den Büchern einer Girobank
die Skontration selbst erst juristisch vollzieht oder nur als Beweismittel zu be-
trachten ist, läßt sich nur nach den Einrichtungen jeder einzelnen Bank beurtheilen.
Im Giroverkehr der Deutschen Reichsbank wird in der Regel erst die Buchung
bei der Bankanstalt des Bestimmungsorte als der die Zahlung vollendende Akt
zu betrachten sein, nicht schon die Einlieferung des (rothen) Checks.