44 Pfandbriefe.
vierten Dezennium unseres Jahrhunderts für den Inhaber unkündbar. Mit dem
Darlehn verbindet sich auch ein Amortisationsvertrag. Ihre Sicherheit finden diese
landschaftlichen P. vor allem darin, daß erstens die Korporation niemals unfundirte
Briefe ausgiebt, zweitens die Hypotheken innerhalb der ersten zwei Drittel des Guts-
werthes bleiben müssen. Diese Landschaften eristiren noch; eine unter ihnen geschlossene
Vereinigung sucht die P. börsen= und kursfähiger zu machen.
II. Da die stetig steigende Intensität des landwirthschaftlichen Betriebes eine
stärkere Anspannung des Immobiliarkredits forderte, aber die landschaftliche Be-
leihungsgrenge häufig engere Grenzen zog als die hypothekarische Sicherheit verlangte,
oder anders die Grundstücke eine stärkere Pfandbelastung bei voller Sicherheit der
Forderung gestatteten, ferner die Eigenthümer städtischer Grundstücke und auch ganzer
Klassen ländlicher Grundstücke von diesen Kreditinstituten ganz ausgeschlossen waren,
so bildeten sich etwa seit der Mitte unseres Jahrhunderts noch andere Immobiliar=
kreditinstitute theils auf genossenschaftlicher Grundlage, theils in Form von Aktien-
gesellschaften, also stets Korporationen dritter Personen. Namentlich die letzteren,
die sog. Hypothekenbanken, richten ihren Betrieb ganz kaufmännisch ein und er-
strecken ihn auf Immobilien fast jeder Art. Ihre Hypothekenbriefe tragen ganz die
vorhin beschriebene zweite Form der landschaftlichen P. Ihre Beleihungsgrenzen
sind weiter gefaßt, theils unterliegen sie dem freien Ermessen des Vorstandes, so
namentlich in Süddeutschland, theils sind sie an OQuoten der einen oder anderen
Werthtaxe gebunden. Der Grundeigenthümer erhält hier die Darlehnssumme theils
direkt baar ausgezahlt, theils auch nur die P. zur eigenen Verwerthung ausgehändigt.
Diese Hypothekenbanken geben den Grundeigenthümern kündbare, unkündbare, auch
Amortisationsdarlehne. Die P. sind nur auf Seiten der Bank kündbar, nicht selten
sind sie mit Prämien rückzahlbar, z. B. so daß der Inhaber statt des Nominal-
betrages von 100, den Betrag von 110 zurückbekommt. P. in höheren Gesammt-
summen als dem zehn= und zwanzigfachen Betrage des Aktienkapitals in Umlauf
zu halten, pflegt diesen Hypothekenbanken verboten zu sein.
Wie die Mehrzahl der gewerblichen Unternehmungen, so haben auch diese
Hypothekenbanken unter der letzten Gründungskrisis oder den sie begleitenden Um-
ständen gelitten und leiden zum Theil noch an deren Folgen. Die Hypotheken-
banken sind wie jeder Kaufmann darauf angewiesen, ihr Geschäftskapital möglichst
oft und mit möglichst hohem Gewinn — hier Zins und Provision — umzuschlagen;
deshalb kommen sie fast naturgemäß sehr bald dahin, hypothekarische Darlehen aus-
zugeben, ja zu suchen und entsprechend P. auszustellen, nur um möglichst hohe Divi-
dende vertheilen zu können. Die damalige Preissteigerung aller Werthobjekte, auch
der städtischen und ländlichen Grundstücke, das Sinken des Geldwerthes verleitete die
Bankvorstände in zum Theil ganz entschuldbarer Weise, Pfandobjekte höher zu ver-
anschlagen, höher zu beleihen als der spätere Rückgang der Grundstückspreise, wie
jetzt erst ersichtlich, rechtfertigte. Die Nothwendigkeit, um bei den seit der zweiten
Hälfte des vorigen Dezenniums sich immer häufiger einstellenden Zwangsverkäufen
der Pfandobjekte nicht Ausfälle zu erleiden, die Grundstücke selbst zu erstehen, bürdete
den Hypothekenbanken einen für ihr Grundkapital häufig zu hohen, schwer zu ver-
werthenden Immobiliarbesitz auf, und bindet dadurch zum Theil sogar ihre Betriebs-
gelder. Ein Sinken ja bisweilen völliges Schwinden des Geschäftsgewinnes konnte
nicht ausbleiben, und bald erwachte auch in den P.inhabern Sorge um die Sicher-
heit ihrer Forderungen. Die P. fanden in Folge dessen nicht mehr so willige Abnahme
im Publikum, ja strömten zum guten Theil sogar an die Börsen und durch diese in
die Hypothekenbanken zurück.
Diese und andere Uebelstände veranlaßten die Hypothekenbanken selbst, darauf zu
achten, wie den Hypotheken= oder P.inhabern größere Sicherheit gewährt werden
könne. Zwei Wege zeigten sich, erstens ihnen durch einen ihre Interessen vertretenden
Pfandhalter ein Faustpfand an den Emissionshypotheken zu bestellen, zweitens gesetzlich